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Widerrufsrecht: Neues Muster für Widerrufsbelehrungen ab April 2008

Der Handel über das Internet hat sich zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor entwickelt und laut der Studie „WebScope“ des renommierten Marktforschungsunternehmen GfK AG vom 10.03.2008, haben die Deutschen allein im Jahre 2007 mehr als 17,2 Milliarden Euro im Internet ausgegeben; eine ansehnliche Steigerung des Umsatzes gegenüber Vorjahren. Allerdings gilt das im Internet geltende Recht als komplex und für Unternehmen mit Rechtsunsicherheiten behaftet. Ein Musterbeispiel für diesen Befund ist die bislang in der BGB-InfoVO bereitgehaltene Musterwiderrufsbelehrung. Sie sollte eigentlich dazu dienen, den Unternehmen eine Musterformulierung für das gesetzlich im Fernabsatz angeordnete Widerrufsrecht des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen, mit dem man richtig und vor allen vollständig über das Widerrufsrecht belehrt. Ohne eine solche rechtsgültige Belehrung kann der Kunde bereits geschlossene Verträge noch nach Ablauf längerer Zeitspannen im Internet einfach widerrufen. Die Verwendung des richtigen Belehrungstextes schafft deshalb für Unternehmen Rechtssicherheit, um nicht noch nach Ablauf langer Zeiträume mit der Rückabwicklung von Verträgen belastet zu werden.

Übersicht:


Warum wurden Unternehmen trotzdem abgemahnt?

Erstmals hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 ein Muster für die Belehrung über das Widerrufsrecht erarbeitet. Einige Gerichte der Eingangsinstanzen überboten sich allerdings in den vergangenen Monaten damit, darzulegen, warum dieses Muster ungenügend und unwirksam sei. Die uneinheitliche Rechtsprechung machten sich zahlreiche Massenabmahner zu nutze, die eine Spielwiese und Verdienstmöglichkeit für sich darin entdeckten, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen eines vermeintlichen Rechtsverstoßes aufgrund eines falschen Belehrungstextes gegen Mitbewerber zu richten. In den betroffenen Wirtschaftskreisen führte dies zu einer erheblichen Verunsicherung. Mit der nun vorgelegten Neufassung der Muster für die Widerrufsbelehrung reagierte das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken. Tatsächlich lässt sich nur durch eine rechtskonforme Belehrung wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen die Grundlage entziehen.

Belehrungstext soll in Gesetz aufgenommen werden?

Seit dem 01.04.2008 gilt deshalb eine Neufassung der Musterwiderrufsbelehrung, die es den Unternehmen ermöglichen soll, rechtssichere Verträge im Internet zu schließen. Um aber abschließend Rechtssicherheit zu schaffen, soll der neue Belehrungstext auch in ein förmliches Gesetz aufgenommen werden, deren Gesetzesvorlage für diesen Sommer 2008 geplant ist.

Was muss der Unternehmer veranlassen?

Für Unternehmen, die dem Kunden Kraft Gesetz ein Widerrufsrecht einräumen müssen, bedeutet dies, dass der veraltete Belehrungstext baldmöglichst durch den neuen ersetzt werden sollte.

Kann man die alte Belehrung weiterverwenden?

Die Rechtsanwälte raten dringend davon ab, den alten Belehrungstext weiter zu verwenden. Zwar spricht das Bundesministerium der Justiz von einer Übergangsfrist bis zum 01.10.2008. Die Rechtsanwälte weisen jedoch auf die Gefahr hin, dass man sich auf diese Übergangsregelung nicht verlassen kann, weil bereits gegenwärtig einige Gerichte den alten Musterbelehrungstext als nicht rechtskonform ansehen.

Ist mit der neuen Belehrung Rechtssicherheit vorhanden?

Zu der Neufassung des Belehrungstextes meint Rechtsanwalt Schulte am Hülse: „Das Bundesministerium für Justiz hat den neuen Belehrungstext zumindest so formuliert, dass die von einigen Rechtsansichten angegriffenen Grundfehler darin nicht mehr enthalten sind. Einige strittige Rechtsfragen blieben jedoch unberücksichtigt. Die Erfahrung mit Massenabmahnungen lehrt, dass es irgendeinen Massenabmahner auch zukünftig geben dürfte, der sich darauf stürzen wird. Ich hoffe, dass die Gerichte dem Einhalt gebieten werden. Es wäre ein trauriges Ergebnis, wenn die ohnehin vorhandene Unsicherheit aufgrund von Buchstabenklauberei mit Belehrungstexten die Kosten des Fernabsatzes weiterhin verteuert. Unternehmen müssen dann Abmahnkosten in ihre Preiskalkulation berücksichtigen. Davon hat der Endverbraucher ganz sicher nichts, der diese unsinnigen Prozesse letztlich bezahlen muss.“

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
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