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Wenn Wahrheit weh tut: Wie Whistleblower in Deutschland rechtlich geschützt werden

In den jüngsten Tagen wird viel darüber diskutiert, ob Edward Snowden als Whistleblower Ruhm verdient oder als Verräter anzusehen ist. Gerade im Zeitalter von Wikileaks und anderen Enthüllungsplattformen wird das Phänomen Whistleblower von einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen. Wann jedoch darf ein Arbeitnehmer Insiderinformationen seines Arbeitgebers bekannt machen, ohne mit erheblichen rechtlichen Sanktionen rechnen zu müssen? Wie ist der Schutz eines Whistleblowers in Deutschland geregelt?


Übersicht


1. Einführung

Die Watergate-Affäre – einigen von uns immer verbunden mit den Gesichtern von Robert Redford und Dustin Hoffman – ist eines der markanten Beispiele, welche Konsequenz das Aufdecken von Skandalen durch Whistleblower mit sich bringt: der damalige Präsident, Richard Nixon, ist infolge der Enthüllungen zurückgetreten. Doch auch in jüngster Zeit findet das Phänomen erhöhte mediale Aufmerksamkeit, sei es der Wikileaks- Gründer Julian Assange oder der ehemalige Geheimdienstmitarbeiter der USA Edward Snowden. Natürlich stellt sich immer die Frage, ob die Offenbarung geheimer Informationen tatsächlich auch als whistleblowing bezeichnet werden können

Unter Whistleblower ist grundsätzlich eine Person zu verstehen, die für die Allgemeinheit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang an die Öffentlichkeit bringt (vergleiche Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Whistleblower#Deutschland, 08.07.2013, 10:05 Uhr). Der Whistleblower hat typischerweise aufgrund seiner Stellung Zugang zu diesen Informationen und entschließt sich – sicherlich zum Teil mit erheblichen Gewissenskonflikten – die Information der Öffentlichkeit preiszugeben, obwohl hierdurch häufig ein erheblicher Schaden für denjenigen entsteht, der diese Informationen geheim halten wollte.

2. Whistleblower oder Verräter

Die Frage, ob das Verhalten einer Person als Whistleblowing oder als rein schadhaftes, verräterisches Verhalten gewertet wird, kann sicherlich nicht eindeutig und für jeden Fall allgemein geltend beantwortet werden. Sicher ist jedoch, dass bei einem Whistleblowing die offenbarten Informationen selbst in einem direkten Zusammenhang zu einem rechtswidrigen Verhalten stehen müssen. Wer also lediglich Betriebsgeheimnisse verrät, die keine Gesetze verletzen, verhält sich selbst pflichtwidrig. Ein solches Verhalten kann neben arbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen vor allem auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

3. Rechtliche Konsequenzen

Im Gegensatz zu einigen anderen Ländern hat sich der deutsche Gesetzgeber noch nicht dazu entschließen können, ein Whistleblowing-Gesetz zu erlassen. Es liegen indes einige Gesetzesentwürfe vor, die jedoch über das Stadium des Entwurfs noch nicht hinweg gekommen sind. Dennoch sind Whistleblower in Deutschland nicht ungeschützt.

Whistleblowing ist in Deutschland ein im Wesentlichen arbeitsrechtliches Phänomen. Gerichte haben über diese Thematik im Rahmen von Kündigungsschutzklagen zu entscheiden. Im Vorfeld hat der Arbeitnehmer ein rechtswidriges Verhalten seines Arbeitgebers festgestellt und eine Strafanzeige erstattet oder anderweitig die Information über das rechtswidrige Verhalten an die Öffentlichkeit getragen. In der Folge hat der Arbeitgeber dann seinem Arbeitnehmer gekündigt. Hier stellt sich die Frage, ob die Strafanzeige einen Kündigungsgrund darstellt oder nicht.

Das Arbeitsrecht sieht häufig einen vorherigen Hinweis des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber vor, bevor der Arbeitnehmer eine Strafanzeige erstatten darf, ohne hierfür gekündigt werden zu können. Das kann natürlich nicht für Fälle der offensichtlichen Rechtswidrigkeit bzw. für Fälle gelten, in dem die Rechtswidrigkeit dem Arbeitgeber bereits bekannt ist. Eine einheitliche Betrachtung der vielfältigen Lebenssachverhalte verbietet sich jedoch.

Der Arbeitnehmer muss also gut überlegen, wie er damit umgeht, wenn er feststellt, dass der Arbeitgeber sich rechtswidrig verhält. Dies ist besonders brisant, da der Arbeitnehmer – je nach Einzelfall – eine Verpflichtung dazu hat, dass strafrechtliche Verhalten anzuzeigen. Dieser Zwiespalt sollte anhand einer exakten und gründlichen juristischen Prüfung gelöst werden.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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