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ilex Prozesserfolg: Oberlandesgericht Frankfurt am Main hebt eine Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt in Sachen S & K-Gruppe (Schäfer & Köller) auf und gibt Geschädigten Recht

In dem spektakulären Strafprozess S & K-Gruppe (Schäfer & Köller) wegen eines mutmaßlichen Betruges gegen die Hauptangeklagten Stephan S. und Jonas K., der derzeit vor der 5./28. Großen Strafkammer des Landgerichtes Frankfurt am Main verhandelt wird (Az. 5/28 KLs 1/15 7310 Js 230995/12), regt sich bereits seit längerem Kritik von Seiten der Geschädigten. ilex Rechtsanwälte gelang zugunsten eines geschädigten Ehepaares schon vor der Eröffnung der Hauptverhandlung ein Prozesserfolg gegen die zur Entscheidung berufene Kammer. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob per Beschluss vom 24.06.2015 (Az. 3 Ws 465/15) eine Entscheidung der 5./28. Großen Strafkammer des Landgerichtes Frankfurt am Main auf, die, wie schon zuvor die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, in Sachen S & K-Gruppe (Schäfer & Köller) einzelnen Geschädigten die Akteneinsicht in die Strafermittlungsakte verweigert hatte.

Übersicht:

Worum ging es vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main?

Das Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main hat per Beschluss vom 24.06.2015 (Az. 3 Ws 465/15) in Sachen S & K-Gruppe (Schäfer & Köller) kurzerhand einen Beschluss des Landgerichtes Frankfurt am Main kassiert und an die Kammer zurückverwiesen, mit dem es zwei Geschädigten in Sachen S & K-Gruppe (Schäfer & Köller) bislang verwehrt worden war, Akteneinsicht in die Strafermittlungsakte zu nehmen. Die Entscheidung entlarvt die Praxis und die Vorgehensweise derjenigen Strafkammer des Landgerichtes Frankfurt am Main, die derzeit das Strafverfahren in Sachen S & K-Gruppe (Schäfer & Köller) führt als rechtsfehlerhaft.

Wozu benötigen Strafgeschädigte die Akteneinsicht?

Die Interessenlage eines Geschädigten ist naturgemäß davon geprägt, dass diese ihren Schaden so weit als möglich minimieren wollen. Dies erscheint zumindest in solchen Fällen als möglich, bei denen nicht nur unerhebliche Geldbeträge auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Rückgewinnungshilfeverfahrens in Sachen S & K-Gruppe (Schäfer & Köller) gesichert worden sind und in denen man zugleich schnell und zielgerichtet handelt. Auch existieren in allen größeren Wirtschaftsstrafverfahren oftmals eine Vielzahl an Insolvenzverfahren, bei denen durchaus deliktsrechtliche Forderungsanmeldungen der Geschädigten möglich erscheinen. Bestehen mit einer insolventen Gesellschaft keine Vertragsbeziehungen, hat diese aber dennoch Geld aus dem Vermögen der Geschädigten erhalten, müssen die Vermögensverschiebungen aufgeklärt werden, um als Insolvenzgläubiger eine Chance zu haben, an der Verteilung der Insolvenzmasse zu partizipieren. Dies setzt aber gerade bei Strafvorwürfen eine sehr genaue Prüfung des Inhaltes der Ermittlungsakte voraus. Oder anders ausgedrückt: in einem derart komplexen Verfahren, wie in dem Fall S & K-Gruppe (Schäfer & Köller), mit zahlreichen Beschuldigten, mit zahlreichen insolventen Gesellschaften, die irgendwie in den Strudel des „S & K-Falles“ geraten sind und bei denen sich möglicherweise Haftungstatbestände stellen, wird die Ermittlungsakten eben nicht nur für das reine Strafverfahren benötigt, sondern auch für die Geltendmachung und Durchsetzung der berechtigten Ansprüche der Geschädigten in zivilrechtlichen und insolvenzrechtlichen Verfahren.

Warum wurde Geschädigten das Recht auf Akteneinsicht zunächst verweigert?

Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen in Frankfurt am Main und das Landgericht Frankfurt am Main scheinen die gesetzlich verbürgten Rechte der Geschädigten, deren Interessenlage, aber auch die Komplexität des Falles unterschätzt zu haben oder wollten aus Bequemlichkeit heraus die Akte nicht freigeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht dies erkennbar anders und hat den Geschädigten nunmehr Recht gegeben. Bis dahin wurden die Rechte der Geschädigten von der Frankfurter Strafjustiz schlichtweg ignoriert. Sie sind laut der Strafprozessordnung zwar ganz offiziell Beteiligte des Strafverfahrens, aber sie wurden an dem Verfahren nicht beteiligt und von dem gesetzlichen Akteneinsichtsrecht mit fadenscheinigen Gründen ausgeschlossen.

Welche Rechte hat ein Geschädigter?

Eines der wichtigsten Rechte eines Geschädigten ist das Akteneinsichtsrecht in die Strafermittlungsakte. Die Geschädigten dürfen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes diejenigen Akten der Staatsanwaltschaft einsehen, die im Falle einer Anklageerhebung auch dem Strafgericht vorgelegt werden müssen. Mit diesem Recht wird zunächst die erforderliche Waffengleichheit zwischen den Beschuldigten und den Geschädigten hergestellt, denn natürlich erhalten die Verteidiger der Beschuldigten ebenfalls Akteneinsicht. Darüber hinaus gibt es aber noch eine Vielzahl an weiteren, gesetzlich verbürgten Rechten; etwa die Geltendmachung von zivilrechtlichem Schadensersatz direkt im laufenden Strafverfahren (sog. Adhäsionsanträge).

Wozu braucht man in Sachen S& K die Ermittlungsakte?

Es existieren derzeit in Sachen S & K-Gruppe (Schäfer & Köller) eine Vielzahl an Beschuldigten. Wer von Ihnen am Ende verurteilt wird und mit welchem genauen Tatbeitrag klärt das Strafverfahren. Zivilrechtlich ist aber nicht viel anders. Wer von den vielen Beschuldigten den Geschädigten gegenüber zivilrechtlich auf Schadensersatz haftet und wer nicht, kann ein Anwalt auf seriöse Art und Weise dem ratsuchenden Geschädigten wohl nur aus dem in der Strafakte dokumentierten Ermittlungsergebnis beantworten. Darüber hinaus findet im Rahmen einer Vielzahl von unterschiedlichen Insolvenzverfahren eine nach den Regeln der Insolvenzordnung ordnungsgemäße Abwicklung statt. In diesem Zusammenhang stellen sich in unterschiedlichen zivilrechtlichen Verfahren eine Vielzahl von Rechtsfragen, die weit über das eigentliche Strafverfahren hinausreichen. Bei den insolventen Gesellschaften stellt sich die Frage, ob und inwiefern die Geschädigten Insolvenzgläubiger von Gesellschaften sind, mit denen sie keine Vertragsbeziehung unterhielten. Aber auch die Frage, ob eine sogenannte „Nachrangklausel“ in Bezug auf die eine oder andere insolvente Gesellschaft greift, mit denen die Geschädigten eine Vertragsbeziehung unterhielten, wirft letztendlich Fragen auf, die sich nur aus der Ermittlungsakte beantworten lassen.

Handelte die Frankfurt Justiz mit zweierlei Maß?

Ja, es wurden Anhaltspunkte darüber gefunden, dass die Frankfurter Staatsanwaltschaft anderen Personen die Akteneinsichten bereits vor der Anklageerhebung bewilligt hatte, während sie diese den Strafverletzten bislang verweigert hatte. Insofern wurde mit zweierlei Maß gemessen und es wurden verschiedene Personen unterschiedlich behandelt.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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