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Schufa Auskunft: Darf die Eigenauskunft Geld kosten?

Während die Berliner Zeitung (BZ) in einem Beitrag vom 06.02.2010 darüber berichtet hatte, dass die Schufa Holding AG ab dem 01.04.2010 einmal im Jahr auf Anfrage kostenlos über die dort gespeicherten Daten informiert, liest sich dies in der BILD-Zeitung am gleichen Tag ganz anders. Die BILD-Zeitung berichtete nämlich unter der Überschrift „Schufa-Auskunft wird bald deutlich teurer“. Auch die Zeitung DIE WELT nahm auf den BILD-Artikel Bezug und berichtete unter dem 08.02.2010, dass die Preise für eine Eigenauskunft angeblich von 7,80 € nunmehr auf 18,50 € steigen würden. Grund genug, für ilex Rechtsanwälte einmal die Rechtslage zu schildern.

Übersicht

Die derzeitige Praxis

Derzeit (Stand: 09.02.2010) verlangt die Schufa Holding AG für eine „Schufa-Auskunft online“ 15,60 Euro und für eine schriftliche „Schufa-Eigenauskunft“ 7,80 Euro. Hinzu kommen ggf. die Kosten für die Berechnung der sog. Branchen-Scorewerte, die in der „Schufa-Eigenauskunft“ nicht enthalten sind. Das Erteilen dieser Auskünfte zu diesen Preisen ist zu einem attraktiven Geschäft geworden. Nach eigenen Angaben erteilte die Schufa Holding AG nämlich im Jahre 2008 insgesamt 1.324.032 Eigenauskünfte. Insgesamt will die Schufa Holding AG im Jahr 2008 einen Gesamtumsatz in Höhe von 94,7 Mio. Euro erwirtschaftet haben, in der die bloßen Umsätze aus Eigenauskünften enthalten wären.

Ist diese Praxis mit der Rechtslage vereinbar?

Ob die aktuell abverlangten Kosten rechtens sind, ist seit Jahren strittig. Das Bundesdatenschutzgesetz sichert jeder Person einen einklagbaren Anspruch auf eine schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu. Diese Auskunft hat nach dem Gesetzeswortlaut im Grundsatz entgeltfrei zu erfolgen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Betroffene die Eigenauskunft „gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken“ nutzen kann.

In diese Bresche springt die Schufa Holding AG und unterstellt per se, dass man eine Eigenauskunft zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen könnte. Dieser Praxis erteilte jedoch das Landgericht Berlin schon 1999 eine Absage und verurteilte die Auskunftei an einen Kläger 6 Euro zurückzuzahlen, da das Entgelt für die Eigenauskunft, sofern sie dem Grunde nach zulässig sei, nur die tatsächlich anfallenden Kosten abdecken dürfe (LG Berlin, Urt. v. 14.01.1999 – 14 O 417/97). Dem wird häufig entgegengehalten, dass es auch ein Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 29.01.2003 (Az. 82 C 344/02) geben würde, das der Auskunftei damals den vollen Betrag für die Eigenauskunft zugesprochen habe. Außerdem ist die gesetzliche Vorschrift, wonach nur im Ausnahmefall Kosten überhaupt erhoben werden dürfen, eine Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen ist (A. Herb, CR 1992, S. 705-708).

Was ändert sich am 01.04.2010?

Ab dem 01.04.2010 hat der Gesetzgeber die Fragen der Kostenpflicht für die Eigenauskünfte neu geregelt. Gemäß § 34 Abs. 8 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) n.F. kann der Betroffene jetzt stets einmal jährlich eine unentgeltliche Eigenauskunft in Textform verlangen. Nur für jede weitere Auskunft kann jetzt noch ein Entgelt verlangt werden und dies auch nur dann, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Die jährliche Erstauskunft ist dagegen immer kostenfrei. Dient ein zweites Auskunftsverlangen im laufenden Jahr jedoch allein dem Zweck der rechtlichen Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten, so handelt es sich um private Belange, die grundsätzlich keine Kostenpflicht auslösen. In diesem Fall bleibt selbst die zweite oder dritte Auskunft kostenfrei.

Wie reagiert die Schufa Holding AG auf diese Thematik?

Per Pressemitteilung teilte die Schufa Holding AG mit, dass Verbraucher „einmal jährlich kostenlos eine schriftliche Datenübersicht erhalten“ können und bestätigt damit die neue Rechtslage. Die Dateneinsicht über das Internetportal der Schufa Holding AG soll jedoch weiterhin „gegen Bezahlung“ erfolgen. Zur Kontaktaufnahme würde dem Betroffenen zukünftig auch eine kostenpflichtige Servicenummer zur Verfügung stehen. An dem Anspruch auf eine kostenlose Auskunft einmal jährlich kommt die Schufa Holding AG somit nicht vorbei.

Welche Auskunftsrechte bestehen in Bezug auf Scorewerte?

Aus den gemeldeten Daten errechnen einige Auskunfteien einen oder mehrere Bonitätswerte, den sogenannten Score. Die einklagbare Auskunft ist nur dann vollständig erfüllt, wenn sie alle zu einer Person gespeicherten Daten enthält. Deshalb muss selbstverständlich auch eine Auskunft über alle Scorewerte erteilt werden. Am Beispiel der Schufa Holding AG sind dies gegenwärtig einerseits die nach Branchen aufgegliederten Scorewerte und andererseits der sogenannten Basisscore. Für die vollständige Auskunftserteilung ist es unerheblich, welche fantasievollen Namen eine Auskunftei ihren unterschiedlichen Scorewerten gibt ( „Branchenscorewerte“ oder „Basisscorewert“). Unzulässig wäre es, wenn in der kostenlosen Auskunft personenbezogene Daten nicht enthalten sind, die aber gleichwohl in der kostenpflichtigen Auskunft enthalten sind. Auf diese Weise würde der gesetzliche Auskunftsanspruch umgangen. Hinzu kommt ab dem 01.04.2010 sogar noch ein erweiterter Auskunftsanspruch, d.h. jetzt muss die Auskunftei auch die Grundlage der Scoreberechnung offenlegen. Dazu gehört etwa die zur Berechnung von Scorewerten genutzten Datenarten.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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