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Wirtschaftsrecht - Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Unternehmen: Wenn die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten werden

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 13 U 111/13) hatte in einem Fall zu entscheiden, in welchem ein Tierschutzverein zum Boykott gegen eine Bank und deren Kunde, ein Verband von Pelztierzüchtern, aufrief. Der Tierschutzverband machte dabei von seinem Recht der freien Meinungsäußerung Gebrauch. Dabei sah sich der Verband der Pelztierzüchter in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Entscheidung hebt hervor, wann die Meinungsfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens tritt.


Übersicht:

Der Fall

Ein Tierschutzverein forderte auf seiner Internetseite auf, dass eine Volksbank einem ihrer Kunden kündigen solle. Bei dem Kunden handelte es sich um einen Verband von Pelztierzüchtern. Wörtlich äußerte sich der Tierschutzverein wie folgt:

„Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt!

Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank … aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter eV das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank ... steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt“

Gegen diese Äußerung setzte sich der Verband der Pelztierzüchter gerichtlich zur Wehr.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte darüber zu entscheiden, ob es dem Tierschutzverein untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Verbands der Pelztierzüchter zu kündigen. Dabei hatte das Gericht einerseits das Recht zur freien Meinungsäußerung des Tierschutzvereins zu berücksichtigen. Andererseits berührte die Äußerung auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes.

Im Ergebnis maß das Gericht dem Persönlichkeitsrecht des Unternehmens größere Bedeutung bei: Zwar äußerte das Gericht Verständnis für die Ziele und Motive des Tierschutzvereins. Da sich der Kopfaufruf aber nicht nur auf die geistige Einflussnahme und Überzeugungsbildung beschränke, übersteige diese das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des Pelztierzüchterverbands. Zudem spricht das Gericht der Äußerung eine Prangerwirkung zu, da hervorgehoben würde, dass an dem eingegangenen Geld Blut klebe. Zuletzt sei auch der Umstand entscheidend, dass dem Verband mit dem Vorwurf der Tierquälerei zumindest eine Unterstützung eines strafbaren, jedenfalls ordnungswidrigen Verhaltens vorgeworfen würde.

Fazit

Das Meinungsrecht ist ein hohes Gut unserer Verfassung. Es hat jedoch dort seine Grenzen, wo Grundrechte Dritter betroffen sind. Die Entscheidung macht deutlich, dass dem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht durchaus beachtliche Bedeutung beizumessen ist. Auch juristische Personen sollen vor unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen durch Meinungsäußerungen geschützt werden.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
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