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Welche Angaben werden bei Gesellschaften bei Abgabe eines Vermögensverzeichnisses erwartet?

Die Gläubiger der Gesellschaft haben im Rahmen der Zwangsvollstreckung das Recht, Einblick in das Vermögen der Gesellschaft zu erlangen. Dieser erfolgt in Form eines Vermögensverzeichnisses der  Kapitalgesellschaft, die im Rahmen einer Vermögensauskunft an Eides statt versichert werden muss.

In seiner Eigenschaft als Vertreter der Kapitalgesellschaft, offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ist der Geschäftsführer gemäß § 35 und § 46 GmbHG auskunftspflichtig. Der Geschäftsführer kann sich seiner Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht durch Amtsniederlegung entziehen.

Im Folgenden soll einmal auszugsweise der Inhalt eines solchen Vermögensverzeichnisses mitgeteilt werden:

  1. Identität des Schuldners

Zunächst ist die Identität der Kapitalgesellschaft offen zu legen. Hierzu gehören der Sitz, die Benennung des zuständigen Amtsgerichts, sowie Handelsregisternummer. Weiterhin müssen die Adressen der Geschäfts- und Lagerräume sowie ggf. vorhandener Zweigniederlassungen genannt werden. Die Namen des Geschäftsführers, der Vorstandsmitglieder sowie weiterer persönlich haftender Gesellschafter müssen genannt werden.

  1. aktueller Status des Unternehmens

Es wird unter anderem abgefragt, ob der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt  und ob  ein Insolvenzantrag gestellt wurde bzw. ob ggf. bereits ein Amtslöschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit läuft

  1. Auflistung der beweglichen Vermögenswerte

Die beweglichen Vermögenswerte  müssen aufgelistet werden. Hierzu zählen die beweglichen Einrichtungen und Waren der Gesellschaft wie Büro- und/oder Ladeneinrichtungen, Fertigungseinrichtungen (Werkstätten u.a.), Warenvorräte und deren Aufbewahrungsort. Ferner müssen auch Rohstoffvorräte, Halbfertigprodukte sowie Verpackungsmaterialien aufgezählt werden.

Auch Firmenfahrzeuge mit Angabe des Typs, Baujahrs, der Zulassungsnummer, Aufbewahrungsort der Fahrzeugpapiere sowie die Fahrleistung des Kfz müssen genannt werden.

Weitere Inventare und Arbeitsgeräte gehören ebenfalls in die Aufstellung.

Schließlich finden die Gegenstände Eingang in die Auflistung, die unter Eigentumsvorbehalt, d.h. gegen Ratenzahlung erworben wurden. Für diese sind der Verkäufer, der Neupreis, die Restschuld sowie die Höhe der monatlichen Tilgung bekannt zu geben.

  1. Gegenstände, die bereits zur Schuldentilgung herangezogen wurden.

In der Liste zu benennen sind Gegenstände, die bereits ver- bzw. gepfändet wurden. Auch hierzu sind der Zeitpunkt der Pfändung, die Identität des Gläubigers, der Schuldgrund, die ursprüngliche und die derzeitige Schuldhöhe sowie die vereinbarte monatliche Tilgung anzugeben.

  1. Kassenbestand und Barvermögen

Nach den gegenständlichen Werten werden die u. U. vorhandenen Geldwerte aufgelistet.

  1. Unbewegliche Werte und Guthaben

In der Liste zu benennen sind ferner unbewegliche Werte und Guthaben. Hierzu zählen vor allem Grundstücke, Bankguthaben, Wertpapiere u.ä. sowie jede weitere Form von  Vermögen. Ferner zu benennen sind Bauten auf fremden Grundstücken (z.B. Lagerhallen) sowie Rechte an Grundstücken (u.a. Grundschulden).

Anzugeben sind auch insbesondere für produzierende oder kreativ-tätige Unternehmen, die Urheberrechte und Patentrechte.

  1. Absehbare zukünftige Einnahmen

Der Gerichtsvollzieher möchte zudem wissen, ob Einnahmen erzielt werden können aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder Vereinen und ob es Miet- oder Pachtverhältnisse zu Gunsten der Kapitalgesellschaft gibt und ob ausstehende Steuererstattungsansprüche und Ansprüche gegen die Gesellschafter hinsichtlich der Erbringung der Einlage oder aus ausgegebenen Darlehen u.ä existieren.

Es wird auch die Auftragslage angefragt. Hier müssen auch die Daten der Auftraggeber offen gelegt werden.

 Abgefragt wird auch, ob die Kapitalgesellschaft u.U. selbst Gläubiger eines anderen Unternehmens oder einer anderen natürlichen Person ist, deren Identität offen zu legen ist

  1. Geleistete Entgeltzahlungen bzw. unentgeltliche Zahlungen

Bezüglich geleisteter Entgeltzahlungen bzw. unentgeltliche Zahlungen ist zu benennen, wer aus dem Kreis der Personen, die Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft haben oder hatten, in den letzten zwei bzw. vier Jahren Zahlungen empfangen hat. Es sind Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane sowie deren Angehörige zu benennen, (noch) nicht jedoch die Höhe der an sie geleisteten Zahlungen.

Was passiert wenn absichtlich falsche Angaben gemacht werden ?

Es handelt sich bei der Abgabe der Vermögensauskunft und des Vermögensverzeichnisses um eine eidesstattliche Erklärung. Die Abgabe einer falschen Erklärung ist strafbewehrt. Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Wann ist der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis einzutragen und ist dagegen der Widerspruch möglich ?

Der Schuldner ist in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen und wenn eine Verwertung der im Vermögensverzeichnis genannten Gegenstände keinen Erlös in Höhe der Forderung erwarten lässt. Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen.

 

Was ist wenn sich das Vertretungsorgan weigert, das Vermögensverzeichnis auszufüllen?

Wenn eine Zustellung zur Aufforderung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses scheitert oder sich das Vertretungsorgan schlichtweg weigert, dieser Aufforderung nachzukommen, kann Haftbefehl gegen das Vertretungsorgan beantragt werden. Der Haftbefehl vom Gerichtsvollzieher wegen Verbindlichkeiten zur Erzwingungshaft ist kein strafprozessrechtlicher Haftbefehl, sondern der Haftbefehl dient allein dazu, dem Schuldner, der sich weigert die Vermögensauskunft eidesstattlich zu versichern (früher “Eidesstattliche Versicherung” genannt), zu der Unterschrift unter die Vermögensauskunft zu zwingen. Der zivilrechtliche Haftbefehl wird nach zwei Jahren wirkungslos und dieser ist nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht mehr wirksam. Wenn also vor der Verhaftung das Vermögensverzeichnis abgegeben wird oder diese direkt im Anschluss an die Verhaftung erfolgt, wird der Haftbefehl wirkungslos.

 

Ilex Rechtsanwälte vertritt bundesweit Unternehmen, die sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sehen. Wenn vollstreckt wird, ist dies natürlich zunächst ein großes Ärgernis. Es kann aber auch als Chance angesehen werden, um zukünftig die Gesellschaft wieder in liquidere Bahnen zu lenken. Hier ist eine ganzheitliche Beratung durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. erforderlich. Es muss auch geprüft werden, ob gegebenenfalls Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen. Wichtig ist, die Vergangenheit zu reflektieren und keine „Scheuklappen“ aufzulegen, soweit es um die zukünftige Ausrichtung der Gesellschaft geht. Ob und wie die Gesellschaft weitergeführt wird, muss ergebnisoffen mit den Beratern thematisiert werden.

 

 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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Telefon +49 331 9793750
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