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Totgeglaubte leben länger – Der „Widerrufsjoker“ nach dem 21.06.2016

Am 21.06.2016 endete das Recht zum Widerruf von Darlehensverträgen. Schaut man sich die Berichterstattung der Medien zum Thema des berühmt-berüchtigten „Widerrufsjoker“ an, so meint man, das Thema Widerruf von Darlehensverträgen hätte sich ein für alle Mal erledigt. Tatsächlich ist das Gesetz, welches den „Widerrufsjoker“ beerdigen sollte mit „lückenhaft“ noch schmeichelhaft umschrieben. So gibt es noch viele Darlehensverträge, bei denen auch heute noch das Recht zum Widerruf besteht. Dies schürt ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit auf Seiten der Banken und der Verbraucher. ilex Rechtsanwälte versuchen mit diesem Beitrag ein wenig „Licht ins Dunkel“ zu bringen, bei welchen Darlehensverträgen das Recht zum Widerruf noch ausgeübt werden kann.

 

 

Überblick:

  • Die Ordnung und Neuordnung des Widerrufsrechts im BGB
  • Bisherige Lage bei Widerruf von Darlehensverträgen vor dem 21.06.2016
  • Die Lage nach dem 21.06.2016
  • Welche Darlehen werden überhaupt vom gesetzlichen Ausschluss umfasst?
  • Welchen Inhalt hat § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB a.F.?
  • Welche Darlehen sind nicht von der Regelung umfasst?
  • Erklärung des Widerrufs auch heute noch möglich
  • Die Tätigkeit von ilex Rechtsanwälte angesichts der neuen Rechtslage

 

Die Ordnung und Neuordnung des Widerrufsrechts im BGB

Im Jahr 2002 fasste der Gesetzgeber einen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) fundamental neu. Dabei fügte er unter anderem zahlreiche europarechtlich vorgegebene Vorschriften neu in das BGB ein, welche vorher in eigenen Gesetzen geregelt waren. Ein Teil dieser europäischen Vorschriften war das Recht zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags, welches vorher im Verbraucherkreditgesetz geregelt war. Bei der Implementierung des Verbraucherkreditgesetzes in das BGB erweiterte der Gesetzgeber das Widerrufsrecht, ob bewusst oder unbewusst sei hier einmal dahingestellt. Daraus resultierte, dass das Recht zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zeitlich grenzenlos ausgeübt werden konnte. Einzige Voraussetzung hierfür war, dass der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Diese fehlerhafte Belehrung kam insbesondere in den Anfangsjahren des Verbraucherdarlehenswiderrufs verhältnismäßig häufig vor, da selbst das gesetzliche Muster einer Widerrufsbelehrung in seinen zahlreichen Fassungen immer wieder erhebliche Fehler beinhaltete. Folglich gab es viele widerrufliche Darlehensverträge in den Bilanzen der Banken. Hieraus leitete sich eine erhebliche Unsicherheit ab, sodass der Gesetzgeber erneut tätig wurde und Anfang des Jahres 2016 ein Gesetz erließ, welches den Widerruf eines Verbraucherdarlehenswiderruf nur noch bis zum 21.06.2016 ermöglichen sollte. Nach diesem Datum sollte der Widerruf ausgeschlossen sein, sollte er nicht bereits wirksam ausgeübt worden sein. Mit anderen Worten versuchte der Gesetzgeber seinen einstmaligen Fehler zu beheben und den „Widerrufsjoker“ endgültig zu beerdigen.

Doch auch das neue Gesetz – welches nach den Aussagen der Bundesregierung die Rechtslage befrieden sollte – ist nicht der große Wurf, den sich viele von ihm erhofften.

 

Bisherige Lage bei Widerruf von Darlehensverträgen vor dem 21.06.2016

Im Zuge dieser Änderungen am BGB im Jahr 2002 strich der Gesetzgeber die Passage, wonach das Widerrufrecht automatisch spätestens nach einem Jahr und einem Monat nach Vertragsschluss endete. Bewusst oder unbewusst schuf der Gesetzgeber ein „unendliches“ Widerrufsrecht. Dies wird seitens der Banken als einseitige Benachteiligung scharf kritisiert.

Dieser „ewige Widerrufsjoker“ galt für alle Verbraucherdarlehensverträge ganz unabhängig, was durch das Darlehen finanziert wurde. Besondere mediale Aufmerksamkeit erfuhr der Widerruf aber bei Immobilienfinanzierungen. Hier waren die Kreditbeträge und damit Risiko der nachträglichen Vertragsvernichtung für die Banken daher besonders hoch.

 

Die Lage nach dem 21.06.2016

Durch die Gesetzesänderung versuchte der Gesetzgeber die Banken von diesem gewaltigen Damoklesschwert zu entlasten und somit das Bilanzrisiko der Banken zu vermindern. Aus diesem Grund gab man dem Verbraucher die letztmalige Frist bis zum 21.06.2016 den Widerruf auszuüben. Danach sollte er ausgeschlossen sein.

Dabei unbemerkt bei aller medialen Hysterie blieb jedoch, dass diese gesetzliche Verfristung des Widerrufs nur in einigen wenigen Fällen greift. Ein großer Teil der vergebenen Darlehen bleibt damit widerrufbar.

 

Welche Darlehen werden überhaupt vom gesetzlichen Ausschluss umfasst?

Der Ausschluss des Rechts zum Widerruf ist sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht sehr eingeschränkt.
So gilt der Ausschluss des Rechts zum Widerruf der Darlehen nur für Darlehen die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Aufgrund der eindeutigen zeitlichen Eingrenzung lässt sich sagen, dass der Widerruf von vor dem 01.09.2002 geschlossenen Darlehensverträgen, wie auch der Widerruf von nach dem 10.06.2010 geschlossenen Darlehensverträgen weiterhin uneingeschränkt möglich ist. Einzige Voraussetzung hierfür ist wie gehabt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.

Darüber hinaus betrifft der Ausschluss des Rechts zum Widerruf aber inhaltlich längst nicht alle Darlehen aus dem besagten Zeitraum. So schränkt der Gesetzgeber den inhaltlichen Anwendungsbereich der Vorschrift sehr genau ein. Der Ausschluss betrifft nur die sogenannten Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB a.F. Das heißt es sind schon gar nicht alle Immobiliardarlehensverträge betroffen, sondern nur solche im Sinne von § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB a.F.

 

Welchen Inhalt hat § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB a.F.?

Für Verbraucher und Banken stellt sich die spannende und alles entscheidende Rechtsfrage, welchen Fall § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB a.F. konkret benennt. Bei den dort genannten Immobiliendarlehensverträgen handelt es sich um solche, bei denen die Kreditgewährung von einer grundpfandrechtlichen Sicherung (Hypothek oder Grundschuld) abhängig gemacht wurde.

Dieses Abhängig machen der Kreditgewährung von der Bestellung von Grundpfandrechten ist auslegungsbedürftig und gewissermaßen „schwammig“. Der Bundesgerichtshof vertrat in seinen Urteilen zum früheren Verbraucherkreditgesetz die Auffassung, dass ein Kredit bereits dann von einem Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde, wenn das Grundpfandrecht mindestens 60 % des Wertes des Darlehensbetrags ausmacht. Ob der Bundesgerichtshof an dieser Rechtsprechung festhält, darf bezweifelt werden, da diese Spruchpraxis keinerlei Niederschlag im Gesetzeswortlaut findet.

Aus Sicht der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber hier ein weiteres „Angriffsfeld“ aufgemacht. Kommende Entscheidungen der Instanzgerichte und letztlich des Bundesgerichtshofs müssen zeigen, ob dieser an der Rechtsprechung zum Abhängigmachen eines Kredits von der Bestellung von Grundpfandrechten weiterhin festhalten möchte. Angesichts der sehr vom Wortlaut des Gesetzes geprägten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den letzten Jahren, sind hieran zumindest Zweifel angebracht.

 

Welche Darlehen sind nicht von der Regelung umfasst?

Bereits jetzt lässt sich jedoch sagen, dass es eine ganze Reihe von Verbraucherdarlehensverträgen gibt, bei denen sich das Recht zum Widerruf auch heute noch problemlos ausüben lässt.

Dies betrifft zunächst einmal sämtliche Darlehen, die in keinerlei Zusammenhang mit einer Immobilie stehen. Hierunter fallen zum Beispiel die sogenannten „Sofortkredite“, aber auch Autofinanzierungen fallen hierunter. Hier schlummert in den Bilanzen der Banken noch ein erhebliches Gefährdungspotenzial.

Weiterhin gibt es durch aus Immobilienfinanzierungen, bei denen die Bank auf die Stellung von Grundpfandrechten wie Hypotheken und Grundschulden verzichtet. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn es andere für die Bank attraktivere Sicherheiten gibt. Aus der Praxis sind viele Darlehen bekannt, bei denen die Bank als Sicherheit lediglich die Abtretung von lukrativen Lebensversicherungen und ähnlichem verlangte.

 

Erklärung des Widerrufs auch heute noch möglich

In all diesen Darlehensverträgen kann der Verbraucher seinen Widerruf weiterhin und entgegen der in den Medien kolportierten Meinung wirksam erklären. Der „Widerrufsjoker“ erweist sich damit als weitaus langlebiger und zäher als es manch einem lieb sein kann.

Dies sind aus der Sicht eines Verbrauchers gute, wenn auch nicht „paradiesische“ Aussichten. Denn während es dem Verbraucher aufgrund des allumfassenden Widerrufsrechts bisher problemlos möglich war zu erkennen, ob er den Widerruf erklären kann, ist dies nunmehr kaum noch möglich. Will der Verbraucher den Widerruf erklären, so bleibt ihm fortan kaum eine Alternative als sachkundige Unterstützung hinzuzuziehen, um überhaupt zu klären, ob er seinen „Widerrufsjoker“ ziehen kann. Aufgrund der unklaren Rechtsfragen dürfte dabei der Gang zum Anwalt in Zukunft unumgänglich sein, da Verbraucherzentralen die entsprechende Bewertung der Rechtsaussichten in aller Regel nicht leisten können.

Demgegenüber ist auch aus der Sicht der Banken „noch nicht alles verloren“. Der gesetzliche Ausschluss hat jedenfalls einen Teil der gefährdeten Kredite aus den Bilanzen bereinigt. Bei allen anderen Darlehen sollten die Banken weiterhin prüfen, ob es sinnvoll ist, wie in der Vergangenheit „sehenden Auges“ in den Widerruf zu laufen, oder ob es nicht sinnvoller ist gefährdete Kreditnehmer einfach ordnungsgemäß nachzubelehren. Zwar ist in diesem Fall mit einem Widerruf mancher Kreditnehmer zu rechnen, allerdings trägt eine ordnungsgemäße Nachbelehrung zur Rechtsicherheit bei und bereinigt etwaige Risiken.

 

Die Tätigkeit von ilex Rechtsanwälte angesichts der neuen Rechtslage

Bei ilex Rechtsanwälte gehen wir im Rahmen eines Erstgutachtens auf alle Fragen des Mandanten genau ein. Nur so meinen wir, können wir dem Mandanten eine umfassende Risikoabwägung gewährleisten, denn anders als früher in den Medien dargestellt, ist der Widerruf eines Darlehensvertrags nicht risikolos. Im Gegensatz dazu ist allerdings auch nach dem 21.06.2016 noch in einer Vielzahl von Verträgen der Widerruf möglich. Erster Ansatzpunkt der rechtsanwaltlichen Tätigkeit kann daher nur sein, überhaupt herauszufinden, „ob sich etwas machen lässt“. Es gilt – angesichts des gesetzlichen Ausschlusses vom 21.06.2016 – noch mehr zu beachten und im Vorfeld des eigentlichen Widerrufs zu tun. Danach kann der Mandant auf der Grundlage des Gutachtens am besten entscheiden, ob er den Widerruf angesichts des dort gefundenen Ergebnisses erklären und durchsetzen möchte.

Pauschale Aussagen wie, „Sie haben auf jeden Fall ein Recht zum Widerruf.“, wie auch „Sie haben keine Möglichkeit mehr zum Widerruf.“, sind angesichts der verworrenen Rechtslage und unklaren Spruchpraxis der Gerichte ohne genaue Prüfung des konkreten Sachverhalts Unsinn uns zeichnen keine seriöse Anwaltskanzlei aus.

Erfahrene Rechtsanwälte für Beratung im Bereich Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen finden Sie bei ilex Rechtsanwälte.

 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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Internet: ilex-bankrecht.de

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