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Wozu 18,50 Euro für die Bonitätsauskunft bei der Schufa zahlen?

Am 09.03.2010 gab die Schufa Holding AG in einer Pressemitteilung bekannt, wie sie die ab dem 01.04.2010 geltenden neuen Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz umzusetzen gedenkt. Demnach kann jeder, der sich aus persönlichem Interesse über seine Daten informieren möchte, einmal jährlich eine kostenlose schriftliche „Datenübersicht“ erhalten. Diese „Datenübersicht“ enthält, so die Schufa Holding AG, alle zu einer Person gespeicherten Informationen. Unabhängig von dieser Datenübersicht bietet die Schufa Holding AG zukünftig gesondert eine „Bonitätsauskunft“ an, die aus zwei Teilen bestehen soll und 18,50 € kosten wird. Doch wozu benötigt man die Bonitätsauskunft für 18,50 €, wenn es die schriftliche „Datenübersicht“ doch kostenlos gibt? Ilex Rechtsanwälte hat sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt und schildert die Hintergründe.

Übersicht


Das Geschäft mit der Eigenauskunft

Das Erteilen einer Auskunft über die zu einer Person gespeicherten Daten, ist, sofern diese Auskunft entgeltlich erfolgt, ein attraktives Geschäft. Nach eigenen Angaben erteilte die Schufa Holding AG allein im Jahre 2008 insgesamt 1.324.032 Eigenauskünfte. Nun kann man sich leicht ausrechnen, dass es für die Rendite des Unternehmens nicht gänzlich unbedeutend ist, ob die Eigenauskunft kostenlos ist, 7,80 € oder 18,50 € kostet.

Wofür benötigt man eine Eigenauskunft?

Das Geschäft einer Auskunftei ist davon geprägt, möglichst viele bonitätsrelevante Daten über Personen zu speichern und aus diesen Daten eine Prognose über die Kreditwürdigkeit und die zukünftige Vertragstreue einer Person abzuleiten. Diese Informationen werden entgeltlich an die gewerblich tätigen Vertragspartner der Schufa Holding AG verkauft. Doch nicht immer sind die bonitätsrelevanten Daten richtig. In diesem Fall hat der Betroffene ein Interesse daran, dass die unrichtigen Daten gelöscht werden. Doch bevor man unrichtige Daten löschen kann, muss man sie erst einmal kennen. Dazu stellt das Bundesdatenschutzgesetz dem Betroffenen einen sogenannten unentgeltlichen Auskunftsanspruch zur Seite, der auch als Eigenauskunft bezeichnet wird. In diesem Fall ruft nicht ein Dritter, beispielsweise ein potentieller Vertragspartner, die Daten des Betroffenen bei der Schufa Holding AG ab, sondern der Betroffene fragt seine eigenen Daten ab.

Darf die Eigenauskunft nun Geld kosten oder nicht?

Grundsätzlich darf die Eigenauskunft, die dazu dient, den eigenen Datenbestand zu kontrollieren und ihn bei Fehlern zu korrigieren, kein Geld kosten. Das war schon nach alter Rechtslage so. Der früheren Praxis der Schufa Holding AG, wonach die Eigenauskunft Geld kostet, erteilte das Landgericht Berlin schon 1999 insofern eine Absage und verurteilte die Auskunftei zumindest 6 € zurückzuzahlen, da das Entgelt für die Eigenauskunft, sofern es dem Grunde nach zulässig sei, nur die tatsächlich anfallenden Kosten abdecken dürfe. Das Gericht hielt den damaligen Preis der Auskunftei für zu hoch bemessen (LG Berlin, Urt. v. 14.01.1999 – 14 O 417/97). Ab dem 01.04.2010 hat der Gesetzgeber die Fragen der Kostenpflicht für die Eigenauskünfte neu geregelt. Gemäß § 34 Abs. 8 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) n.F. kann der Betroffene jetzt stets einmal jährlich eine unentgeltliche Eigenauskunft in Textform verlangen. Nur für jede weitere Auskunft kann jetzt noch ein Entgelt verlangt werden und dies auch nur dann, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Die jährliche Erstauskunft ist dagegen immer kostenfrei. Spätestens jetzt hat der Gesetzgeber in das bislang recht attraktive Geschäft mit der Eigenauskunft eingegriffen. Dient ein zweites Auskunftsverlangen im laufenden Jahr ebenfalls allein dem Zweck der rechtlichen Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten, so handelt es sich um private Belange, die grundsätzlich keine Kostenpflicht auslösen. In diesem Fall bleibt selbst die zweite oder dritte Auskunft kostenfrei.

Wie reagiert die Schufa Holding AG auf diese Thematik?

Die Schufa Holding AG erkennt zwar an, dass Verbraucher „einmal jährlich kostenlos eine schriftliche Datenübersicht erhalten“ können und bestätigt damit die neue Rechtslage. Die Dateneinsicht über das Internetportal der Schufa Holding AG bzw. das Einholen der „Bonitätsauskunft“ soll jedoch weiterhin gegen Bezahlung erfolgen.

Wofür brauche ich überhaupt die kostenpflichtige Auskunft?

Der gesetzlich geregelte, unentgeltliche Auskunftsanspruch umfasst alle zu einer Person gespeicherten Daten. Für die vollständige Erfüllung dieses kostenfreien, gesetzlichen Auskunftsanspruches ist es unerheblich, welche fantasievollen Namen eine Auskunftei ihren unterschiedlichen Auskunftsarten gibt („Datenübersicht“ oder „Bonitätsauskunft“). Entscheidend ist allein, dass in der gesetzlichen angeordneten kostenlosen Auskunft alle Daten enthalten sind, die über eine Person gespeichert werden. Deshalb ist der Begriff „Datenübersicht“ verwirrend, weil hier der Eindruck entstehen kann, in ihr sei nur eine Übersicht der Daten enthalten. Tatsächlich müssen in der „Datenübersicht“ jedoch alle Daten enthalten sein. Unzulässig wäre es, wenn in der kostenlosen „Datenübersicht“ personenbezogene Daten nicht enthalten sind, die aber gleichwohl in der kostenpflichtigen „Bonitätsauskunft“ enthalten sind. Auf diese Weise würde der gesetzliche Auskunftsanspruch umgangen.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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