Online-Shop: Im E-Commerce spielen Recht und Steuern eine große Rolle
Viele Unternehmer gehen mit der Zeit und nutzen das Internet und seine Möglichkeiten als Vertriebsplattform. Sei es über die großen Handelsplattformen wie eBay und Amazon als auch über den eigenen Online-Shop: Der Handel im Internet, so genannter E-Commerce, hat viele Anhänger gefunden. Doch, wer keine bösen Überraschungen erleben will, ist gut beraten, vor der Geschäftsaufnahme rechtliche sowie steuerrechtliche Fragen prüfen zu lassen.
Gliederung:
1. Einleitung
Wer das Internet als Vertriebsplattform für seine Waren und Dienstleistungen nutzt, möchte die Möglichkeiten eine nahezu unbegrenzte Anzahl potentieller Kunden auf das eigene Geschäft aufmerksam zu machen, nicht mehr missen. Dabei haben viele Händler das Internetgeschäft zuerst World Wide Web als ein Zusatzgeschäft gesehen, welches das eigentliche Geschäft zumeist über ein Ladenlokal lediglich ergänzen sollte. Der einschlägige Erfolg, den der Vertrieb über das Internet gebracht hat, veranlasste viele Händler den Schwerpunkt ihres Geschäfts auf das Internet zu verlegen. Häufig ging mit diesem Schritt die Erstellung eines eigenen Online-Shops nebst aufwändiger Suchmaschinenoptimierung einher.
Die ersten Schritte in der Welt des E-Commerce hatten viele aber auch einen ernüchternden und manchmal auch abschreckenden Effekt. Es ist ein leichtes für Wettbewerber und entsprechende Wettbewerbsvereinen, rechtliche Fehler bei der Internetpräsenz zu finden. Die Folgen sind teure Abmahnkosten und gegebenenfalls um gewünschte Verpflichtungen gegenüber den Käufern, wenn zum Beispiel die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.
Aber nicht nur in rechtlicher Hinsicht ist das E-Commerce eine absolute Spezialthematik: aufgrund der Vielzahl von Transaktionen sowohl im Inland als auch mit Auslandsberührung stellen sich zahlreiche umsatz- und einkommensteuerrechtliche Sonderfragen.
2. Rechtliche Herausforderung
"Mit dem Verkauf über das Internet kann man gutes Geld verdienen, aber ebenso auch gutes Geld verlieren!" meint Karsten Kietzmann, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei ilex. "Die Herausforderung ist, schon vor Aufnahme des Online-Handels das eigene Geschäftsmodell rechtlich auf Herz und Nieren zu prüfen. Dabei müssen Themen wie die korrekte Widerrufsbelehrung, die Erfüllung der Informationspflichten und Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Ablauf des virtuellen Einkaufs mit seinen einzelnen Schritten (Warenkorbsystem, Empfangsbestätigungs-E-Mail) und nicht zuletzt der Datenschutz mit einer entsprechenden Erklärung Berücksichtigung finden. Neben den für die Aufnahme des Handels erforderlichen Maßnahmen sollte sich der E-Commerce-Händler auch mit Themen zulässiger Werbemaßnahmen, Vorgehen gegen unberechtigte negative Bewertungen und dem Wettbewerbsrecht im Allgemeinen beschäftigen. Dies sind Faktoren, die den Erfolg beim Handel über das Internet bestimmen können. Unserer Erfahrung zeigt, dass sich eine ausführliche rechtliche Beratung vor der Aufnahme des Handels und sodann eine kontinuierliche Begleitung als wirtschaftlich sinnvolle Investitionen des E-Commerce-Händlers darstellen. Denn, was hilft es, wenn der Online-Shop den rechtlichen Anforderungen genügt, die im Januar 2012 galten, aber heute nicht mehr gegeben sind?"
3. Steuerrecht im E-Commerce
Auch aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich bei Geschäftsmodellen im Bereich des E-Commerce um eine besondere Situation. "Die meisten Fehler passieren E-Commerce-Händlern bei der Ermittlung der Umsatzsteuer", weiß Steuerberater Christian Kaik aus seiner Beratungspraxis. "Oft ist den Händler nicht klar, dass Versandkosten umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen. D.h. zum Beispiel, wenn die Ware mit 19 % Umsatzsteuer verkauft wird, dann sind auch auf die Versandkosten 19 % Umsatzsteuer aufzuschlagen. Hingegen, wenn Waren mit 19 % Umsatzsteuer und 7 % Umsatzsteuer verkauft werden, müssen die Versandkosten entsprechend aufgeteilt und zugeordnet werden."
Eine weitere Besonderheit sind die für den Online-Handel typischen Geschäfte mit Auslandsberührung. Online-Steuerberater Kaik hierzu: "Handelt es sich um Sendungen innerhalb der EU, so sind die üblichen Regelungen zu beachten: handelt es sich bei der Abnehmer ein Unternehmer mit einer Umsatzsteueridentifikationsnummer, dann erfolgt die Lieferung ohne Umsatzsteuer. Bei Versendung in an Privatpersonen in der EU jedoch ist wie üblich die Umsatzsteuer aufzuschlagen. Bei Sendungen in Staaten außerhalb der EU (Drittlandsgebiet) erfolgt die Lieferung nach § 4 Nr. 1 a Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei. Da die Finanzämter bei Lieferungen ins Ausland in den letzten Jahren erheblich mehr auf die Ausfuhrnachweise achten und da ab Mitte des Jahres mit der Gelangensbestätigung für EU–Lieferungen eine weitere Verschärfung eintritt, ist bei solchen Lieferungen insbesondere die Dokumentation das größte Problem.“
Hinsichtlich der Einkommensteuer empfiehlt Steuerberater Kaik, das Online-Shop-Betreiber bei ihrer Gründung zunächst die einfachere und preiswertere Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz wählen. "Zur Buchführungspflicht sind die Unternehmer erst verpflichtet, wenn das Finanzamt sie nach der Abgabenordnung in den späteren Jahren zur Buchführung auffordert (dies ist üblicherweise der Fall wenn die Umsatzgrenze von 500.000 € oder die Gewinngrenze von 50.000 € im Vorjahr überschritten wurde)."
Die Kanzlei ilex Rechtsanwälte bedankt sich bei Herrn Steuerberater Christian Kaik (http://www.stb-kaik.de) für das Interview. Herr Kaik unterhält ein eigenes Büro in Berlin und berät unter anderem Online-Shop-Betreiber und eBay-Powerseller