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Zahlungsaufforderung des Liquidators der Sonnenhöfe Unterhaching GmbH & Co. Fonds KG i. L.

 Mit Schreiben vom 24. April 2017 hat die Sonnenhöfe Unterhaching GmbH & Co. Fonds KG i. L. sämtliche säumige „Ratensparer“ angeschrieben und diese aufgefordert,  bis 10. Mai 2017 die rückständige, Kommanditeinlage (Pflichteinlage) vollständig zu erbringen und gemäß der per Beitrittserklärung übernommenen Verpflichtungen entsprechend nachzuzahlen.

Viele Anleger fragen sich nun, ob der Zahlungsaufforderung nachgekommen werden sollte. Dies auch in Anbetracht des Umstands, dass unter vielen Gesellschaftern der Sonnenhöfe der nachvollziehbare Wunsch besteht, nicht „gutes Geld Schlechtem hinterher zu werfen“.

Vielen Sonnenhöfe- Gesellschaftern fällt es schwer zu glauben, noch ein positives Auseinandersetzungsguthaben bzw. einen positiven Liquidationserlös zu erzielen (nach dem Innenausgleich unter den Kommanditisten). Dies unter anderem deshalb, da vielen Anlegern der mit Schreiben vom 11. November 2016 prognostizierte Liquiditätsverlauf bis 2018 fragwürdig und unrealistisch hoch erscheint. Auf Forderungen in Millionenhöhe wurde zudem seitens der Fondsgesellschaft zu Gunsten der Objektgesellschaft verzichtet, was im Ergebnis zu Lasten der Gesellschafter der Fondsgesellschaft geht. Außerdem ist stets folgende Reihenfolge zu beachten:

Zunächst sind sämtliche Drittgläubiger der Fondsgesellschaft vollständig zu befriedigen. Sofern danach noch weiteres Vermögen vorhanden ist, erhalten die Anleger im zweiten Schritt ihre geleistete Einlage zurück. Nur sofern darüber hinaus noch Vermögen übrig ist, wird dieser verbleibende Liquidationserlös an die Anleger verteilt. Viele Anleger wären froh, wenn sie wenigstens anteilig ihre Einlage zurückerhalten würden. Aber selbst daran herrschen große Zweifel, wie ilex Rechtsanwälte durch viele Gespräche mit Sonnenhöfe-Gesellschaftern in Erfahrung bringen konnte.

Zudem ist die Rechtslage, keinesfalls dergestalt, wie es die Fondsgesellschaft gerne suggeriert.

Hierzu wird verwiesen auf in anderer Sache ergangener BGH-Beschluss 08.12.2015 – II ZR 333/14 . In dieser Sache ging es dabei darum, ob auch nach dem Liquidationsbeschluss der atypisch still an der ALAG Automobil GmbH & Co. KG beteiligten Anleger zum 15.12.2009 die Beteiligung der Anleger an den Verlusten der ALAG weiter besteht oder ob die stille Gesellschaft zum 15.12.2009 als aufgelöst gilt und die Anleger ihr sogenanntes Auseinandersetzungsguthabenverlangen können. Der BGH entschied, dass die Liquidation zur Auflösung führe und die Anleger Ansprüche gegen die ALAG KG auf Abrechnung haben.

Der Bundesgerichtshof argumentierte dabei, dass der Liquidationsbeschluss vom 15.12.2009 automatisch zu einer Beendigung der stillen Gesellschaft geführt habe und eine Teilnahme des Gesellschafters an Verlusten nach diesem Termin nicht mehr in Betracht komme. Vielmehr habe die „ALAG“ zu diesem Termin eine Auseinandersetzungsberechnung zu erstellen und ein ggf. positives Konto der Anleger auszuzahlen.

In der o.g. Entscheidung vom 08.12.2015 – II ZR 333/14 – kommt der BGH zu dem Schluss, dass die Auflösung der Innengesellschaft der atypisch stillen Beteiligten durch Liquidationsbeschluss zur sofortigen Beendigung führt und auf diesen Zeitpunkt ein Auseinandersetzungsguthaben der stillen zu errechnen ist.

Diese Rechtsprechung kann nicht 1:1 auf die Sonnenhöfe Unterhaching GmbH & Co. Fonds KG i. L. übertragen werden, jedoch werden sich die zuständigen Gerichte im Falle einer vom Liquidator der Sonnenhöfe Unterhaching GmbH & Co. Fonds KG i. L. gegebenenfalls noch erfolgenden Klagewelle mit ähnlichen Fragestellungen zu beschäftigen haben-Ausgang ungewiss.

Anlegern, die ebenfalls mit Schreiben vom 24 April 2017 vom oben genannten Liquidator angeschrieben wurden, wird empfohlen sich fachkundigen rechtsanwaltlichen Beistandes zu bedienen.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
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