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V+ Fonds: Anlegergelder bedroht

Kapitalanleger der V+ Fonds (V Plus) verfolgen in den Medien und im Internet mit Sorgen die negative Entwicklung der vier verschiedenen V+ Fonds (V Plus Fonds). Hierbei handelt es sich um Venture Capital Fonds, die die Einlagen ihrer Anleger bei verschiedenen – angeblich gewinnträchtigen – Unternehmen anlegen sollten. Die Werbung pries diese Venture Capital Fonds als solide Anlageform mit hoher Rendite an. Die Fondseinlage soll perfekt geeignet sein, um eine gewinnträchtige Rendite zu erwirtschaften. In Roadshows wurde der Vertrieb auf die Zusage von zweistelligen Renditezusagen geschult. Im Einzelfall bestehen Aussichten sich einen Teil der angelegten Gelder zurückzuholen. ilex Rechtsanwälte hat hierzu eine eigene Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich ausschließlich mit der Frage beschäftigt, welche Rechte betroffene Anleger durchsetzen können, um an ihr Geld zu kommen.

 

Überblick:

 

  • Was ist ein Venture Capital Fonds?
  • Warum sind solche Kapitalanlagen risikoträchtig?
  • Kapitalverlust von Anlegergeldern
  • Welche Möglichkeiten der Reaktion gibt es?
  • Besteht die Möglichkeit zum Widerruf?
  • Was können betroffene Anleger tun?

 

Was ist ein Venture Capital Fonds?

Unter dem Begriff des „Venture Capital“ kann sich der durchschnittliche Kapitalanleger meist nichts vorstellen. Doch schon die reine Übersetzung der Begriffe zeigt dem Anleger, dass er für eine Altersvorsorge andere Kapitalanlagemodelle wählen sollte. Übersetzt ist Deutsche heißt Venture Capital nichts anderes als Wagniskapital. Der Anleger geht mit seiner Beteiligung also schon dem Wortlaut nach ein Wagnis ein. Hierbei handelt es sich in aller Regel um Anlagen bei besonders riskant geltenden, verhältnismäßig jungen Unternehmungen, die mehr als das nötigte Startkapital nicht aufbringen konnten. Auch die V Plus Fonds (bzw. deren Eigenschreibweise V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG, V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG) bilden hierbei keine Ausnahme.

 

Warum sind solche Kapitalanlagen risikoträchtig?

Besonders problematisch bei der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG ist das sogenannte blindpool-Prinzip. Dies bedeutet, dass die Fondsgesellschaften zunächst einmal das Geld der Anleger einsammeln, ohne schon zu wissen, wohin das Kapital eigentlich investiert werden soll. Dadurch begeben sich die Anleger in aller Regel in ein nicht kalkulierbares Haftungsrisiko, da der Erfolg oder Misserfolg der Entwicklung des der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG zur Verfügung gestellten Kapitals, maßgeblich in der Hand des Managements der Fonds liegt. Dieses Management scheint bei der Auswahl der Beteiligungen bislang keine besonders glückliche Hand gehabt zu haben. So waren in der Vergangenheit bereits deutliche Kapitalvernichtungen zu verzeichnen. Besonders gefahrenträchtig ist dabei das Risiko für den Anleger, dass bei andauernder Verlustschreibung der Fondsgesellschaft Nachschusspflichten der Gesellschafter entstehen können. Das heißt nichts anderes, als dass der Fonds nicht nur die erhoffte Rendite nicht erbringt, sondern der Anleger verpflichtet ist, weiteres Kapital nachzuschießen. Damit können sich derartige Unternehmensbeteiligungen schnell nervenaufreibenden Ausmaßen auswachsen.

 

Kapitalverlust von Anlegergeldern

Die Geschäftsberichte der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG sind im Internet im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie offenbaren ein finanzielles Desaster der Anlage der betroffenen Kapitalanleger. So mussten die drei Fonds ihren tatsächlichen Wert im letzten Jahr erheblich herabsetzen. Im Einzelnen heißt das, dass der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG im Jahr 2015 nur noch einen Wert von 9,5 Millionen hatte, statt knapp 17 Millionen im Jahr 2014. Bei den anderen beiden Fonds ergibt sich ein ähnliches Bild. So verzeichnet der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG einen Wertverlust von sage und schreibe fast 15 Millionen Euro (Wert 2015 12,5 Millionen Euro gegenüber einem Wert von 27 Millionen Euro im Jahre 2014). Bei der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG ist die Lage ebenso prekär, da er zu einem Kapitalverlust von 10 Millionen Euro führte (Wert 2015: ca. 11 Millionen Euro, Wert 2014: 21 Millionen Euro). Zusammengerechnet vernichtete das Management der drei Fonds bisher fast 45 Millionen Euro. Dass diese Form der Kapitalanlage nicht geeignet zur Altersvorsorge ist, liegt auf der Hand.

 

Welche Möglichkeiten der Reaktion gibt es?

Auch wenn in den Verträgen der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG das Recht zur ordentlichen Kündigung regelmäßig über Jahre ausgeschlossen wurde, kann das außerordentliche Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen werden. Der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG unterhielten nämlich keinen eigenen Vertrieb, um ihre Produkte „an den Mann zu bringen“, sondern bedienten sich selbständiger Handelsvertreter. Diese berieten ihre Kunden, wurden dazu aber wiederrum durch diverse Vertriebsveranstaltungen geschult und erhielten klare Vorgaben, was sie den Kunden zu erzählen hatten. Existieren jedoch Vorgaben bei der insoweit fehlerhaften Beratung, liegt darin ein denkbarer Grund für die außerordentliche Kündigung der Anlage. Sollten hierbei dem Anleger – wie oft bei diesen Fällen – falsche Versprechungen gemacht worden sein, so kann der Anleger beispielsweise auch die Gründungsgesellschafterin auf Beratungsverschulden in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass er detailliert zur Haftung der Gründungsgesellschafterin für die fehlerhafte Beratung vorträgt. Durch die Anlageberatung kommt ein Vertrag zwischen Kapitalanlagevermittler und dem Anleger zustande. Im Rahmen dieses Vertrags muss der Kapitalanlagevermittler den Anleger umfassend über das Risiko der Anlage aufklären. Unterbleibt dies, verletzt er schuldhaft den Vertrag. Dafür haftet dann auch die Gründungsgesellschafterin. Die Geschäftszahlen der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG, zeigen, dass ggf. noch nicht alles verloren ist, da die Fonds noch über genügend liquide Mittel zu verfügen scheinen.

 

Besteht die Möglichkeit zum Widerruf?

Eine weitere Möglichkeit ist der Widerruf der Beteiligung, sofern die Widerrufsbelehrung im Einzelfall rechtliche Fehler enthält. Der Widerruf hat im Falle der Fondsgesellschaften zwar lediglich eingeschränkte Wirkungen. Allerdings kann der erfolgreiche Widerruf den Anleger im Einzelfall vom Risiko der Nachhaftung befreien.

 

Was können betroffene Anleger tun?

Kapitalanleger der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG sollten ihre individuellen Möglichkeiten durch eine im Bereich der Kapitalanlagen spezialisiert tätige Fachanwaltskanzlei prüfen lassen, um weitere Schäden zu vermeiden. ilex Rechtsanwälte bündelt die Interessen von geschädigten Anlegern der Fonds und prüft die Möglichkeit von Schadensersatz gegen andere Träger der Gesellschaft. Neben der Informationsbeschaffung gehören zu unserem Konzept die Aufklärung von etwaigen Vermögensverschiebungen und der Zugriff auf gesicherte Vermögenswerte, sowie die Haftungsvermeidung.

Derzeit sind bereits einige Urteile zugunsten von geschädigten Kapitalanleger erwirkt worden, bei denen die Träger der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG zu umfassendem Schadensersatz verurteilt wurden. Hier sollte eine seriöse Prüfung ansetzen, um alle rechtlichen Möglichkeiten des Anlegers auszuschöpfen.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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