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Strafrecht: 5 bis 15 Jahre? - Der BGH und die Regeln der Strafzumessung

Potsdam, 2. August 2013. In seinem Urteil vom 19. Juni 2013 hat der Bundesgerichtshof (2 StR 117/13) sich erneut mit der Frage der Strafzumessung auseinandergesetzt. Zwar sei der Angeklagte wegen Totschlags zu verurteilen, so der BGH, doch ob die Freiheitsstrafe von 14 Jahren richtig bestimmt sei, ließ es offen. Hierüber muss nun neu entschieden werden. ilex erläutert aus gegebenem Anlass, nach welchen Grundsätzen deutsche Gerichte eine Strafe bestimmen.



Gliederung:


1. Grundlagen der Strafzumessung

Wenn ein Gericht, den Angeklagten verurteilt, stellt sich stets die Frage, wie dieser zu bestrafen ist.

Hierbei orientiert sich das Gericht in einem ersten Schritt am sog. Strafrahmen. Denn der Gesetzgeber hat für bestimmte Straftaten ganz bestimmte Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Wer etwa einen Betrug begeht (§ 263 StGB), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer einen Totschlag begehrt (§ 212 StGB), wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Dieser Strafrahmen kann sich verschieben, etwa in besonders schweren (Betrug, § 263 Absatz 3 StGB - sechs Monaten bis zu zehn Jahren) oder minderschweren Fällen (Totschlag, § 213 StGB - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren).

Ausgehend von diesem Strafrahmen bestimmt das Gericht einen inneren Rahmen für eine schuldangemessene Strafe. Ausgangspunkt ist hier gemäß § 46 Absatz 1 StGB die Schuld des Täters. Letztlich geht es immer um die Frage, wie stark dem Täter seine Tat vorwerfbar ist. Innerhalb dieses Rahmens wäre nahezu jede Strafe zulässig. Wichtig ist dabei, dass es verboten ist, Umstände, die Voraussetzungen für die Straftat sind, als strafschärfend zu berücksichtigen (§ 46 Absatz 3 StGB). Mit anderen Worten: Dass beim Totschlag das Opfer stirbt, kann nicht strafschärfend sein, denn das hat der Gesetzgeber beim gesetzlichen Strafrahmen schon berücksichtigt.

Nun wählt das Gericht innerhalb dieses inneren Rahmens eine exakte Strafe aus. Auch hier spielt die Schuld des Täters die tragende Rolle.

2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Im konkreten Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, soll der Angeklagte sein Opfer erdrosselt haben, indem er ihr eine "Baumwolloberbekleidung" mit einem doppelten Knoten um den Hals schlang und heftig zuzog. Die Erdrosslung soll eine Reduzierung des Halsumfangs auf 6,5 cm bis 7 cm zur Folge gehabt haben. Anschließend soll er sie in einen Fluss geworfen haben.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn wegen Totschlags, wobei ein Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren möglich war. Das Gericht entschied sich für 14 Jahre und berief sich auf die vom Täter "an den Tag gelegte Brutalität bei der Tatausführung", womit es auf die Verkürzung des Halsumfangs abstellte. Auch das Werfen in den Fluss zeige, wie gefühllos der Täter gewesen sei.

Der Bundesgerichtshof ordnete an, dass erneut über das Strafmaß zu verhandeln sei. Denn dass ein zum Tode führendes Erdrosseln zur Verkürzung des Halsumfanges führe sei klar, und könne gemäß dem oben bereits erwähnten § 46 Absatz 3 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt war. Warum das Werfen der Leiche in den Fluss die Einordnung in den oberen Strafrahmen rechtfertigen soll, sei ebenfalls unklar.

3. Fazit - die Strafzumessungsverteidigung

In einem Strafprozess geht es um sehr viel für die Beschuldigten. In vielen Fällen muss sich die Verteidigung auch auf die sog. Strafzumessungsverteidigung konzentrieren. Es ist durchaus ein Unterschied, ob man eine Geldstrafe zahlt oder ins Gefängnis muss. Ebenso macht es sich bemerkbar, ob man ein Jahr oder drei Jahre ins Gefängnis muss. Eine passgenaue Strafzumessungsverteidigung setzt sich mit den Grundsätzen des § 46 StGB genau auseinander und berücksichtigt die Rechtsprechung hierzu. Hier ordnet sich die vorab besprochene Entscheidung ein.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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