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Verwaltungsrecht & Förderrecht: KfW-Aktionsplan zur Unterstützung der Energiewende verbessert die Förderkonditionen

In einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist zu lesen, dass die KfW-Bankengruppe ab sofort in wichtigen Kreditprogrammen des KfW-Aktionsplans zur Unterstützung der Energiewende deutlich verbesserte Konditionen anbietet. ilex Rechtsanwälte, die seit Jahren im Förderrecht aktiv sind, erklären kurz die Hintergründe.




Gliederung


1. Das Förderprogramm

Die Energiewende ist in aller Munde und zudem ein berechtigtes Anliegen. Dennoch bleiben in diesem Zusammenhang viele Fragen offen. Etwa, ob der Netzausbau mit dem Umweltrecht vereinbar ist. Letztlich bleibt die Frage der Energiewende eine solche, die der Staat gemeinsam mit den betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmern bewältigen muss.

Hierbei sind finanzielle Anreize nicht zu unterschätzen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Kfw-Bankengruppe) unterstützt Energieeffizienzmaßnahmen gewerblicher Unternehmen in Deutschland. Mittel der Unterstützung sind zinsgünstigen Darlehen. Man spricht von einer Förderung.

Es werden Investitionsmaßnahmen in den Bereichen

• Haus-, Energie- und Anlagentechnik,
• Prozesskälte und -wärme,
• Mess-, Regel- und Steuerungstechnik sowie
• Sanierung und Neubau von Gebäuden.
• Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie
• Energiemanagementsysteme, die in Verbindung mit einer förderungswürdigen betrieblichen Energieeinsparinvestition stehen.

2. Die Verbesserungen

In der Pressemitteilung der Förderdatenbank sagt Dr. Axel Nawrath, Mitglied des Vorstands der KfW Bankengruppe:

"Ein wichtiger Baustein für das Gelingen der Energiewende ist die Einsparung von Energie. Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind unmittelbar sowie dauerhaft wirksam und schützen außerdem das Klima. Durch die günstigen Zinsen in den wichtigen Energiewende-Förderprogrammen möchten wir noch mehr Unternehmen und Privatleute dazu motivieren, ihren Beitrag zur Energiewende zu leisten. Die Finanzierung kann jetzt kein Argument mehr sein, notwendige Investitionen weiter aufzuschieben".

3. Fazit

Die Förderung von Unternehmen ist womöglich der entscheidende Startschuss für den unternehmerischen Erfolg eines Start-Ups. Da es hierbei aber nicht selten um erhebliche Geldbeträge geht, sind Haftungsrisiken unausweichlich.

Die ersten Risiken stellen sich in der Vorbereitung Antragsverfahren. Welches Förderprogramm passt auf das jeweilige Projekt? Welche Mittel benötigt das Unternehmen schon jetzt? Welche vertragliche Vereinbarungen trifft man mit einem Unternehmensberater, der etwa einen Businessplan entwickelt und wie wird er vergütet? Ist der Vertrag mit der Bank rechtmäßig, drohen Risiken? Welche Gesellschaftsform soll das Unternehmen haben, welche Verträge sind zu schließen? Oder: Wie kann das Unternehmen seine Erfindung, deren Umsetzung gefördert werden soll gegen Nachahmung geschützt werden (Stichwort: Know-How-Management). Hierbei kann ein proaktiver anwaltlicher Rat sehr viele Streitigkeiten ersparen, die die Unternehmensansiedlung nur verzögern, wenn nicht gar verhindern.

Die nächsten Risiken drohen im Antragsverfahren. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden und was geschieht, wenn der Antrag zurückgewiesen wird? Wie wird ein vorzeitiger Maßnahmebeginn verhindert?

Letztlich stellen sich sogar wirtschaftsstrafrechtliche Fragen. Eine präventive Beratung zur Vermeidung eines Subventionsbetruges sind wichtig.

Letztlich stellen sich im Rahmen eines Vorhabens zahlreiche Fragen. Daher wäre die Aussage: Jeder bekommt Förderung grundlegend falsch und unseriös. Hingegen trifft es stets zu, wenn es heißt: Niemand hat etwas zu verschenken.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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