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Wer trägt die Kosten beim Streit vor dem Arbeitsgericht ?

ilex Rechtsanwälte
Justitia

Wer trägt die Kosten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ?

 

In der ersten arbeitsgerichtlichen Instanz existieren bei der Pflicht zu Kostentragung einige Besonderheiten. In der ersten Instanz trägt nämlich im Arbeitsrecht jede Partei die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst, unabhängig davon, wer den Rechtsstreit am Ende gewonnen oder verloren hat. Auch die Frage, ob der Rechtsstreit durch eine Einigung (Vergleich) einvernehmlich beendet wurde, spielt für die Kostentragung keine Rolle. Jede Partei zahlt ihren Anwalt / Rechtsvertreter stets selbst. Eine Kostenerstattung durch den Gegner findet grundsätzlich nicht statt.

Warum trägt im arbeitsgerichtlichen Verfahren jede Partei ihre Anwaltskosten selbst?

 

 

Dadurch soll ermöglicht werden, dass speziell Arbeitnehmer, die überwiegend vor den Arbeitsgerichten als Kläger auftreten, ihre Ansprüche ohne Furcht davor geltend machen können, dass sie im Falle des Unterliegens die Rechtsanwaltsgebühren des Arbeitgebers tragen müssen. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist aus sozial-politischen Erwägungen, die der Gesetzgeber so geregelt hat, auf Kostengünstigkeit angelegt: Die Gerichtskosten sind geringer als in anderen Gerichtsverfahren. Zudem bestehen Kostenprivilegien. Wird beispielsweise der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, fallen keine Gerichtskosten an. Auch sind Gerichtskostenvorschüsse, ohne die das Gericht in anderen Verfahren gar nicht tätig werden würde, im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zu zahlen. In anderen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wird die Klage überhaupt erst dann zugestellt, wenn der Gerichtskostenvorschuss durch den Kläger eingezahlt ist.

 

Mit welchen Gerichtsgebühren müssen Rechtsuchende vor dem Arbeitsgericht rechnen?

 

 

Unabhängig von den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt, die jede Partei selbst zu tragen hat, sind die Gerichtsgebühren zu betrachten. Im Arbeitsgerichtsprozess gilt Folgendes:

  • Wer den Prozess verliert, zahlt die Gerichtsgebühren,
  • wer den Prozess gewinnt, zahlt keine Gerichtsgebühren oder
  • wer den Prozess teilweise gewinnt und teilweise verliert, zahlt die Gerichtsgebühren nur in dem Verhältnis, in dem er verloren hat.

Allerdings fallen die Gerichtsgebühren im Arbeitsgerichtsprozess nicht an, wenn man den gesamten Prozess durch einen Vergleich erledigt. Das gleiche gilt im Falle der Rücknahme der Klage vor Stellung der Anträge (aber nicht in einer vorgelagerten Güteverhandlung). Auch sind die vom Arbeitsgericht erhobenen Gebühren geringer als die Gebühren vor den ordentlichen Gerichten.

Welche Möglichkeiten bestehen bei Mittellosigkeit des Rechtsuchenden ?

 

Zunächst sollte der Rechtssuchende immer prüfen, ob nicht die eigene Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt. Wenn die Rechtsschutzversicherung einen Deckungsschutz erteilt, sind die Kosten bis auf die mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung abgedeckt. Gibt es jedoch keine Rechtsschutzversicherung oder deckt diese nicht, kann der finanziell wenig leistungsstarke Rechtsuchende auch im Arbeitsrecht die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche – ebenso wie bei anderen Gerichtsbarkeiten – über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abdecken. Hierdurch erlangt die Partei die komplette Befreiung von den Gerichtskosten und von den eigenen Rechtsanwaltskosten, sofern das Gericht im Laufe des Verfahrens die Prozesskostenhilfe auf den Antrag des Rechtssuchenden ohne Ratenzahlung bewilligt. In diesem Fall müssen hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bestehen und der Rechtssuchende muss wirtschaftlich bedürftig sein und er muss gegenüber dem Gericht seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung unter Ratenzahlungsanordnung können die entstehenden Kosten in Raten ausgeglichen werden. Bis zu 4 Jahre nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann seitens des Gerichts überprüft werden, ob die Prozesskostenhilfe vom Rechtssuchenden teilweise oder voll zurück zu zahlen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtssuchenden im Nachhinein so zum Positiven geändert haben, dass bei erneuter Beantragung von Prozesskostenhilfe der Antrag wegen der mangelnden finanziellen „Notlage“ zum Überprüfungszeitpunkt abgelehnt würde.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung die vor dem Arbeitsgericht entstehenden Kosten?

 

 

Auch im Arbeitsrecht erweist sich eine Rechtsschutzversicherung, wenn Sie die Deckung der entstehenden Kosten übernimmt, als besonders vorteilhaft. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechtsschutzversicherung auch Fälle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis abdeckt (was keine Seltenheit ist). Ist das Arbeitsrecht mitversichert, gehören hierzu beispielsweise Rechtsstreitigkeiten wegen Kündigung, Lohnzahlungsausfall sowie die Arbeitnehmerhaftung für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Ausführung betrieblicher Verrichtungen versehentlich zugefügt hat. Die Auswahl des Rechtsanwalts bestimmt der Arbeitnehmer selbst. Die Rechtsschutzversicherung trägt sämtliche anfallenden Kosten (Rechtsanwalts-, Gerichts-, Sachverständigenkosten usw.). Die Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses sind verhältnismäßig hoch, da die Streitwerte, die für die Berechnung der Gebühren maßgeblich sind, sich häufig nach dem letzten dreifachen Bruttomonatsgehalt berechnen. Außerdem fallen häufig sowohl die Geschäfts-, die Verfahrens-, die Termins-, als auch die Einigungsgebühr an.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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