Neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung – Das Ende für den Widerrufsjoker?
Lässt man „Widerrufsbelehrung“ und „Verbraucherdarlehensvertrag“ durch die Suchmaschine laufen, so kann man eins nicht übersehen: Scheinbar ist Eile geboten, will man seine Ansprüche noch geltend machen. Ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird allseits diskutiert und soll der uferlosen Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen künftig den Riegel vorschieben. ilex Rechtsanwälte hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, was die Neuregelung bedeutet. Sollte man als Verbraucher jetzt tatsächlich schnell sein?
Überblick:
Die bisherige Rechtslage
Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen, so ist diesem eine Widerrufsbelehrung beizufügen, so will es das Bürgerliche Gesetzbuch. Mit dem Erhalt dieser Belehrung beginnt die 14-tägige Frist zu laufen, innerhalb derer der Vertrag widerrufen werden kann. Allerdings wird die Frist nur in Gang gesetzt, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerfrei ist. Bei einer erheblichen Zahl an Belehrungen aus den Jahren 2002-2010 war genau das nicht der Fall. Folglich wurde auch keine Frist in Gang gesetzt. In den letzten Jahren haben sich daher viele Verbraucher die Fehlerhaftigkeit der ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen zunutze gemacht und sich so von unliebsamen Verträgen mit hohen Zinssätzen gelöst. Das hat nicht nur den Vorteil, dass eine Umschuldung vorgenommen und von dem heutigen niedrigeren Zinssatz profitiert werden kann. Auch die sonst fällige Vorfälligkeitsentschädigung entfällt. Zahlreiche Verbraucher haben durch diese Möglichkeit zum Teil erhebliche Rückzahlungen erhalten.
Droht nun die Abschaffung des Widerrufsjokers?
Nunmehr erweckt jedoch die Bundesregierung den Anschein, als hätte sie es sich zur Aufgabe gemacht, diesem ewigen Widerrufsrecht den Riegel vorzuschieben. Geschehen soll dies im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Derzeit handelt es sich noch um nicht vielmehr als einen bloßen Entwurf, aber schon im März 2016 soll dieser umgesetzt werden. Im Vordergrund steht die Frage, ob die Bundesregierung plant, eine absolute Ausschlussfrist für Widerrufe einzuführen, die auch die Altfälle erfasst. Denn das würde bedeuten, dass die Ausübung des bisher nicht enden wollenden Widerrufsrechts Geschichte wäre.
Mit einem Blick in den Gesetzesentwurf lässt sich diese Frage jedoch ganz klar verneinen. Zwar sieht der Gesetzesentwurf die grundsätzliche Einführung einer Ausschlussfrist von einem Jahr und 14 Tagen vor. Doch gelten soll sie nicht ausnahmslos. Zum einen sind von der Ausschlussfrist nur Immobilienkredite erfasst. Zum anderen betrifft die Regelung generell nur Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden. Das bedeutet, auf alle Verträge, die vor dem 21. März 2016 geschlossen worden sind, findet die neue gesetzliche Regelung inklusive Ausschlussfrist keine Anwendung. Altfälle sind somit definitiv nicht erfasst. Der Bundestag hat am 14. Oktober 2015 über den Gesetzesentwurf beraten. Es gab durchaus geteilte Meinungen zur Neuregelung, auch unter den sieben geladenen Sachverständigen, welche zum Teil auf der Informationsseite des Deutschen Bundestages nachzulesen sind.
Fazit
Es ist damit grundsätzlich keine übertriebene Eile geboten. Jedenfalls noch nicht und nicht solange keine Verjährung droht. Damit dennoch die eventuellen Vorzüge der fehlerbehafteten Widerrufsbelehrung ausgeschöpft werden können, sollte jedem Verbraucher angeraten sein, seine Verträge anwaltlich überprüfen zu lassen. Entscheidend bleiben die Prüfung und die konsequente Beratung in Ihrem individuellen Fall.
Machen Sie sich gern auf den Weg zu uns, entspannt und ohne Eile, wir beraten Sie gern!