0
Gefällt Ihnen der Artikel? Bewerten Sie ihn jetzt:

Strafrecht und Außenwirtschaftsrecht: Verstöße gegen das Iranembargo werden strafrechtlich verfolgt

Potsdam, 6. August 2013. Die Staatengemeinschaft diskutiert derzeit ihre Erwartungen zum neuen Präsidenten der Islamischen Republik Iran, Hassan Rohani. Beschränkungen, insbesondere das Iranembargo bleiben aber vorerst unangetastet. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar und wird in Deutschland und anderswo strafrechtlich dafür verfolgt. Bereits im April 2013 teilte der Generalbundesanwalt per Pressemitteilung mit, dass vor die Bundesanwaltschaft vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen vier Männer Anklage erhoben hat. ilex nimmt dies zum Anlass, um mittelständische Unternehmen an das Außenwirtschaftsrecht und seine Sanktionen zu erinnern.

Gliederung:


1. Das Außenwirtschaftsrecht, das Kriegswaffenkontrollrecht

Das Außenwirtschaftsrecht reguliert den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr, mithin den Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie den Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (ilex berichtete hierzu schon).

Im Zentrum des deutschen Außenwirtschaftsrechts stehen das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung. Im weitesten Sinne enthält auch das Kriegswaffenkontrollgesetz hierzu Regelungen, da es u.a. verbietet, Atomwaffen aus dem Bundesgebiet zu verbringen, bzw. so etwas zu fördern (§ 19 KrWaffKontrG).

2. Die Herausforderungen für mittelständische Unternehmen

Wahrscheinlich können sich nur wenige mittelständische Unternehmer vorstellen, jemals gegen das Verbot, Kriegs- oder gar Atomwaffen in Iran zu exportieren, zu verstoßen. Diese Tatbestände erinnern doch eher an die klassischen Agenten- oder Politthriller, mithin an das ferne Kinogeschehen.

Doch so fernliegend sind die verbotenen Geschäfte nicht.

In dem oben bereits erwähnten, aktuellen Verfahren vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg geht es um den Export von Spezialventile aus deutscher Produktion in den Iran. Auf den ersten Blick klingt dies nicht nach typischen Kriegs- oder Atomwaffen. Tatsächlicher Endempfänger der Exporte soll eine Organisation gewesen sein, die in den Anhängen der Iran-Embargo-Verordnung geführt wird. Damit ist es verboten, ihr überhaupt etwas zu liefern.

Doch nicht nur die Exportwaren sind auf den ersten Blick nicht zwingend verdächtig. Auch die Tathandlungen, die zu dieser weitreichenden Anklage führten, sind von höchst unterschiedlicher - objektiver - Qualität. Während einem Angeschuldigten die Vorfinanzierung und die Organisation der Einzellieferungen vorgeworfen wird; soll ein anderer den Kontakt zwischen den iranischen Auftraggebern und einem anderen Angeschuldigten hergestellt haben. Bei rein objektiver Betrachtungsweise haben die Vorwürfe daher höchst verschiedene Qualitätsstufen. Dennoch ist beides - soweit tatsächlich begangen - mit Recht strafbar. Ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein strafbares Verhalten vorlag, wird erst eine rechtskräftige Entscheidung zeigen.

Mithin sind derartige Vorwürfe für mittelständische Unternehmer gar nicht so fernliegend, wie es auf den ersten Blick scheint.

Daher stehen viele mittelständische Unternehmen vor der Herausforderung, sich bei Auslandsgeschäften genau zu informieren. Auch Vermittlungs- oder andere Förderungshandlungen können ins Visier der Ermittler geraten.

3. Fazit

Am Ende ist eine gesteigerte Sensibilität für Vorgänge, die in den Anwendungsbereich des Außenwirtschaftsrechts fallen, wichtig. Ein mittelständisches Unternehmen wird sich hier, wie auch große Unternehmen, die Balance zwischen wirtschaftlicher Freiheit und Gesetzeskonformität bewahren müssen.

Proaktiv ist ein gutes Compliance-Management zu empfehlen, das gerade mittelständische Unternehmen auslagern können. Wenn Vorwürfe dieser Art im Raum stehen, wird es darauf ankommen, effektiv zu verteidigen, was eine Kooperation mit den zuständigen Behörden ebenso wie eine effektive Verteidigung gegen den Vorwurf des Vorsatzes einschließt. Eine anwaltliche Beratung ist in jedem Fall lohnenswert.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

Verwandte Themen

Zurück

Sie haben Fragen? Gleich Kontakt aufnehmen!

Medienpräsenz

Chip Online
Frankfurter Allgemeine
Merkur
Berliner Morgenpost
Sat1
Der Spiegel
ZDF
Chip Online
Frankfurter Allgemeine
Merkur
Berliner Morgenpost
Sat1
Der Spiegel
ZDF
ilex Rechtsanwälte hat 4,99 von 5 Sternen 84 Bewertungen auf ProvenExpert.com