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Prozesserfolg für ilex: Energieunternehmen muss Negativeintrag widerrufen, obwohl die Forderung tituliert war!

Potsdam, 1. April 2014. ilex Rechtsanwälte ist ein weitere Prozesserfolg im Bereich der Löschung sog. Schufa-Negativeinträge gelungen. Das Amtsgericht Magdeburg verurteilte ein Energieunternehmen, die Schufa Holding zur Löschung eines Negativeintrages aufzufordern (Das Urteil als pdf-Datei finden Sie hier). Die Besonderheit bestand darin, dass die dem Negativeintrag zugrundeliegende Forderung tituliert war. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Übermittlung sog. Negativeinträge jedenfalls dann zulässig ist, wenn die Forderung tituliert ist (§ 28a Absatz 1 Zf. 1 BDSG). Doch es ist den ilex Rechtsanwälten gelungen, das Amtsgericht Magdeburg davon zu überzeugen, hier eine Ausnahme zu machen. Denn die Titulierung lag deutlich länger als 20 Jahre zurück. ilex erklärt die Hintergründe.

Gliederung:


1. Der Fall

Der Mandant trat auf ilex zu und berichtete, dass er regelmäßig kontrolliere, welche Daten die Schufa Holding AG über ihn speichert. Erst ab dem Jahr 2012 befand sich in der Schufa-Auskunft die Forderung eines Energieunternehmens, die im Jahr 1991 tituliert wurde. Er konnte sich nicht einmal an den Namen des Unternehmens, das behauptete, Inhaber der Forderung zu sein erinnern.

Nun wird der Fall kompliziert. Es stellte sich heraus, dass die Forderung ursprünglich einem anderen Energieunternehmen gehört haben soll, das wohl zuletzt 1996 einen Vollstreckungsversuch unternommen und dann die Sache auf sich beruhen lassen hatte. Irgendwann soll dieses Unternehmen in einem anderen Unternehmen aufgegangen sein. Und letzteres beauftragte ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung der Forderung und übermittelte die Informationen über diese Forderung, wohl erst 2012, erstmals an die Schufa Holding AG. Dieses Unternommen soll, eigenen Angaben nach, 2009 einen weiteren Vollstreckungsversuch unternommen haben, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden war. Damit stellte sich dieser Vollstreckungsversuch als unwirksam dar.

2. Der rechtliche Hintergrund

Diese Datenübermittlung zulasten des Mandanten ist grundsätzlich rechtswidrig (§ 4 Absatz 1 BDSG). Sie kann nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Voraussetzungen des § 28a Absatz 1 BDSG vorliegen. Dort sind fünf Fälle genannt, in denen die Übermittlung rechtmäßig ist. Ein Fall ist gegeben, wenn die Forderung, deren Daten übermittelt wurden, tituliert ist (§ 28a Absatz 1 Zf. 1 BDSG). Mithin waren die Chancen für den Mandanten, sich gegen diese Datenübermittlung zu wehren auf den ersten Blick gering.

Doch die ilex Rechtsanwälte haben dem Mandanten dennoch empfohlen zu klagen. Denn zwischen Titulierung der Forderung und Übermittlung lagen mehr als 21 Jahre. In diesem Fall konnte es doch kein wirksames Interesse mehr an der Übermittlung geben.

Das Energieunternehmen, das für die Übermittlung verantwortlich war, hielt immer wieder entgegen, dass allein die Titulierung die Übermittlung schon rechtfertige. Diese Annahme ist falsch. Denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die pauschale Formel, in einen bestimmten Fall müsse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutzgrundrecht) stets hinter anderen Interessen zurücktreten, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 11. Juni 1991 zum Aktenzeichen 1 BvR 239/90).

Es muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

3. Die Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg

Das Amtsgericht Magdeburg gab dem Mandanten von ilex schließlich recht. Es führte aus, dass § 28a Absatz 1 BDSG zwar keine Interessenabwägung voraussetzt; jedoch setzt diese Norm voraus, dass überhaupt ein Interesse an der Warnung der Kreditwirtschaft vor dem Betroffenen besteht. Dieses Interesse ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der letzte Vollstreckungsversuch länger als vier Jahre zurückliegt. Hierbei bedient sich das Amtsgericht des Rechtsgedankens des § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG, wonach eine Information 4 Jahre nach Erledigung gelöscht werden muss. Letztlich ist diese Rechtsauffassung zutreffend, denn welches Interesse soll an der Meldung einer Forderung 21 Jahre nach der Titulierung noch bestehen?

Das Urteil ist rechtskräftig.

4. Fazit

Ob ein Negativeintrag rechtmäßig ist oder nicht, kann man nicht nur anhand des Wortlautes des § 28a BDSG prüfen. Man muss sich mit der gesamten Norm und mit den Vorgaben unserer Verfassung der europäischen Datenschutzrichtlinie auskennen. Dann lassen sich auch solche Fälle lösen.

 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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