0
Gefällt Ihnen der Artikel? Bewerten Sie ihn jetzt:

Prozesserfolg E-Commerce: Berufungsurteil gibt Online-Händler Recht

Das Landgericht Berlin wies die Berufung eines Käufers zurück, der auf die Lieferung eines Laptops bestand, den er über einen Online-Shop bestellte. Das Gericht bestätigt die Auffassung der Kanzlei ilex: Die Empfangsbestätigungs-E-Mail war in diesem Fall nicht als eine Annahme des Kaufangebots auszulegen.





Übersicht:

Sachverhalt

Die beklagte GmbH betreibt einen Versand von Elektronikartikel über das Internet. Der klagende Käufer bestellte über die Homepage der Mandantin zwei Laptops. Die GmbH bot die Laptops zu einem Kaufpreis von 186,50 Euro zzgl. Versandkosten pro Laptop an. Da die Laptops weit mehr wert waren, als die GmbH in Ihrem Online-Angebot verlangte, bestellte der Kläger gleich zwei Laptops. Kurz nach der Bestellung erfolgte eine vom System der Verkäuferin generierte E-Mail, die folgenden Inhalt hatte (verkürzt):

„Vielen Dank für Ihre Bestellung am […]. Sie haben folgende Produkte bestellt. […]“

Die Verkäuferin teilte dem Käufer mit, dass sie die Laptops zurzeit nicht beziehen könne und stornierte die Bestellung des Käufers. Dieser forderte die Verkäuferin indes auf, die Laptops zu dem vereinbarten Preis von gesamt 379,95 Euro zu liefern. Zur gleichen Zeit bot die Verkäuferin das gleich Modell von Laptops nunmehr zu einem Kaufpreis von 957,00 Euro an.

Der Käufer klagte vor dem Amtsgericht Schöneberg. Das Amtsgericht wies die Klage zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Käufer Berufung zum Landgericht Berlin ein. Das Landgericht wies die Berufung zurück und teilte damit die Auffassung von ilex, dass kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei.

Problemaufriss

Damit der klagende Käufer einen Anspruch auf die Lieferung der Laptops zu dem geringen Kaufpreis geltend machen könnte, musste er nachweisen, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen ihm und der Verkäuferin zustande gekommen war. Ein Angebot lag aber nicht schon in dem anbieten der Laptops auf der Internetseite der Verkäuferin vor. Es ist ein juristisch „alter Hut“, dass es sich bei einer solchen Darstellung um eine so genannte invitatio ad offerendum – der Einladung zu einem Angebot also – handelt.

Der Kläger stürzte sich also auf die E-Mail der Verkäuferin, in der sie die Bestellung des Klägers bestätigte. Hierin – so der Kläger – habe die Annahme seiner Bestellung, seine Kaufangebots, gelegen.

Bereits in der Vergangenheit entschieden Gerichte, dass durch die Bestellbestätigungs-E-Mail eine Bestellung angenommen werden kann. So begann die E-Mail eines Online-Shop-Betreibers mit den Worten: „Sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihre Bestellung. Wir werden Ihren Auftrag schnellst möglich ausführen.“. Hierin sah das Gericht sehr wohl eine Annahme des Kaufangebots. Der Verkäufer musste liefern.

Lösung

Die Bestellbestätigungs-E-Mail der Verkäuferin ließ jedoch keine solche Interpretation zu: Das Gericht stufte die Erklärung der Verkäuferin als reine Empfangsbestätigung ein – wie es das Gesetz für den Fernabsatz vorschreibt. Aus Sicht eines Empfängers dieser E-Mail konnte gerade nicht angenommen werden, dass die Verkäuferin die Bestellung nunmehr auch verbindlich ausführen wird. Die Erklärung sollte dem Käufer nur vor Augen führen, welche Ware er bestellt hatte.

Fazit

Das Landgericht Berlin teilte die Auffassung der Kanzlei ilex: Die E-Mail der Verkäuferin erfüllt die Voraussetzungen, die das Fernabsatzrecht in § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB vorsieht. Sie stellt jedoch keine darüber hinausgehende Annahme der Bestellung dar.

Der Fall zeigt, dass der konkreten Formulierung der Bestellbestätigungs-E-Mail erhebliche Bedeutung zukommt. Diese Frage betrifft jeden Betreiber eines Online-Shops, da eine gesetzliche Verpflichtung besteht, eine solche E-Mail unverzüglich nach Abgabe der Bestellung an den Besteller zu versenden.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

Verwandte Themen

Zurück

Sie haben Fragen? Gleich Kontakt aufnehmen!

Medienpräsenz

Chip Online
Frankfurter Allgemeine
Merkur
Berliner Morgenpost
Sat1
Der Spiegel
ZDF
Chip Online
Frankfurter Allgemeine
Merkur
Berliner Morgenpost
Sat1
Der Spiegel
ZDF
ilex Rechtsanwälte hat 4,99 von 5 Sternen 84 Bewertungen auf ProvenExpert.com