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Online-Shop: Die Bestellbestätigungs-E-Mail als Vertragsannahme?

Ein alter Hut? Keinesfalls! Die Bestellbestätigungs-E-Mail ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. So hatte das Landgericht Detmold mit Urteil vom 7. März 2012 (10 S 152/11) darüber zu entscheiden, ob eine E-Mail, in der ein Onlinehändler eine Bestellung bestätigte, zugleich eine Annahme der Bestellung darstelle. Da es sich für Onlinehändler um eine Frage von großer wirtschaftlicher Brisanz handelt, nimmt ilex diese Entscheidung zum Anlass, den Themenkomplex aufzubereiten.



Übersicht


1. Einleitung

Für Betreiber eines Online-Shops ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses von existenzieller Bedeutung: Vielfach wird der Onlinehändler die bestellte Ware seinerseits bestellen müssen. Wenn mit der Bestellung über den Online-Shop bereits ein Vertragsschluss erfolgen würde, sähe sich der Verkäufer Ansprüchen des Käufers auf Erfüllung des Kaufvertrags ausgesetzt, obwohl nicht sicher ist, ob er die Ware seinerseits überhaupt erhält. Zudem möchte der Onlinehändler selbst darüber entscheiden, ob und wann er die Bestellung annimmt, da er sonst Gefahr laufen würde, dass eine Vielzahl von Bestellungen mit Lieferpflicht bei ihm eingehen könnte, obwohl er nur ein einziges Exemplar liefern kann.

Andererseits sieht das Fernabsatzrecht im Interesse des Verbraucherschutzes vor, dass der Onlinehändler unverzüglich nach der Bestellung eine E-Mail an den Bestellenden sendet, die den Inhalt der Bestellung genau wiedergibt. Um die Bestellbestätigungs-E-Mail kommt der Onlinehändler also nicht herum.

Somit stellt sich für den Onlinehändler die Herausforderung, die Bestellbestätigungs- E-Mail so zu formulieren, dass hierin keine Annahmeerklärung erfolgt. Dies gilt natürlich nicht für den Fall, in dem der Verkäufer die Annahme der Bestellung sofort erklären möchte. Da dieser Fall jedoch unproblematisch ist, wird das Augenmerk auf den weit üblicheren Fall gelegt.

2. Der Sachverhalt

Das Gesetz sieht vor, dass der Unternehmer/Onlinehändler den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. Dabei ist der Inhalt der Bestellung detailliert aufzuführen. In dem vom Landgericht Detmold zu entscheidenden Fall enthielt die Bestellbestätigungs-E-Mail den Text "Vielen Dank für Ihre Bestellung in unserem Onlineshop". Problematisch war, dass das bestellte Fahrrad mit einem zu niedrigen Preis ausgezeichnet worden war. Der Kunde bestand auf Lieferung des Fahrrads zu dem ausgewiesenen Preis. Der Online-Shop-Betreiber stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Vertrag noch nicht zu Stande gekommen sei und er deshalb auch nicht verpflichtet sei, das Fahrrad für den geringen Kaufpreis zu liefern.

Das Gericht gab dem Onlinehändler Recht. Nach Auffassung des Gerichts käme der Empfangsbestätigung-E-Mail nicht die Qualität einer rechtlich verbindlichen Annahmeerklärung zu: zwar haben der Kläger ein wirksames Angebot abgegeben. Mangels einer Annahme dieses Angebots sei aber kein Vertrag zu Stande gekommen.

Diese Gerichtsentscheidung ist nach Auffassung der Rechtsanwälte der Kanzlei ilex gut begründet und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar. In der von dem Onlinehändler abgegebenen Erklärung, worin er sich für die Bestellung bedankt, ist aus Sicht eines verständigen Käufers keine rechtsverbindliche Erklärung dahingehend enthalten, dass der Auftrag – die Bestellung – nunmehr auch ausgeführt wird. Das Landgericht Detmold bestätigt damit erneut die Tendenz der Rechtsprechung, den Verbraucherschutz in dem Themenkomplex Bestellbestätigungs-E-Mail nicht zu überdehnen. Ähnlich entschied bereits im Dezember 2008 das Landgericht Berlin (ilex erstritt dieses Berufungsurteil für einen Onlinehändler; das Urteil finden Sie hier – URL: http://www.ilex-recht.de/content/view/624/131/), welches über die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden hatte. Neben dem Umstand, dass sich aus der Bestellbestätigungs-E-Mail ergibt, dass diese automatisch vom System erzeugt und gesendet wurde, stürzte das Landgericht Berlin seine Entscheidung auf die AGB des Onlinehändlers. Hierin wies dieser darauf hin, dass eine "Eingangsbestätigungsmail, die sofort nach Eingang der Bestellung des Kunden automatisch durch das System generiert wird (…), keine verbindliche Annahme des Angebots durch den Kunden darstellt."

3. Fazit

Für einen Onlinehändlern empfiehlt es sich, den Inhalt der Bestellbestätigungs-E-Mail durchaus Aufmerksamkeit zu schenken. Einerseits muss er den gesetzlichen Anforderungen genügen und den Inhalt der Bestellung unverzüglich an den Kunden senden. Hier ist aber Weniger durchaus Mehr. Aus Marketinggesichtspunkten könnte es angezeigt sein, dem Kunden in freundlichen Worten zu schildern, dass sein Auftrag schnellst möglichst erledigt wird. Hier könnte die Grenze zur Annahmeerklärung aber bereits überschritten sein. Die Folge wäre, dass eine Lieferverpflichtung entstünde obwohl möglicherweise noch überhaupt keine Prüfung der Verfügbarkeit und Lieferbarkeit stattgefunden hat.

ilex empfiehlt, die Bestellbestätigungs-E-Mail lediglich auf die inhaltliche Wiedergabe der Bestellung gegebenenfalls mit dem Zusatz "Vielen Dank für Ihre Bestellung" zu beschränken.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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