0
Gefällt Ihnen der Artikel? Bewerten Sie ihn jetzt:

Prozesserfolg für ilex: Landgericht Berlin fällt Urteil in einem Cyberstalking-Fall (Az. 27 O 232/13)

Potsdam, 8. November 2013. In einem bedrückenden Cyberstalking-Fall ist ilex Rechtsanwälte bereits im Oktober gelungen, vor dem Landgericht Berlin ein Urteil zu erstreiten. Es ging u.a. um die Frage, ob es zulässig in fremden Namen ein Benutzerkonto bei Facebook zu eröffnen. Das Thema der sog. fake-accounts erreicht somit auch die Rechtsprechung. Das noch nicht rechtskräftige Urteil macht Betroffenen Mut, insbesondere bei der Frage der Beweiswürdigung.



Gliederung:


1. Sachverhalt

Bereits im Februar 2013 suchte eine Berlinerin die ilex Rechtsanwälte auf und schilderte, dass ihr ehemaliger Lebenspartner unter ihrem Namen Benutzerkonten bei Facebook eröffnet und dort auch Fotografien von ihr zur Schau stellte. Für die junge Berlinerin war dieser Zustand nur schwer erträglich. 

ilex Rechtsanwälte erwirkte daher sehr schnell eine einstweilige Verfügung. Mit Beschluss vom 29. Januar 2013 untersagte das Landgericht Berlin (Az. 27 O 82/13) dem ehemaligen Lebenspartner unter dem Namen der Mandantin Benutzerkonten bei Facebook oder anderen sozialen Netzwerken zu verwenden. Ferner untersagte es, dass die Fotografien der Mandantin veröffentlicht werden dürfen.

Das Landgericht Berlin verpflichtete die Mandantin auf Antrag ihres ehemaligen Lebenspartners nun auch eine Klage gegen zu erheben. Dem kam die Mandantin nach und beauftragte die ilex Rechtsanwälte eine gleichlautende Klage zu erheben.

Dem kam ilex nach. Bereits in der mündlichen Verhandlung deutete das Landgericht Berlin an, der Klage stattgeben zu wollen. Mit Urteil vom 15. Oktober 2013 (Az. 27 O 232/13) verurteilte das Landgericht Berlin den ehemaligen Lebenspartner der Mandantin antragsgemäß zur Unterlassung der ihm vorgeworfenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

2. Rechtliches

Die Rechtslage war komplex:

Die Mandantin durfte von dem Beklagten verlangen, dass er es unterlässt, unter ihrem Namen ein Benutzerkonto bei sozialen Netzwerken zu eröffnen. Dies folgt aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Artikel 1, 2 GG. Denn eine nicht von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB Schutz genießt.

Hier verhielt es sich so, dass der ehemalige Lebenspartner die personenbezogene Daten der Mandantin an die Facebook Ireland Limited übermittelt hat. Er hat im Namen der Mandantin ein Facebook-Profil eröffnet und dabei ihren Namen und Fotografien von ihr preisgegeben. Name und Fotografien sind personenbezogene Daten, § 3 Absatz 1 BDSG. Diese wurden an die Facebook Ireland Limited bei Eröffnung des Benutzerkontos übermittelt, § 3 Absatz 4 Nr. 3 lit. a BDSG. Denn in dem Vorgang der Eröffnung eines Benutzerkontos liegt ein Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten (Fotos, Name) an einen Dritten (Facebook) in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden (Upload).

Diese Übermittlung war nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckt, sondern rechtswidrig gemäß § 4 Absatz 1 BDSG. Die Übermittlung war eine Verarbeitung (§ 3 Absatz 4 BDSG), in die die Klägerin nicht eingewilligt hatte. Im Übrigen erlaubt auch keine Rechtsvorschrift das Anlegen sog. fake-accounts. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Erstbegehung indiziert.

Die Mandantin durfte auch von ihrem Lebenspartner verlangen, dass er es unterlässt, die hier verwendeten Fotografien Dritten zugänglich zu machen. Denn einerseits liegt auch hierin eine gemäß § 4 Absatz 1 BDSG verbotene Übermittlung personenbezogener Daten, da gemäß § 3 Absatz 4 Nr. 3 lit. b BDSG auch das Zurverfügunghalten personenbezogener Daten eine Übermittlung ist. Hierin hatte die Mandantin nicht eingewilligt. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Erstbegehung indiziert. Daneben folgt der Anspruch aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. § 22 KUG wegen der damit verbundenen Verletzung des Rechts am eigenen Bild.

Eine weitere Problematik lag darin begründet, dass die Mandantin darlegen und beweisen musste, dass ihr ehemaliger Lebenspartner hierfür verantwortlich war. Die Mandantin konnte allerdings SMS und E-Mails vorlegen, die seine Täterschaft substantiierten. Letztlich ist das Landgericht Berlin dieser Argumentation gefolgt.

3. Fazit

Cyberstalking und Cybermobbing darf nicht unterschätzt werden. Das Medium Internet bietet ehemaligen Partnern, verärgerten Kollegen oder auch Konkurrenzunternehmen viele Möglichkeiten, Schaden anzurichten. Es ist durchaus ratsam Beratungsstellen aufzusuchen oder auf andere Weise professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wird der Druck zu stark, besteht die Möglichkeit, juristisch gegen die Täter vorzugehen. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts kann der oder die Täterin ermittelt und in Anspruch genommen werden. Der Rechtsanwalt sollte jedoch die einschlägigen Rechtsnormen kennen und das hier anwendbare Prozessrecht beherrschen, um schnelle und belastbare Erfolge zu erzielen.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

Verwandte Themen

Zurück

Sie haben Fragen? Gleich Kontakt aufnehmen!

Medienpräsenz

Chip Online
Frankfurter Allgemeine
Merkur
Berliner Morgenpost
Sat1
Der Spiegel
ZDF
Chip Online
Frankfurter Allgemeine
Merkur
Berliner Morgenpost
Sat1
Der Spiegel
ZDF
ilex Rechtsanwälte hat 4,99 von 5 Sternen 84 Bewertungen auf ProvenExpert.com