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Verwaltungsrecht und Studienplatzklage: Einstweilige Verfügung auf Zulassung muss schnell erhoben werden! (Az. 3 L 32. 12)

Potsdam, 6. August 2012. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 20. April 2012 den Eilantrag auf Zulassung zum Studium im Studiengang Psychologie (Abschluss im Bachelor of Science) im 1. Fachsemester abgelehnt. Der Grund: Die Antragsstellerin hat zu lange gewartet bis sie den Antrag bei Gericht gestellt hat. Diese Entscheidung nimmt Ilex als Grundlage für die Klärung derartiger Fälle.




Gliederung


1. Sachverhalt zur Entscheidung

Die Studienbewerberin wollte den Studiengang Psychologie im Wintersemester 2011/ 2012 im 1. Fachsemester belegen. Ohne Erfolg. Daher beantragte sie eine einstweilige Anordnung, mit der das Verwaltungsgericht Berlin sie vorläufig zum Studium zulassen sollte; bis eben in der Hauptsache geklärt ist, ob die Versagung des Studienplatzes rechtmäßig ist. Diesen Antrag reichte sie aber erst kurz vor Ende des Wintersemesters 2011/2012 ein (8. Februar 2012).

2. Beschluss des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Denn nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes fehlte es an einer wichtigen Voraussetzung. Ein Gericht darf eine einstweilige Anordnung nur dann erlassen, wenn eine solche Regelung notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dieser sog. Anordnungsgrund sei nicht gegeben gewesen. An einer Dringlichkeit und somit einem Anordnungsgrund fehle es - so das Verwaltungsgericht -, wenn der Studienbewerber es versäumt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung so früh wie möglich zu stellen. Der Antrag wurde zu einem Zeitpunkt gestellt, als der Vorlesungsbetrieb des Wintersemesters bereits kurz vor seinem Ende (18. Februar 2012) stand. Nach der Organisation des Studiums ist davon auszugehen, dass der für ein Semester vorgesehene Lernerfolg wesentlich davon abhängt, dass die Lehrveranstaltungen von Anfang an ohne vermeidbare Fehlzeiten besucht werden, was vorliegend nicht mehr möglich gewesen wäre.

3. Fazit

Wer sich um einen Studienplatz bewirbt und abgelehnt wird, sollte den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit hin untersuchen lassen. Der Rat, stets gegen die Ablehnung zu klagen, ist genauso absurd, wie die Meinung, dass dagegen ohnehin nichts getan werden könne. Der Einzelfall entscheidet. Wer sich aber dazu durchringt, eine Klage zu erheben, sollte sich stets auch überlegen zugleich einen Eilantrag zu stellen. Denn bis die Klage entschieden ist, kann eine lange Zeit vergehen. Mit dem Eilantrag wird man vorläufig immatrikuliert und den übrigen Studenten gleichgestellt. Ein solcher Eilantrag ist aber nur erfolgreich, wenn bei vorläufiger Bewertung die Ablehnung rechtswidrig war (dies ist zunächst zu prüfen) und wenn die Angelegenheit besonders dringlich ist; es wird vom sog. Anordnungsgrund gesprochen. Dieser liegt überhaupt nur dann vor, wenn der Studienbewerber nicht allzu lange wartet. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin nun nochmals klargestellt.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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Telefon +49 331 9793750
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