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Leistungsklage statt Feststellungsklage beim Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages

Bei der Erhebung einer Klage auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages gibt es verschiedene Möglichkeiten. Neben der Erhebung einer Feststellungsklage kommt auch die Erhebung der für den Kläger günstigeren Leistungsklage in Betracht. Welche Vorteile die Leistungsklage dem Kläger auf Widerruf eines Darlehensvertrages bringt, erläutert der folgende Artikel der ilex Rechtsanwälte.



 

Überblick

Was bedeuten Leistungs- und Feststellungsklage im Zusammenhang mit dem Darlehenswiderruf?

Immer wieder kommt es vor, dass nicht spezialisiert tätige Rechtsanwälte bei einem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages eine sogenannte „Feststellungsklage“ erheben, anstatt eine „Leistungsklage“. Bei einer Feststellungsklage wird im Regelfall gerichtlich überprüft, ob ein sogenanntes „Rechtsverhältnis“ besteht oder nicht. Beantragt jedoch ein nicht spezialisiert tätiger Anwalt für seinen widerrufenden Bankkunden im Rahmen einer Klageerhebung, festzustellen, dass der Widerruf eines Darlehensvertrages rechtmäßig erklärt worden sei und somit das bisherige Darlehensvertragsverhältnis sich in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt habe, so spielt er der Bank in die Hände. Eine solche Feststellungsklage zu erheben ist nämlich aus Bankkundensicht keine gute Idee. Zwar erachten einige Gerichte, vor allem im süddeutschen Raum, eine solche Feststellungsklage nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages und der Zurückweisung dieses Rechtes durch die Bank, als zulässig. Andere Gerichte, so beispielsweise das Oberlandesgericht Brandenburg, geben einer Feststellungsklage in den Widerrufsfällen nur dann statt, wenn es sich um ein laufendes Vertragsverhältnis handelt und somit das Vertragsverhältnis noch nicht abgewickelt und beendet ist. Zum Teil kommt es auf die exakte Formulierung des Antrages an. Ein anderer Teil der Gerichte weist eine Feststellungsklage jedoch als unzulässig ab, so dass ein deutlich höheres Prozessrisiko besteht, wenn man eine Feststellungsklage erhebt. Letzteres aus zutreffenden Gründen, da nach ständiger Rechtsprechung ein Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage besteht. Lediglich in wenigen gesetzlich geregelten oder durch Richterrecht konzipierten Ausnahmefällen ist eine Feststellungsklage die opportune Klageart.

Warum ist die Leistungsklage vorzugswürdig?

Der Vorrang der Leistungsklage besteht aus sachgerechten Gründen. Zum einen benötigt man beim Widerruf eines Darlehnsvertrages die Feststellungsklage gar nicht. Zwar mag es sein, dass die wechselseitige Forderungsbezifferung, welche bei einem Leistungsantrag vorzunehmen ist, beim Widerruf eines Darlehensvertrages ein wenig Rechenkunst erfordert, da die Berechnung der gegenseitig zu erstattenden Beträge es erfordert, die Kontoauszüge und ggf. die turnusmäßigen Quartalsabrechnungen einzusehen und in die entsprechende Berechnung mit einfließen zu lassen. Doch diese Hürde ist überwindbar. Um eine solche Berechnung vorzunehmen schaltet ilex Rechtsanwälte regelmäßig spezialisierte Kreditsachverständige ein bzw. spricht gegenüber dem Mandanten eine Empfehlung aus.

Welche Nachteile bringt die Feststellungsklage mit sich?

In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht hat ein Feststellungsurteil nur Nachteile, da lediglich ein Leistungsurteil vollstreckt werden kann. Aus dem Leistungsurteil kann der Gerichtsvollzieher dagegen die Vollstreckung einleiten und den einzutreibenden Betrag vom Gegner einfordern. Ein Urteil, das festgestellt, dass A gegen B eine Forderung in Höhe von Summe X hat oder welches feststellt, dass der Widerruf wirksam erklärt worden ist und sich somit das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ist hingegen nicht vollstreckbar.
Der Vorteil der Leistungsklage besteht zudem darin, dass man anders als bei einer Feststellungsklage, kein sogenanntes Feststellungsinteresse benötigt. Ein solches besteht aber nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn um ein Rechtsverhältnis gestritten wird und der Kläger sofort Leistungsklage erheben könnte. Dann hat er kein schützenswertes Interesse zur Erhebung einer Feststellungsklage. Insoweit ist der Vorrang der Leistungsklage auch zur Entlastung der Gerichte gedacht.

Was ist den Darlehensnehmern zu raten?

Im Ergebnis zeigt sich: wer den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages immer noch mit der Feststellungsklage angeht, befindet sich möglicherweise auf dem Holzweg und riskiert die Klageabweisung wegen Unzulässigkeit. Durch die Einschaltung eines Kreditsachverständigen, der die Widerrufsberechnung übernimmt, erfährt der Mandant schon vor der gerichtlichen Klärung die genauen Beträge, die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergeben. Dies ist für eine Anschlussfinanzierung ggf. sogar unverzichtbar. Wer deshalb klug agiert und die wechselseitig zu erstattenden Beträge schon vorher errechnet hat, ist nicht auf die Besonderheiten der regionalen Gerichtsgepflogenheiten angewiesen sind und hat keine zeitlichen Verzögerungen zu befürchten, wenn es darum geht einen Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umzustellen und erst in diesem Zuge das Kreditsachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird.

Was ist beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen weiterhin zu beachten?

Schließlich ist zu beachten, dass das Thema „Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages wegen falscher Widerrufsbelehrung“ bei Darlehensverträgen aktueller denn je ist – insbesondere, weil der Bundestag am 18.02.2016 beschlossen hat, dass zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossene Darlehensverträge nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufen werden können. Spätestens bis dahin muss der Widerruf eingehend bei der Bank erklärt sein. „Verbraucher haben nach Inkrafttreten des Gesetzes noch drei Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen“, so die Ausführungen in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 27.01.2016.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es die opportune Vorgehensweise von in Widerrufsfällen versierten Rechtsanwälten ist, bei einem Widerruf des Darlehensvertrages eine Leistungsklage zu erheben anstatt eine Feststellungsklage und dass beim Vorliegen von Verbraucherdarlehensverträgen der Widerruf bis zum 21.06.2016 zu erklären ist.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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