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Rechtsanwalt Oliver Schartl als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Premium Safe Limited betreibt die Insolvenzanfechtung hinsichtlich Gewinnentnahmen

Zum Anfechtungsschreiben

Unsere Mandantin legte uns ein Schreiben des Insolvenzverwalters aus Juni 2018 vor. Hintergrund hierfür ist eine Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Premium Safe Limited mit Sitz in München. Der Insolvenzverwalter fordert Renditezahlungen zurück, die im Jahre 2014 aufgrund einer Vertragsbeziehung mit unserer Mandantin bestanden hatte. Dem Schreiben ist eine Liste der angefochtenen Gewinnausschüttungen beigefügt, die sich gliedert in Kontonummer, Buchungsdatum, Buchungstext, Umsatz, Umsatzabgang, Gewinnentnahme, Saldo je Empfänger, Verwendungszweck, Empfänger/Auftraggeber.   

Zu den Einwendungen unserer Mandantin

 Als Einwendung macht unsere Mandantin geltend, dass diese entreichert ist gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Sie hat die Ausschüttungen genommen um eine Haussanierung zu finanzieren und sie haftet auch nicht verschärft nach §§ 818 IV, 819 I BGB da sie zum einen nicht wusste, dass sie das Geld zurückzahlen muss eines Tages und zum anderen wusste sie nichts vom – wie der Insolvenzverwalter behauptet – installierten „Schneeballsystem“ rund um die Premium Safe Limited. Ohne die Ausschüttungen, die sie dachte behalten zu dürfen, hätte sie die Sanierungsarbeiten nicht in Auftrag können aus finanziellen Gründen.

 Uns überzeugt die Argumentation des Insolvenzverwalters nicht, wonach die Mandantin die Zinszahlungen zurück zahlen müsse, da angeblich keine Verzinsung der Kapitalanlage wirksam vereinbart wurde. Aus den Genussrechtsbedingungen ergibt sich, dass die eingezahlten Genussrechte -  vorbehaltlich eines sich ergebenden Jahresfehlbetrages – mindestens jährlich in Höhe von 8,5% des jeweiligen Nennbetrages bedient werden (Grunddividende) und dass darüber hinaus die Genussrechte quotal an 15% des auszuschüttenden Jahresergebnisses der Premium Safe Limited beteiligt sind. Bei einer unternehmerischen Beteiligung muss nach vorzugswürdiger Rechtsauffassung keine konkrete Verzinsung vereinbart werden weil das Betriebsergebnis letztlich langfristig entscheidet wieviel an die unternehmerisch beteiligten Gesellschafter auszuzahlen ist. Die Verpflichtung, Gewinnausschüttungen vorzunehmen, ergibt sich direkt aus den gegenständlichen Genussrechtsbedingungen, die uns die Mandantin ebenfalls vorgelegt hat. Von daher bestreitet unsere Mandantin, dass die Insolvenzschuldnerin angeblich gewusst hat, dass sie keine Auszahlungen an die Anleger geschuldet habe.

 Mit Nichtwissen ist zudem zu bestreiten, dass die Insolvenzschuldnerin – wie Rechtsanwalt Oliver Schartl in dem Schreiben behauptet - bereits seit Ende 2011 überschuldet und insolvenzreif war. Wie konnte es unter diesen Umständen möglich sein, dass der Mandantin im Jahre 2014 insgesamt 70.000 € ausgeschüttet werden konnten, fragt sich unsere Mandantin ?!

 Zudem überzeugt nicht die Argumentation des Insolvenzverwalters wonach – auf Grund der Nachrangklausel – keine Zahlungen mehr an die Anleger erbracht werden durften.

 Werden sich die Genussrechtsbedingungen genau angeschaut, wird erkannt, dass die Bedienung der Ansprüche der Genussrechtsinhaber auf Zahlung der Grunddividende und Übergewinnbeteiligung sowie Rückzahlung unter dem Vorbehalt stehen, dass bei der  Premium Safe Limited ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird und in diesem Kontext ist dort die Aussage zu lesen “Die Forderungen aus den Genussrechten treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern im Rang zurück“. Ob ein Insolvenzeröffnungsgrund herbeigeführt wurde zum relevanten Zeitpunkt, obliegt zum einen dem Nachweis des Insolvenzverwalters und zum anderen spricht aus Sicht unserer Mandantin bereits dagegen, dass ihr im Jahre 2014 insgesamt 70.000 € ausgeschüttet werden konnten.   

 Zudem berichtete die Mandantin, dass weder aus dem eigenen Bank-Kontoauszug noch aus der Übersicht von der Premium Safe-Internetseite zu erkennen sei, von welchem Konto welcher Gesellschaft oder welcher Person Sie die Ausschüttung erfahren hat. Es gilt dabei zu beachten, dass es zwei Gesellschaften gibt: 1. die Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG und 2. die Premium Safe Ltd. Das sind zwei unterschiedliche juristische Personen. Theoretisch steht zu befürchten, dass später einmal eine weitere Anfechtung erfolgt hinsichtlich der gleichen nunmehr angefochtenen Zahlungen. Es stellt sich die Frage, ob Rechtsanwalt Schartl als Insolvenzverwalter gegenständlich überhaupt aktivlegitimiert ist.  

 Zum Schluss

Ilex Rechtsanwälte vertritt Mandanten bundesweit und hat eine Premium-Safe-Geschädigtengemeinschaft gegründet, um die Interessen der Betroffenen zu bündeln.  

 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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