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Schufa ist heute, Klout ist morgen - Unternehmen messen die Internetreputation

Potsdam, 7. August 2012. Die Schufa Holding AG geriet im Juni 2012 unter Druck, als bekannt wurde, dass sie gemeinsam mit dem Potsdamer Hasso-Plattner-Institut (HPI) die Bedeutung von Daten aus dem Web analysieren und erforschen wollte. Schnell befürchtete die Öffentlichkeit, die Schufa würde ihr Scores künftig auf Daten aus Facebook oder anderen Online-Netzwerken stützen. Diese Aufregung verliert ihren Reiz, wenn man von dem kalifornischen Unternehmen "Klout" hört. Dieses Unternehmen "misst" die Reputation eines Menschen anhand seiner Aktivitäten in sozialen Netzwerken. ilex, die seit langer Zeit im Datenschutzrecht und dort insbesondere im Bereich Auskunfteien tätig ist, erklärt die Hintergründe.

Gliederung


1. Was ist Klout?

Das Unternehmen Klout hat seinen Sitz in San Francisco. Es analysiert die Betroffenen unter drei Gesichtspunkten:

Wie viele Menschen erreicht oder beeinflusst der Betroffene? (True Reach)
Wie stark erreicht oder beeinflusst der Betroffene andere Menschen? (Amplification)
Wie stark ist der Einfluss des Netzwerkes des Betroffenen. (Network Impact)

Diese Fragen beantwortet Klout anhand von Daten, die sie sozialen Netzwerken entnimmt.

Dabei gerät das Unternehmen in die Kritik. ilex ist nicht bekannt, ob auch Betroffene aus Deutschland bei Klout bewertet werden.

2. Kann man sich gegen einen Klout-Score wehren?

Wer davon erfährt, dass Klout ihn bewertet, steht vor einigen Aufgaben und Hürden.

Zunächst ist zu klären, ob der Betroffene eine Löschung seines Scores oder eine Berichtigung verlangt; und anschließend, ob hierauf ein Anspruch besteht. Da der Verbraucher aber womöglich in Deutschland ist und Klout seinen Sitz in den USA hat, muss zunächst geklärt werden, welches Recht Anwendung findet. Sollte Klout eines Tages auch deutsche Verbraucher bewerten und diese Bewertungen auch an deutsche Stellen übermitteln, spräche vieles für eine Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts. Anderenfalls würde das kalifornische Datenschutzrecht gelten, das im Vergleich zum Rest der USA zwar fortschrittlich, aber keineswegs so stark wie das deutsche BDSG ist. Unterstellt dieses wäre anwendbar, könnte u.E. davon ausgegangen werden, dass das Modell mit dem deutschen Recht nicht vereinbar ist.

Dann stellt sich aus der Perspektive eines deutschen Verbrauchers die Frage, wie er ein US-amerikanisches Unternehmen in Anspruch nehmen kann. Der Versuch, dieses Unternehmen in Deutschland zu verklagen, kann unternommen werden, ist aber an eine Vielzahl von Voraussetzungen gebunden. Etwa kann es erforderlich werden, die Klageschrift ins englische zu übersetzen.

3. Fazit

Scoring ist die Disziplin der Zukunft und der Score die dazugehörige Währung. Ein guter Score öffnet die Türen; ein schlechter verschließt sie. Doch nicht jeder Score muss hingenommen werden. Es gibt in bestimmten Fällen die Möglichkeit, sich zu wehren. Im Falle des Bonitätsscorings kann überprüft werden, § 28b BDSG eingehalten wird, in den übrigen Fällen, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage gibt. Jeder sollte genau untersuchen, ob er sich auf eine Zahl reduzieren lassen möchte. Anwaltliche Hilfe ist aber sehr kompliziert.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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