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Studienplatzklage: Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Studienplätze sind stets begehrt. Die Studienplatzklage ist oftmals das letzte Mittel eines abgewiesenen Bewerbers doch noch an den ersehnten Studienplatz zu kommen. Maßgeblich für den Erfolg einer Studienplatzklage ist v.a. der Sachverhalt und dort Fragen, wie: Warum wurde der Bewerber abgelehnt? Trifft die Begründung inhaltlich zu? Ist die Begründung rechtlich haltbar? usw. Erst kürzlich hat sich der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlands mit den Studienplatzklagen zum Studium der Humanmedizin an der Universität des Saarlandes (WS 2011/2012, 1. FS.) beschäftigt. Die Entscheidung zeigt auf, dass nicht alle Argumente erfolgversprechend sind.

Gliederung


1. Die Entscheidung

Eine Vielzahl von Studienplatzbewerbern hatten sich um eine Zulassung für den Studiengang der Humanmedizin an der Universität des Saarlandes bemüht. Zu viele; sodass eine nicht unerhebliche Anzahl an Bewerbern abgewiesen wurde.

Die Universität hatte nur 284 Bewerber immatrikuliert. Zu dieser Zahl war sie gelangt, weil sie durch „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2011/2012“ die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin für das in Rede stehende Wintersemester auf 283 festgesetzt hatte. Darüber hinaus hatte sie noch einen weiteren Studienplatzbewerber immatrikuliert.

Die nicht berücksichtigten Studienplatzbewerber wollten nun die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studienganges Humanmedizin an der Universität des Saarlandes nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 im Wege Eilrechtsschutzes erreichen.

Das angerufene Verwaltungsgericht hat diese Festlegung auf 283 Studienplätze also überprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass anstatt der 283 festgesetzten Studienplätze, tatsächlich 293 Studienplätze zur Verfügung stünden.

Es hat daher entschieden, dass die fehlenden Plätze unter den Studienplatzbewerbern, die sich an das Gericht gewandt hatte, zu verlosen sind. Es fand also eine Studienplatzverlosung statt.

Die Studienbewerber, die auch hierbei "leer ausgingen", wehrten sich gegen die Entscheidung des Gerichts. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes begehrten sie nun weiterhin, zugelassen zu werden. Schließlich seien noch weitere Studienplätze vorhanden.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gab diesen Beschwerden - zum Teil - nun statt. Weitere drei Studienbewerber werden nun vorläufig zugelassen und zwar diejenigen drei, die nach der Verlosung vor dem Verwaltungsgericht auf den drei besten Plätzen standen, die nicht berücksichtigt wurden. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichtes lässt erkennen, dass nicht alle Argumente zählen.

Beispielsweise könne aus dem Hochschulpakt 2020 keine Verpflichtung der Universität abgeleitet werden, zusätzliche Anfängerstudienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten. Andere Argumente (etwa zum Dienstleistungsexport) griffen hingegen durch.

2. Fazit

Nicht jedes Argument kann eine Studienplatzklage zum Erfolg führen. Es kommt darauf an, die sinnvollen Ansatzpunkte zu filtern und zu prüfen, ob valide Argumente übrig bleiben. Nur dann lohnt sich eine Studienplatzklage, nur dann lohnen sich die Kosten.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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