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Strafrecht: Das Schweigerecht des Beschuldigten - Gerichte müssen ein Schweigen akzeptieren

Potsdam, 2. August 2013. In seinem Urteil vom 27. Juni 2013 hat der Bundesgerichtshof (3 StR 435/12) sich ein weiteres Mal grundsätzlich mit dem Schweigerecht des Beschuldigten auseinandergesetzt. Es hob eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf, weil das einzige Beweismittel eine Richterin war, die den Beschuldigten immer weiter befragt hatte, obwohl dieser schweigen und mit seinem Verteidiger sprechen wollte. Auf mehrere Nachfragend der Richterin, die später die einzige belastende Zeugin war, gestand er. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und ordnete eine neue Verhandlung an. ilex erläutert die Hintergründe.

Gliederung:


1. Der Fall

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, einen anderen Mann verprügelt zu haben. Nach seiner Festnahme wurde er einer Ermittlungsrichterin vorgeführt, die ihm den Haftbefehl eröffnete. Auf ihre Fragen zur Sache, machte er von seinem Schweigerecht Gebrauch und verlangte seinen Rechtsanwalt. Diesen konnte die Richterin während der Mittagspause nicht erreichen und so setzte sie die Befragung des Beschuldigten fort, obwohl er weiterhin schweigen wollte. Schließlich gestand er nach den weiteren Nachfragen der Richterin, den anderen Mann zweimal gegen den Kopf getreten zu haben.

Dann wurde er angeklagt. Im Prozess schwieg der mittlerweile durch seinen Verteidiger vertretene Beschuldigte. Dem Gericht blieb somit nur noch, die Ermittlungsrichterin und den Protokollführer als Zeugen zu laden, die das Geständnis des Beschuldigten bestätigten.

Daher verurteilte das Gericht den Beschuldigten wegen gefährlicher Körperverletzung.

2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und ordnete eine neue Verhandlung an. Die Zeugenaussagen der Ermittlungsrichterin und des Protokollführers seien schlichtweg nicht geeignet, um den Beschuldigten zu verurteilen. Vielmehr hätte die Richterin bis zum Ende der Mittagspause des potentiellen Verteidigers warten können. Den Beschuldigten, der schweigen wollte, habe die Richterin aber immer weiter befragt, sodass dieser letztlich ausgesagt hat, obwohl er es eigentlich nicht wollte.

Eine solche Art der Befragung verstößt aber gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz, sich nicht belasten zu müssen.

3. Fazit - das Schweigerecht

Es ist schlichtweg ein allgemeines Lebensrisiko, eines Tages verhaftet zu werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob man eine Straftat begangen hat oder nicht; denn es kann jedem passieren. In jedem Fall ist der dadurch Betroffene in eine besondere Situation versetzt. Gerade Menschen, die noch keine Erfahrung mit der Polizei hatten, werden dann nervös. Deshalb hat jeder das Recht, zunächst zu schweigen.

Oftmals aber ist der Wille sehr groß, sich zu verteidigen. Andere berichten, sie haben nur etwas eingestanden, um endlich in Ruhe gelassen zu werden. Doch beides ist nicht nötig. Jeder in dieser Situation hat das Recht zu schweigen und das Recht einen Verteidiger zu sprechen. Es empfiehlt sich dringend, hiervon Gebrauch zu machen.

Sollte man dennoch aussagen, kommt es darauf an, dass der Verteidiger der Verwertung des Geständnisses bzw. der Vernehmung von Personen, die beim Geständnis dabei waren, entgegentritt.

Es besteht jederzeit die Möglichkeit, den eigenen Rechtsanwalt des Vertrauens herbeirufen zu lassen.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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