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Welcher ist der maßgebliche Stichtag bei Finanztermingeschäften im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten von Kaufoptionen?

Es gehört zum sogenannten „Emittentenrisiko“ des Vertragspartners, wenn ein Anbieter einer Kaufoption für Wertpapiere in die Insolvenz gehen muss. Bei solchen Finanztermingeschäften handelt es sich nicht um insolvenzgeschütztes Sondervermögen. Am Kassamarkt gilt üblicherweise eine Frist von zwei Börsen- bzw. Arbeitstagen, innerhalb derer gekaufte Wertpapier geliefert werden müssen. Eine vereinbarte Transaktion, die erst nach dieser Frist erfüllt wird, wird Finanztermingeschäft genannt. Beispiele für Finanztermingeschäfte sind Futures und Optionen und Optionsscheine, gleich ob „Long“ oder „Put“. Zwischen Vereinbarung und Erfüllung des Handels gilt dieses als „schwebendes Geschäft“. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 2016 einen Fall zu entscheiden, in dem es um sehr viel Geld ging und in dem es streitig war, welcher Zeitpunkt nunmehr maßgeblich ist zur Lieferung und Wertberechnung einer Kaufoption, entweder der im Rahmenvertrag ausgehandelte Stichtag (im Insolvenzfalle) oder aber der zweite Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens, wie es sich aus dem Gesetz, nämlich aus § 104 Abs. 3 der Insolvenzordnung ergibt.

 

Überblick

Welcher Sachverhalt lag dem dem BGH vorgelegten Fall zu Grunde?

Ist es möglich und üblich, Aktien zu verpfänden ?

Welche Anträge stellten die vor Gericht streitenden Parteien?

Warum war es der Klägerin möglich zu klagen, obwohl doch die Beklagte einen geldwerten Vorteil von der Klägerin begehrte?

Wie häufig kommen solche negativen Feststellungsklagen in der Praxis vor ?

Wie entschied das erstinstanzlich mit der Sache betraute Gericht ?

Wie entschied das Berufungsgericht ?

Wie entscheid der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht ?

Was bedeutet „Leitsatz“?

Welche Bindungswirkung weist diese Entscheidung für Gerichte auf ?

Wie war das Echo auf diese Entscheidung und warum und durch wen wurde diese vom Bundesgerichtshof geschaffene Lage trotzdem wieder aufgehoben ?

 

Welcher Sachverhalt lag dem dem BGH vorgelegten Fall zu Grunde?

 

 

Die Klägerinnen hatten mit der Beklagten, einer Handelsgesellschaft englischen und walisischen Rechts, welche zu der aus der Finanzkrise 2008 bekannten Lehman-Gruppe gehört, im Oktober 2005 Aktienoptionsgeschäfte geschlossen, in denen der Klägerin von der Beklagten Kaufoptionen für SAP-Aktien dergestalt eingeräumt wurden, dass die Erwerberin der Kaufoption das Recht hatte, zu einem bestimmten Stichtag eine bestimmte Anzahl dieser Aktien zu einem bestimmten Kaufpreis zu erwerben. Die Klägerin zu 1 ist eine gemeinnützige Stiftung in der Rechtsform einer GmbH. Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus SAP-Aktien. Die Klägerin zu 2 ist eine Kommanditgesellschaft (KG), deren Gegenstand das Halten und Verwalten von Vermögen ist. Ihr Vermögen besteht unter anderem aus SAP-Aktien. Die Aktienoptionsgeschäfte unterlagen dabei deutschem Recht. Die Option sollte als ausgeübt gelten, wenn der Börsenkurs der Aktien am Stichtag höher oder gleich dem vereinbarten Ausübungspreis sein würde; anderenfalls sollten die Optionen wertlos verfallen.

Dem Optionsvertrag lag –wie üblich - ein Rahmenvertrag zu Grunde. Es wurde dabei geregelt, dass der Vertrag ohne Kündigung im Insolvenzfall endet und dass im Fall der Beendigung durch Kündigung oder Insolvenz keine Partei mehr zu Zahlungen oder sonstigen Leistungen verpflichtet, die gleichtägig oder später fällig geworden wären und dass an die Stelle dieser Verpflichtungen Ausgleichsforderungen treten, die „auf der Grundlage von unverzüglich abzuschließenden Ersatzgeschäften“ ermittelt würden. Am 15. September 2008 wurde über das Vermögen der beklagten Handelsgesellschaft, die die Kaufoptionen für die Aktien anbot, in London das Insolvenzverfahren eröffnet. Zwischen den Parteien war zu diesem Zeitpunkt jeweils noch ein Optionsgeschäft mit dem Ausübungsstichtag 18. Dezember 2009 über jeweils 2 Million SAP Aktien zu einem Kaufpreis in Höhe von 36,10 € je Aktie ausstehend. Der Schlusskurs der SAP-Aktie belief sich am Tage der Insolvenz Eröffnung, also am 15 September 2008 auf 38,15 €. Am 18. Dezember 2009, also dem vorgesehenen Stichtag aus dem Rahmenvertrag betrug der Schlusskurs jedoch 32,205 €.

Die Erwerberin der Kaufoptionen errechnete auf Basis des Zeitpunktes des Rahmenvertrages für sich einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 12,974 Million € je streitgegenständlichem Optionsgeschäft und verweigerte daher die Herausgabe der verpfändeten Aktien. In Höhe von 12,974 Million € je streitgegenständlichem Optionsgeschäft sei den Klägerinnen als Erwerberinnen der Kaufoptionen durch die Befreiung von dem Optionsgeschäft ein finanzieller Vorteil und ihr, der Beklagten Emittentin, ein Schaden entstanden, den die Klägerinnen ausgleichen müssten, argumentierte die Beklagtenseite.

Ist es möglich und üblich, Aktien zu verpfänden ?

 

 

Verpfändungen von Aktien sind in der Praxis alles andere als ungewöhnlich. Zum einen spielen sie als Kreditsicherheit im Rahmen von Unternehmens- und Akquisitionsfinanzierungen eine bedeutende Rolle. Zum anderen halten Kreditinstitute häufig nach ihren AGBs Pfandrechte an Aktiendepots ihrer Kunden.

Welche Anträge stellten die vor Gericht streitenden Parteien?

 

 

Die Klägerinnen haben zunächst auf Feststellung geklagt, dass der Beklagten gegen sie kein Zahlungsanspruch aus Nrn. 8 und 9 des Rahmenvertrags zustehe. Nachdem die Beklagte Widerklage auf Leistung (Zug um Zug gegen Übertragung der verpfändeten Aktien) zuzüglich vertraglich geschuldeter Zinsen für den Zeitraum vom 16. September 2008 bis zum 9. August 2010 erhoben hatte, haben die Klägerinnen die Feststellungsklage in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.

Warum war es der Klägerin möglich zu klagen, obwohl doch die Beklagte einen geldwerten Vorteil von der Klägerin begehrte?

 

 

 

 

Es ist nach deutschem Recht einem davon Betroffenen möglich, eine sogenannte „negative Feststellungsklage“ zu erheben, wenn behauptet wird, man schulde einem vermeintlichen Gläubiger etwas (z.B. Geld oder die Herausgabe einer Sache). Somit kann in den Angriffsmodus gehen, wer sich solchen vermeintlichen Forderungen ausgesetzt sieht. Es wird in einem solchen Fall beim zuständigen Gericht beantragt festzustellen, dass der vermeintliche Gläubiger nicht die behauptete (berechtigte) Forderung gegen den Kläger hat. Je nachdem wie das zuständige Gericht dann zu wessen Ungunsten entscheidet, muss dann der anteilige oder volle Verlierer die Kosten des Rechtsstreits anteilig oder in Gänze tragen.

Wie häufig kommen solche negativen Feststellungsklagen in der Praxis vor ?

 

 

Negative Feststellungsklagen kommen in der Praxis vergleichsweise selten vor. Diese prozessuale „Waffe“ wird üblicher Weise dann genutzt, wenn hohe Forderungen im Raum stehen, so dass z.B. bei Unternehmen ohnehin eine Rücklage über die behauptete Forderung gebildet werden muss oder wenn die eigene Existenz davon abhängen kann, ob die behauptete Forderung rechtmäßig besteht oder nicht. Im Normalfall wird einfach abgewartet, ob die Gegenseite Leistungsklage, z.B. auf Zahlung oder Herausgabe einer Sache) erhebt. Aber auch bei vergleichsweise „niedrigen“ Forderungen gilt: Wer die behauptete Forderung nicht auf sich beruhen lassen möchte und sich eines Obsiegens vor Gericht verhältnismäßig sicher ist, für denjenigen kann es sinnvoll sein, negative Feststellungsklage zu erheben.

Wie entschied das erstinstanzlich mit der Sache betraute Gericht ?

 

 

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht wies die Widerklage der Erwerberin der Aktienoption auf Zahlung der 12,974 Million € ab und sprach somit der insolventen Gesellschaft keinen solchen Anspruch in Höhe von 12,97 Million € zu.

Wie entschied das Berufungsgericht ?

 

 

Danach wurde die Berufung eingelegt. Das zuständige Oberlandesgericht gab bis auf einen kleinen Teil der Erwerberin der Kaufoption Recht und verurteilte die Vertragspartnerinnen zu einer Zahlung in Millionenhöhe. Seitens des Oberlandesgerichts wurde argumentiert, dass der Emittentin der Kaufoption ein Anspruch in Höhe des Marktpreises der Option, nämlich 12.862.000 Euro zustünde, denn die Klägerinnen hätten aus der vorzeitigen Beendigung der Optionsgeschäfte insgesamt einen finanziellen Vorteil in vorgenannter Höhe erlangt. Maßgeblich für die Berechnung sei der Marktpreis vom 15. September 2008, also dem Tag der Insolvenzeröffnung. Dies folge aus der Rahmenvereinbarung.
Da die Klägerinnen als Erwerberinnen der Kaufoptionen Ersatzgeschäfte nicht tätigten, sei bei der Berechnung des finanziellen Vorteils vertragsgemäß auf fiktive Ersatzgeschäfte abzustellen. „Auch wenn man in Rechnung stellte, dass die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Insolvenz keinen Anspruch aus den Optionen hatte, weil letztere erst am Ende ihrer Laufzeit hätten ausgeübt werden können, habe der Beklagten zum Zeitpunkt der Insolvenz zumindest ein möglicher künftiger Lieferanspruch zugestanden, der wegen des damals über dem Ausübungspreis liegenden Marktpreises einen Wert gehabt habe.“

Wie entscheid der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht ?

 

 

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Berufungsgerichts hob der Bundesgerichtshof auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Das Berufungsgericht sei zwar im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten Emittentin gegenüber den Klägerinnen als Erwerberinnen der Kaufoption ein Anspruch in Höhe des Marktpreises der Optionen zustehe. Dies folge aber nicht aus dem Rahmenvertrag, sondern aus dem Gesetz. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei nicht der Marktpreis vom 15. September 2008, also dem Tag der Insolvenzeröffnung, sondern derjenige vom 17. September 2008 maßgeblich. Vereinbarungen, die im Voraus die Anwendung der gesetzlichen Regelung beschränken, wonach bei Nichterfüllung von Forderungen bei Finanztermingeschäften im Falle der Insolvenz der zweite Werktag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich sei, sind unwirksam, urteilte der Bundesgerichtshof. Durch die Einräumung vorgreifender individualvertraglicher Regelungsmöglichkeiten würde im Widerspruch zum Insolvenzmasse-Schutzgedanke gehandelt und dieser würde dadurch verletzt
Dabei wurde folgender Leitsatz vom Bundesgerichtshof getroffen:
„Treffen Parteien von Aktienoptionsgeschäften, die dem deutschen Recht unterliegen, für den Fall der Insolvenz einer Partei eine Abrechnungsvereinbarung, die § 104 InsO widerspricht, ist diese insoweit unwirksam und die Regelung des § 104 InsO unmittelbar anwendbar.“


Was bedeutet „Leitsatz“?

 

 

Ein Leitsatz ist ein aus dem Zusammenhang des Inhalts einer gerichtlichen Entscheidung entnommener und deren wesentliche Essenz enthaltender Satz. Er dient insbesondere der Öffentlichkeit, um dieser die Lektüre des meist mehrere Seiten umfassenden, komplexen Urteilstextes zu ersparen. Juristen selbst nutzen einen solchen zudem zur ersten Orientierung und als zitierfähige Quelle. Er stammt vom Entscheidungsorgan selbst. Grob vereinfacht ausgedrückt, bedeutet Leitsatz die Zusammenfassung der wichtigsten Kernaussage(n) einer gerichtlichen Entscheidung.

Welche Bindungswirkung weist diese Entscheidung für Gerichte auf ?

 

 

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtsgerichtshof bis auf weiteres verbindlich für die deutsche Zivilgerichtsbarkeit klargestellt, dass es im Falle des Vorliegens eines Insolvenzfalles bei Parteien, die Finanztermingeschäfte geschlossen haben, auf die gesetzliche Regelung des zweiten Werktages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Bewertung des Marktpreises ankommt, auch wenn vertraglich im Voraus eine davon abweichende Regelung für den Insolvenzfall vereinbart wurde. Bei dem Urteil handelt es sich somit nicht nur um eine bloße Einzelfallentscheidung – vielmehr folgt aus diesem die ausnahmslose Unwirksamkeit der bisherigen Regelung des maßgeblichen deutschsprachigen Vertragswerks für Rahmenverträge von Finanztermingeschäften. Konsequent erklärt der BGH die gesetzlich durch § 104 Abs. 3 InsO vorgegebenen Berechnungsmethoden für zwingend anwendbar und lässt keinen Raum für vorgreifende Abweichungen, selbst wenn die Klausel ansonsten in der Rechtsgestaltung der Intention und Wirkung der gesetzlichen dieser gesetzlichen Bestimmung entspräche.
Dieses Urteil steht im Einklang mit geltendem Insolvenzrecht und der BGH wandte insoweit geltendes Recht konsequent an.

Wie war das Echo auf diese Entscheidung und warum und durch wen wurde diese vom Bundesgerichtshof geschaffene Lage trotzdem wieder aufgehoben ?

 

 

 

Noch am Tag des Urteilserlasses, dem 09.06.2016, lag eine gemeinsame Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor. Darin wird sinngemäß angekündigt, dass im Fall einer über den Einzelfall hinausgehenden Auswirkung auf die Akzeptanz des –international allgemein angewendeten -Rahmenvertrags gesetzgeberische Maßnahmen auf den Weg zu bringen seien, um sicherzustellen, dass Deutschland auch weiterhin zu der rechtsprechenden Gewalt gehört, in denen Finanztermingeschäfte wirksam in die üblichen (internationalen)Rahmenverträge eingebunden werden können. International ist es üblich, dass in Rahmenvereinbarungen auf den Tag der Insolvenzeröffnung in solchen Konstellationen zur Wertberechnung abgestellt wird.
Ebenso am selben Tag hat die BaFin eine Allgemeinverfügung erlassen, um die Rechtssicherheit von Vereinbarungen über gegenseitige Verrechnungen von Forderungen und Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzrechts sicherzustellen. Die Allgemeinverfügung trat am 10.06.2016 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2016.
Um Unsicherheiten zu begegnen, die sich aus der fehlenden Bewertungsmöglichkeit des Urteilsspruchs des BGH ergeben, müsse durch die Allgemeinverfügung klargestellt werden, dass gegenseitige Verrechnungen von Forderungen und Verbindlichkeiten unter den bestehenden Rahmenverträgen auch weiterhin gemäß dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen habe, so die Begründung der BaFin.
Für die Ermittlung der Ausgleichsforderung im Insolvenzfall ist in solchen Fällen daher nach wie vor auf den Rahmenvertrag und damit auf tatsächlich ausgeführte oder hypothetische Ersatzgeschäfte abzustellen !
Eine derart schnelle Reaktion auf ein Urteil offenbart zum einen die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung von Derivat-Geschäften mit Vereinbarungen über gegenseitige Verrechnungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, gleichzeitig aber auch einen Einfluss der Kreditwirtschaft.
Mit der Allgemeinverfügung der BaFin wird die dargestellte durch das Urteil des BGH gesetzte Rechtslage rückgängig gemacht.
Dass selbst der Gesetzgeber dem Lobby-Einfluss der Kreditwirtschaft unterliegen kann, hatte sich schon gezeigt, als der Bundestag auf Drängen der Kreditwirtschaft beschloss, das Widerrufsrecht für bis zum 10.06.2010 abgeschlossene Immobilienkreditverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung ab dem 21.06.2016 erlöschen zu lassen.
Es bleibt nun abzuwarten, bis wann der Gesetzgeber eine entsprechende Gesetzesänderung verabschiedet, die den Tag der Insolvenzeröffnung als maßgeblich in solchen Konstellationen im Insolvenzfalle ansieht oder ob der Gesetzgeber die vom BGH bestätigte Rechtsfolge akzeptiert und die gesetzliche Regelung beim Alten belässt.

 

 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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Telefon +49 331 9793750
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