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Urheberrecht/Tauschbörsen: Abmahnung durch Anwaltskanzlei Kruse

Der Kanzlei ilex wurde eine Abmahnung der Firma Russkoe Houm Video vertreten durch die Anwaltskanzlei Kruse zur Prüfung vorgelegt. Die Kanzlei fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz in Höhe von 980,00 Euro.

Zu den Kanzleien, die sich mit Massenabmahnungen im Bereich der Tauschbörsen beschäftigen, ist eine neue hinzugetreten. Die Kanzlei Kruse führt in ihrer Abmahnung die üblichen Argumente zur Verletzung von Rechten Ihrer Mandantschaft durch Verwendung einer so genannten Tauschbörse auf.

Die Gerüchte im Internet, es handele sich bei der Abmahnung um eine Fälschung, können die Anwälte der Kanzlei ilex nicht ohne weiteres bestätigen. Vielmehr geht ilex davon aus, dass die Abmahnung durchaus ernst zu nehmen ist.

Das bedeutet natürlich auch nicht, dass die vorgegeben Erklärung der Kanzlei Kruse einfach unterschrieben werden sollte. Zum Einen könnte diese Art der Formulierung zu einem Schuldeingeständnis führen. Andererseits begründet die Unterlassungserklärung einen eigenständigen Vertrag, in dem sich der Abgemahnte zur Zahlung von 980,00 Euro verpflichtet.

Ist das Ziel der Unterlassungserklärung aber lediglich, die Wiederholungsgefahr aus dem Weg zu räumen und damit einen Haftungsprozess zu vermeiden, dessen Kosten den geforderten Betrag um ein Vielfaches übersteigen könnten, bedarf es keiner Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten.

Vielfach wird empfohlen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Wie die Erklärung aber zu modifizieren ist, hängt immer von der Strategie und damit vom Einzelfall ab. Dabei kann es durchaus Sinn machen, die Ansprüche der Abmahnkanzlei komplett abzulehnen und in diesem Zusammenhang noch eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Auch hier gilt: Beraten Sie sich mit Ihrem Anwalt, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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