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Prozesserfolg für ilex: Vermögensverwalter schulden optimalste Anlageentscheidung (AG Charlottenburg)

Berlin, 02. Juli 2013. Bereits Mitte Juli erwirkten die ilex Rechtsanwälte, die seit Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert arbeiten, ein wichtiges Urteil vor dem Amtsgericht Charlottenburg (224 C 57/13 - hier als pdf-Dokument). ilex vertrat einen Mandanten, der seinem Vermögensverwalter klar vorgegeben hatte, konservativ, also eher risikoarm für ihn anzulegen. Das beinhaltete, dass sein Vermögen zu allenfalls 30 % in etwas risikoreichere Anlagen zu investieren. Der Vermögensverwalter verließ diesen Rahmen über einen sehr langen Zeitraum und investierte nahezu 100 % des Vermögens des Mandanten in risikoreichere Anlageprodukte. Dem Mandanten entstand ein Schaden. Die Vermögensverwalterin verteidigte sich vor Gericht damit, dass selbst wenn sie 30 % des Vermögens in risikoreiche Produkte angelegt hätte, dem Mandanten von ilex ein Schaden entstanden wäre. Das Amtsgericht Charlottenburg wies diesen pauschalen Einwand mit einer klugen Begründung zurück und gab dem Mandanten von ilex recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gliederung


1. Der Fall

Der - am Ende erfolgreiche - Mandant berichtete ilex 2012 den folgenden Fall: Er nahm an einer Präsentation einer Vermögensverwalterin teil und ließ sich überzeugen. Er gab ihr 15.000,00 € und bat darum, dieses Vermögen für ihn anzulegen. Die Parteien schlossen einen Vermögensverwaltungsvertrag.

Hierbei füllte er auf Vorschlag der Vermögensverwalterin Kontoeröffnungsanträge und einen WPHG-Fragebogen eines Bankhauses aus. Nach einigem Hin- und Her, dessen Einzelheiten bis heute streitig sind, entschied sich der Kläger für ein ertragsorientiertes, konservatives Risikoprofil. Insbesondere wurde hier vereinbart, dass die Vermögensverwalterin in Anleihen, Geldmarkt-, geldmarktnahen, offenen Immobilien-, Renten- und/oder rentenorientierten Dachfonds sowie Festgelder investieren dürfte. Zusätzlich durfte sie bis zu maximal 30 % Aktien, Aktienfonds, Dach- sowie Single-Hedgefonds, Misch- und/oder aktienorientierte Dachfonds beimischen.

Hieran hielt sich die Vermögensverwalterin aber nicht. Bis März 2012 war durchgehend der überwiegende Teil des Kapitals des Mandanten von ilex in Produkten angelegt, die den Risikoklassen 4 und 5 zugeordnet und damit sehr risikoreich waren. Bis auf einen kurzen Zeitraum galt das sogar für das gesamte Kapital. Erst als ein Verlust entstanden war, korrigierte die Vermögensverwalterin ihre Strategie.

Nach einer ersten außergerichtlichen Auseinandersetzung weigerte sich die Vermögensverwalterin, den Schaden auszugleichen. Der Anleger beauftragte danach die ilex Rechtsanwälte, die den Vermögensverwaltungsvertrag kündigten und die Auszahlung der Anlagesumme verlangten. Ferner verlangten ilex Rechtsanwälte die Differenz zu 15.000,00 €. Im Dezember 2012 stand dann auch fest, dass dieser Differenzbetrag bei 2.070,69 € lag.

2. Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Charlottenburg gab dem Mandanten von ilex Recht und verurteilte die Vermögensverwalterin zur Zahlung des Differenzbetrages und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 

Insbesondere entschied das Gericht, dass wenn ein Vermögensverwalter den bei Vertragsschluss vereinbarten Risikorahmen (hier durch vorgegebene Risikoklassen) verlässt, er sich pflichtwidrig verhält und den Vermögensverwaltungsvertrag insgesamt verletzt und nicht nur soweit er den Risikokorridor verlässt. Letzteres hatte die Vermögensverwalterin eingewandt. Dem widersprach aber das Amtsgericht Charlottenburg. Denn die vom Vermögensverwalter getätigten Handlungen stellen nach Ansicht des Gerichts eine Gesamtentscheidung dar, die nicht in einen vertragsgemäßen und einen vertragswidrigen Teil aufgespalten werden kann.

Ferner hielt das Amtsgericht Charlottenburg fest, dass der Vermögensverwalter stets verpflichtet ist, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise optimale Anlage unter Berücksichtigung der vom Anleger vorgegebenen Risikobereitschaft auszuwählen. Letzteres hatte nach Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg handfeste Folgen im vorliegenden Fall.

Denn die Vermögensverwalterin hatte sich damit verteidigt, dass selbst wenn sie zu 70 % in Geldmarktfonds angelegt hätte, dem Mandanten von ilex ein Schaden entstanden wäre. Das mag vielleicht stimmen, so das Gericht, jedoch ist nicht gesagt, dass die Anlage in Geldmarktfonds die beste Idee gewesen wäre. Die Vermögensverwalterin hätte laut Vertrag nicht nur zu 70 % in Geldmarktfonds anlegen dürfen, sondern auch offenen Immobilien-, Renten- und/oder rentenorientierten Dachfonds sowie Festgelder. Hätte sie unter diesen vielen Instrumenten ein anderes ausgesucht, wäre möglicherweise kein Schaden entstanden. Wenn sie sich also tatsächlich damit verteidigen will, das auch bei vertragsgemäßen Verhalten ein Schaden entstanden wäre, hätte sie zumindest darlegen müssen, welche der vielen Anlagestrategien, die innerhalb des vereinbaren Risikorahmens denkbar wären, die optimalste war und dass selbst, wenn sie sie gewählt hätte, der Schaden oder ein Teil davon entstanden wäre.

Da sich die Vermögensverwalterin aber darauf beschränkt hatte, lediglich eine rechtmäßige Alternative aufzuzeigen, die zum Schaden geführt hätte, reichte dies nicht aus.

3. Fazit

ilex Rechtsanwälte vertritt sowohl Anleger als auch Vermögensverwalter. Für beide Gruppen ist die Entscheidung wichtig.

Anleger sollten sich durch scheinbar schlüssige Argumente nicht immer von einer Inhaftungnahme der Vermögensverwalter abschrecken lassen, sondern lieber die Einwende im Detail durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Vermögensverwalter sollten die Entscheidung ernst nehmen und ihre internen Beratungsprozesse hieran anpassen. Insbesondere sollte die Feststellung des Gerichts, dass die wirtschaftlich optimalste Entscheidung gewählt wird, berücksichtigt und die Gründe für eine Anlageentscheidung, wenn auch kurz dokumentiert werden.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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