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Problemkreis „Tilgung einer fremden Schuld“ im Rahmen der Insolvenzanfechtung anhand ausgewählter praxisrelevantester Anspruchsgrundlagen

Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO

 In der Insolvenz des Leistungsmittlers kann die Tilgung einer fremden Schuld wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Insolvenzgläubiger nach § 133 InsO gegenüber dem Forderungsgläubiger angefochten werden, wenn dem Forderungsgläubiger dieser Vorsatz bekannt war.

 Eine Vorsatzanfechtung ist grundsätzlich auch gegenüber einem Leistungsmittler möglich, der auf Weisung des Schuldners dessen mittelbare Leistung an einen Dritten erbringt.

 In solchen Fällen ist die Vorsatzanfechtung des Insolvenzverwalters in der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überwiegend gescheitert, wenn die Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Leistungsmittlers nicht festgestellt werden konnte.

 Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen des missbilligten Erfolges, also der Benachteiligung und dabei genügt bedingter Vorsatz und erforderlich und ausreichend ist demnach ein Handeln des Schuldners im Bewusstsein, durch die Rechtshandlung die Gläubigergesamtheit zu benachteiligen, sei es auch nur als Nebenfolge seines Handelns. Ein Erkennen und Billigen der Gläubigerbenachteiligung kann ausreichen. Der Bundesgerichtshof geht in der Regel davon aus, dass der Schuldner die angefochtenen Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, wenn er zur Zeit ihrer Vornahme zahlungsunfähig war.

 Kenntnis des Geschäftspartners liegt vor, wenn der Anfechtungsgegner im Allgemeinen vom Benachteiligungsvorsatz gewusst hat und grundsätzlich liegt die Darlegungs-und Beweislast dafür beim Insolvenzverwalter und dem Anfechtungsgegner obliegt als Folge der gesetzlichen Vermutung in § 133 Satz 2 InsO der Gegenbeweis, an dessen Führung jedoch strenge Anforderungen zu stellen sind. Danach wird die - nur äußerst selten tatsächlich nachweisbare - positive Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit jeweils drohte und dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteilige. Da Außenstehende von einer erst drohenden Zahlungsunfähigkeit nur selten Kenntnis haben, wird diese Regelung in § 133 Satz 2 InsO praktisch nur für solche Anfechtungsgegner relevant, die Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben. Deshalb greift § 133 Satz 2 InsO in erweiternder Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits dann ein, wenn der Insolvenzverwalter Nachweis, dass der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Denn von einem Gläubiger, der solche Umstände kennt, ist -widerleglich -zu vermuten, dass auch die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Benachteiligung kennen.

 Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO

 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar soweit sie früher als 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist.

 Die Tilgung einer fremden Schuld kann zum einen unentgeltlich sein, auch wenn der Empfänger an den Zahlenden Leistungen erbracht hat, sofern sich der Zahlungsempfänger hierzu nur gegenüber seinem Schuldner verpflichtet hatte. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nämlich  nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat, maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat.

 Zum anderen kann die Tilgung einer fremden Schuld unentgeltlich sein wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann.

 Hiervon ist regelmäßig auszugehen, falls über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er zumindest insolvenzreif war.

 Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Dritten zum Zeitpunkt der Zahlung sind hierbei die später erfolgten Steuererstattungen unberücksichtigt zu lassen. Denn in die Prüfung, ob ein Schuldner in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, die sich der Schuldner kurzfristig innerhalb von drei Wochen beschaffen kann.

 Die Insolvenzreife des Forderungsschuldners wird regelmäßig dazu führen, dass die Forderung des Zahlungsempfängers als wertlos und die Tilgung dieser Forderung durch einen Dritten deshalb als unentgeltliche Leistung zu bewerten ist.

 Es können aber auch ausnahmsweise Umstände gegeben sein, die es rechtfertigen, die getilgte Forderung trotz Zahlungsunfähigkeit des Forderungsschuldners als werthaltig zu beurteilen.

 Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn der Zahlungsempfänger die Möglichkeit hat, durch Pfändung auf einen werthaltigen Rückgriffsanspruch des Forderungsschuldners gegen den Insolvenzschuldner zuzugreifen.

 In entsprechender Weise kann die getilgte Forderung werthaltig sein, wenn sich der Zahlungsempfänger durch Aufrechnung gegen eine Forderung seines Schuldners Befriedigung verschaffen und auf diese Weise seine Forderung trotz Insolvenzreife seines Schuldners durchsetzen kann.

 Insolvenzanfechtung nach 135 InsO

Ist der Leistungsmittler mit dem Schuldner gesellschaftsrechtlich verbunden und stellt die Zahlung an den Leistungsempfänger faktisch ein Gesellschafterdarlehen dar, ist § 135 InsO in der Praxis eine weitere gängige Anfechtungsnorm. In § 135 InsO  sind Fristen von einem Jahr bzw. 10 Jahren für unterschiedliche Sachverhalte vorgesehen.

Ilex Rechtsanwälte vertritt Mandanten im Bereich des Insolvenzrechts bundesweit 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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