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Wertpapierhandelsrecht: Unterliegen introducing broker den Pflichten des WpHG?

Die rechtliche Betrachtung hinkt der wirtschaftliche Wirklichkeit bei diesem Thema deutlich hinterher: Sog. introducing broker, also Unternehmen die die Kommunikation zwischen trader und broker organisieren, ohne selbst den Handel durchzuführen oder gar zu beraten, werden von den deutschen Rechtswissenschaftlern weitestgehend ignoriert. Dabei stellen sich viele Rechtsfragen für diejenigen, die hier tätig sind. Etwa, ob auf sie auch das Wertpapierhandelsrecht anwendbar ist. Treffen die introducing broker, die eigentlich "nur" Mittelsleute die gleichen Explorationspflichten wie die broker selbst? ilex Rechtsanwälte, die spezialisiert introducing broker beraten, geht dieser Frage nach.

Gliederung


1. Was ist ein introducing broker?

Weder der Gesetzgeber noch die Wirtschaftsliteratur haben eine befriedigende Definition des introducing broker gefunden. Als Definition kann aber den weiteren Betrachtungen die folgende zugrunde gelegt werden:
Introducing broker sind Unternehmer oder Unternehmen, die als Bindeglied diejenige Kommunikation zwischen trader und broker, die auf den Handel an den Finanzmärkten gerichtet ist. I.d.R. vertreten die introducing broker die trader gegenüber den brokern und übermitteln deren, auf den Handel gerichteten Willenseklärungen an die broker, ohne jedoch selbst die Kauf- und Verkaufsaufträge er trader auszuführen. Je nach Geschäftsmodell bieten sie in diesem Zusammenhang diverse support-Dienstleistungen (z.B. Online-Zugang) an.

2. Gilt für ihn das WpHG?

Diese Frage ist interessant. Die BaFin äußert sich auf ihrer Webseite hierzu nicht direkt. Maßgeblich hierfür ist § 1 Absatz 1 WpHG, wo es heißt:

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten, den Abschluss von Finanztermingeschäften, auf Finanzanalysen sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass für den introducing broker gemäß obiger Definition die Wertpapierdienstleistung der Anlagevermittlung in Betracht kommt. Deren Definition ist in § 2 Absatz 3 Zf. 4 WpHG zu finden. Danach ist die Anlagevermittlung die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten.

Auf den ersten Blick ist die Frage erlaubt, ob ein introducing broker, der eine reine support-Leistung erbringt, denn hier tatsächlich überhaupt ein Geschäft vermittelt. Er ist ja "nur" ein werkzeug der trader. Hier wird man differenzieren müssen, je nach dem Umfang der Dienstleistungen im Einzelfall. Jedoch weißt die BaFin in einem Merkblatt zum Tatbestand der Anlagevermittlung auf folgendes hin: Wer einem Anleger ein konkretes Geschäft über die Anschaffung oder über die Veräußerung eines Finanzinstrumentes vorstellt und ihn zu überzeugen versucht, dieses Geschäft abzuschließen, übt diese im 20. Erwägungsgrund der Finanzmarktrichtlinie umschriebene Tätigkeit aus. Es ist wohl nicht auszuschließen, dass dieses auf den introducing broker zutrifft, auch wenn diese Subsumtion unbefriedigend ist.

3. Fazit

Im Ergebnis ist die Rechtslage äußerst unklar. ilex überprüft daher jedes Geschäftsmodell eines introducing brokers im Einzelfall. Soweit etwa parallel Beratungsleistungen erbracht werden, ist der Sachverhalt ohnehin neu zu beurteilen.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
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