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(Sport-)Strafrecht: Die Verteidigung gegen Dopingvorwürfe

Potsdam, 22. Juli 2013. Sportwettkämpfe, v.a. die Großevents, begeistern ihr Publikum. Nicht nur sportlich, sondern wirtschaftlich treten hier global player gegeneinander an. Der Verdacht, Sportler, Funktionäre oder Sponsoren würden den jeweiligen Erfolg durch Doping befördern haben sich allzu oft bewahrheitet. Wie geht man aber als Sportler mit dem Vorwurf "Doping" um. Die aktuellen Diskussionen zur Tour de France oder zu Usain Bolt, nimmt ilex zum Anlass, um die Frage "Ist Doping strafbar" aufzuklären.



Gliederung:


1. Ist das Doping strafbar?

Die berechtigte Frage "Ist Doping strafbar" darf nicht pauschal mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden. Beides wäre unseriös. Vielmehr kommt es auf die konkrete Art des Dopings an.

a) Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz

Wer bestimmte Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet, macht sich strafbar wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (§ 95 Absatz 1 Zf. 2a AMG). Ebenso macht sich strafbar, wer ein solches Arzneimittel besitzt (§ 95 Absatz 1 Zf. 2b AMG). Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Werfen die Ermittlungsbehörden Betreuern oder Sportler einen solchen Verstoß vor, ist zunächst exakt zu prüfen, ob überhaupt ein Doping-Arzneimittel vorliegt und ob eine entsprechende Handlung, wie dort beschrieben, begangen wurde. Insbesondere ist eine exakte Kenntnis der aktuell verbotenen Arzneimittel erforderlich, um den strafrechtlichen Vorwurf sowohl präventiv als auch im Stadium der Strafverteidigung einzuschätzen.

Besonderes Augenmerk ist ohnehin auf das Tatbestandsmerkmal "zu Dopingzwecken im Sport". Denn über die Frage, ob eine Leistungssteigerung das Ziel war und ob hiermit eine kommerzielle Absicht verfolgt werden muss, kann durchaus gestritten werden. Hier sind Kenntnisse über die jeweiligen Eigenarten der "Sportart" erforderlich.
Am Rande sei nach darauf hingewiesen, dass ggf. auch eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Das bedeutet, dass sich nicht nur strafbar macht, wer vorsätzlich Doping ausübt, sondern auch, wer dies fahrlässig tut. Gerade deshalb ist es wichtig, bei der Betreuung von Sportlern auch proaktiv juristischen Rat zu suchen.

b) Strafbarer Betrug

Denkbar erscheint, dass sich ein gedopter Sportler sich wegen Betruges gegenüber dem Sportveranstalter strafbar macht. Das Landgericht Stuttgart hatte sich 2011 geweigert, eine hierauf fußende Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zuzulassen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hingegen sah einen hinreichenden Tatverdacht. Nach seiner Auffassung gilt, dass ein Straßenradprofi, der gegenüber dem Leiter seines Rennstalls auf Nachfrage erklärt, er könne zu sicher ausschließen, ein bestimmtes Dopingmittel verwendet zu haben, obwohl dies nicht stimmt, kann sich wegen Betruges gegenüber dem Rennstall strafbar machen, weil sein Team dann auf die firstlose Kündigung verzichtet. Ohnehin, die Teilnahme eines Radprofis an einem Rennen wie der Tour de France bedeutet, dass der Radprofi - auch ohne dies ausdrücklich zu erklären - versichert, nicht gedopt zu sein.

Es sind also durchaus Konstellationen denkbar, in denen sich Sportler wegen Betruges strafbar machen. Natürlich ist exakt zu prüfen, ob wirklich die Voraussetzungen eines Betruges gegeben sind. Gerade dieser Straftatbestand (§ 263 StGB) ist sehr offen formuliert. Es droht eine Situation, in der jedes gesellschaftlich unerwünschte Verhalten unter diese Generalnorm gezwängt wird. Immer wieder hebt der Bundesgerichtshof Urteile auf, weil der Betrug zu weit angewendet und ausgelegt wurde. Hierauf sollte Acht genommen werden.

c) Sonstige Taten

Natürlich kommen auch Straftatbestände, wie Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in Betracht.

2. Was muss ein unter Dopingverdacht geratener Sportler beachten?

Es sind verschiedene Ansätze denkbar:

a) Sport-Compliance (Prävention)

Die Verteidigung in Dopingfällen beginnt idealerweise zu einem Zeitpunkt, an dem nicht gedopt wird. Eine exakte Kenntnis der Straf- und sportverbandsrechtlichen Vorschriften kann verhindern, dass überhaupt Straftaten begangen werden. Ein Plan zur medizinischen Betreuung wird idealerweise durch einen fachkundigen Rechtsanwalt vorab auf seine Rechtskonformität hin überprüft. So kann die Schnittmenge zwischen einem rechtlich zulässigen und sportlich sinnvollen Vorgehen gefunden werden.

b) Verteidigungsstrategie

Steht der Vorwurf im Raum, ist zunächst zu prüfen, ob die engen Tatbestandsvoraussetzungen, die oben angerissen wurde, wirklich vorliegen. Eine exakte Kenntnis der Rechtsprechung hierzu ist erforderlich, genauso wie eine enge Zusammenarbeit zwischen Sportler und Rechtsanwalt.

c) Beweisbeschaffung rechtmäßig

Von entscheidender Bedeutung ist auch, wie die Strafermittlungsbehörden an die Beweise für die Vorwürfe gelangen. Profisportler sind dem Problem ausgesetzt, unter ständiger Beobachtung zu stehen. Ihr Recht auf Privatsphäre wird durch das berechtigte Ziel, Doping zu bekämpfen, massiv eingeschränkt. Daher ist es erforderlich im Einzelfall genau zu prüfen, ob die Grenzen der zulässigen Sportlerüberwachung überschritten wurden. Zwar sieht das Oberlandesgericht Stuttgart hierin kein großes Problem (2 Ws 33/11), dies kann und sollte jedoch angegriffen werden.

3. Fazit

Im Ergebnis müssen die am Sport beteiligten Stellen und Personen heute eine Vielzahl von Regeln beachten. Ein Strafvorwurf kann mit erheblichen Einschränkungen der persönlichen Freiheit einhergehen (z.B. Durchsuchung, Untersuchungshaft, Beschlagnahme, Geldstrafe, Freiheitsstrafe), sodass sich hier schon eine präventive Rechtsberatung anbietet. Sollte es aber so weit kommen, dass die Ermittlungen schon begonnen haben, ist eine effektive und fachkundige Verteidigung erforderlich. Dies erfordert Spezialkenntnisse.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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Telefon +49 331 9793750
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