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Was hat der Datenschutz in Arztpraxen mit dem Eid des Hippokrates zu tun – Der Arzt des Altertums war seiner Zeit weit voraus!

Vor ungefähr 500 Jahren wurde das Arzt-Patientengeheimnis vom griechischen Arzt Hippokrates formuliert. An Aktualität hat es nicht verloren, handelt es sich hierbei wohl um die älteste uns bekannte Datenschutznorm. Der folgende Artikel beleuchtet die Aspekte des Datenschutzes bei der Verarbeitung medizinischer Daten.

Der berühmte Eid des Hippokrates lautet:

„Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach außen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als Solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf“ (vgl. hierzu Schlund, Internistische Praxis 1989, 333ff., Schott, DÄBl. 1988, 1699 ff;).

Der berühmte Hippokratische Eid wirkt sich auch im modernen Datenschutzrecht aus.

So stellt § 203 StGB unter Strafe, wenn Ärzte bzw. Berufshelfer des Arztes die Schweigepflicht verletzen, in dem sie das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, offenbaren.

Der Tatbestand der Datenspeicherung ist in Arztpraxen schnell erfüllt: Da Patientendaten regelmäßig auf Karteikarten zusammengestellt werden, ist eine Datenspeicherung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes schon erfolgt. Die elektronische Patientenkartei unterscheidet sich insofern rechtlich nicht.

Die Daten über die Gesundheit genießen besonders starken Schutz (vgl. § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz). Die Entbindung vom Patientengeheimnis erfolgt deshalb i.d.R. durch ausdrückliche schriftliche Einwilligung (§ 4a BDSG). Deren Wirksamkeit setzt voraus, dass der Einwilligende eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite überblickt. Er muss Anlass, Zielsetzung, beteiligte Personen und Stellen kennen.

Natürlich kann nicht in jedem Fall eine Einwilligung von dem Patienten eingeholt werden (z. B. wegen einer Ohnmacht). Dann genügt es, wenn eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Eine solche wird angenommen, wenn die Gesamtumstände erkennen lassen, dass nach dem vermuteten Willen und der Interessenlage des Betroffenen die Zustimmung wahrscheinlich erteilt worden wäre. Ein stillschweigendes Einverständnis wird bei hinzugezogenen und nachbehandelnden Ärzten vermutet.

Folgende Beispielfälle aus der Rechtsprechung sollen für das Patientengeheimnis im modernen Datenschutz sensibilisieren: Das Patientengeheimnis gilt auch gegenüber privatärztlichen Verrechnungsstellen, die zum Einzug ärztlicher Honorarforderungen herangezogen werden (BGH NJW 1991, 2955). Datenübermittlungsverträge, die gegen das Patientengeheimnis verstoßen, sind wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Dies gilt grds. auch gegenüber Aufsichtsfunktionen wahrnehmenden Stellen und Personen (OVG Lüneburg NJW 1975, 2263). Die Abtretung eines ärztlichen Honorars ist zwangsläufig mit einer unzulässigen Datenübermittlung verbunden (vgl. BGH RDV 1994, 18). Die Weiternutzung von Patientenkarteien durch einen Praxisnachfolger bedarf der Einwilligung des Patienten (BGH NJW 1992, 737).

Übrigens: Wer setzt das oben Gesagte in Ihrer Praxis um? Der betriebliche Datenschutzbeauftragte. Diesen müssen Arztpraxen mit mindestens 20 Mitarbeitern zwingend bestellen. Wenn in Praxen mindestens zehn Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, so muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ebenfalls bestellt werden (§ 4f Abs. 1 S. 4 BDSG). Mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind in einer Praxis fast alle Mitarbeiterinnen, z.B. am Empfang (Erfassung, Terminvergabe), beim Schreiben von Arztbriefen, bei der Abwicklung der Abrechnung, der Durchführung von Voruntersuchungen oder personifizierten Labortests.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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