Verfassungsgerichtshof von Berlin: Es gibt ein Grundrecht auf Zugang zum Studium. Einschränkungen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig (VerfGH 28/11, 28 A711; 29/11, 29 A/11)
Die Kapazitätsermittlung für den Bachelorstudiengang Psychologie verstößt gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz sowie das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs (VerfGH 28/11, 28 A711; 29/11, 29 A/11). Der Verfassungsgerichtshof Berlin (VerfGH) hat am 20. Dezember 2011 entschieden, dass die von zwei Studienbewerberinnen erhobenen Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Ablehnung ihrer vorläufigen Hochschulzulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studiengang "Bachelor of Science Psychologie" richteten, Erfolg haben. ilex zeigt die Hintergründe auf und belegt, dass das Grundrecht auf Bildung nur unter entgegen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf.
Gliederung
1. Sachverhalt zur Entscheidung
Die Beschwerdeführerinnen bewarben sich zum Wintersemester 2009/2010 an der Humboldt-Universität zu Berlin um einen Studienplatz für den zu diesem Semester neu eingeführten Studiengang "Bachelor of Science Psychologie". Per Bescheid wurde die Zulassung abgelehnt. Zur Begründung hieß es, dass die nach der durch Satzung festgesetzten Zulassungszahl vorhandenen Studienplätze nach Wartezeit und Durchschnittsnoten an rangbessere Bewerber vergeben worden seien. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität stünden nicht zur Verfügung.
Hiergegen wehrten sie sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Berlin. Sie verlangten die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Zugleich klagten sie gegen die ablehnenden Bescheide.
Das Verwaltungsgericht wies die Anträge zurück, da nach seiner Ansicht das Ergebnis der Kapazitätsermittlung der Hochschule rechtmäßig sei. Zu derselben Ansicht gelangte das Oberverwaltungsgericht. Gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts erhoben die Beschwerdeführerinnen Verfassungsbeschwerden.
2. Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs (VerfGH)
Das Verfassungsgericht des Landes Berlin hat nun entschieden, dass die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus
• Artikel 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin
• Artikel 17 VvB i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin und
• Artikel 10 Abs. 1 VvB
verletzen.
Diese Normen gewähren jedem Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl.
Zur Erläuterung:
Nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen durfte eine Beschränkung der Zulassung zum Hochschulstudium (numerus clausus) nur ausnahmsweise für einzelne Studiengänge erfolgen. Hierfür mussten alle normierten Voraussetzungen vorliegen und Zulassungszahlen für die höchstens aufzunehmenden Studienbewerber durch Satzung der Hochschule oder durch Rechtsverordnung der zuständigen Senatsverwaltung förmlich festgesetzt werden. Danach wurde und wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen (ZVS-StV)).
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Kapazitätsermittlung für den Studiengang Psychologie verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Verfassungsrecht.
Es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung der Gruppengröße. Mithin wurden im Ausgangsverfahren die landesrechtlichen Vorgaben nicht beachtet.
3. Fazit
Für eine Beschränkung der Zulassung zum Studium an Hochschulen (numerus clausus) ist eine ausreichende Rechtsgrundlage erforderlich. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, den Curricularnormwert für den Studiengang selbst auszurechnen. Deshalb sollten Ablehnungsbescheide stets und sorgfältig überprüft werden, insbesondere zu der Frage, ob es für sie eine Rechtsgrundlage gibt.