Zusätzliche Perspektive für geschädigte Anleger des SHB Altersvorsorgefonds sowie anderer betroffener SHB-Fonds erfolgreich Schadensersatz wegen Prospekthaftung geltend zu machen
Mit Urteil vom 11. März 2015 fasste das OLG München das Urteil des LG München I vom 23. Juli 2014 , , neu und stellte dabei fest, dass die Beklagte Treuhandkommanditistin des sogenannten „SHB Altersvorsorgefonds“, nämlich die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH, verpflichtet ist, dem dortigen Kläger, einem Anleger des „SHB-Altersvorsorgefonds“ von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH und Co. Altersvorsorgefonds KG freizustellen Zug um Zug gegen Übertragung der entsprechenden mittelbaren Kommanditbeteiligung. Die Treuhandkommanditistin hafte als Prospektverantwortliche für den fehlerhaften Prospekt. Diese Entscheidung stellt der Autor im Folgenden vor.
Überblick
- Warum hatte das Landgericht München der Klage überwiegend stattgegeben?
- Was ist eine Treuhandkommanditistin?
- Was ist ein Kommanditist?
- Welche Feststellungen traf vorliegend das Oberlandesgericht München und inwieweit unterscheiden sich diese von denen des Landgerichts München I ?
- Können auch Anleger anderer SHB Fonds von diesem Urteil gegebenenfalls profitieren?
- Können auch andere Gesellschaften oder natürliche Personen aus Prospekthaftung in Anspruch genommen werden?
Warum hatte das Landgericht München der Klage überwiegend stattgegeben?
Das Landgericht München hat der Klage, mit der der klagende Anleger die Erstattung des eingesetzten Kapitals sowie die Übernahme der zukünftigen Verpflichtungen aus dem SHB Altersvorsorgefonds verfolgt hatte, überwiegend stattgegeben, da die beklagte Treuhandkommanditistin aufgrund ihrer Stellung als aufnehmende Gesellschafterin nach Ansicht des Landgerichts verpflichtet gewesen ist, dem Anleger über die Beteiligung vollständig und richtig aufzuklären. Der bei den Verhandlungen über den Beitritt des klagenden Anlegers verwendete Prospekt sei nämlich widersprüchlich sowie irreführend und damit fehlerhaft, soweit er den streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ bezeichne. Einem Anleger werde nämlich mit dieser Bezeichnung schon auf dem Prospektumschlag vorgespiegelt, dass er damit durch Bildung von Rücklagen für eine zusätzliche finanzielle Absicherung im Alter Vorsorge treffen könne. Tatsächlich handele es sich aber bei der Beteiligung, wie sich aus dem Prospekt ergibt, um ein „langfristiges unternehmerisches Investment“ mit dem Risiko des teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals. Bei der Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ könne es sich somit nur um ein Lockmittel zur Anziehung von Anlegern handeln, die eine finanzielle Altersvorsorge und damit eine konservative Anlagestrategie verfolgten. Das Landgericht München I stellte zudem fest, dass der Anspruch des Klägers auch nicht verjährt sei.
Was ist eine Treuhandkommanditistin?
Eine Treuhandkommanditistin ist- wie hier die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH - in der Regel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die an der Fondsgesellschaft mit einer Einlage beteiligt ist. Anleger dürfen sich nämlich grundsätzlich an einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nur unmittelbar als Kommanditisten beteiligen. Abweichend davon dürfen sich Anleger an einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft auch mittelbar über einen Kommanditisten (sog. „Treuhandkommanditisten“) beteiligen. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten hat der mittelbar beteiligte Anleger im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist. Der mittelbar beteiligte Anleger oder der am Erwerb einer mittelbaren Beteiligung Interessierte gilt als Anleger oder am Erwerb eines Anteils Interessierter. Aufgabe der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH war hier das Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligungen der als „Treugeber“ beigetretenen Anleger, ohne selbst einen eigenen Gesellschaftsanteil zu halten.
Was ist ein Kommanditist?
Ein Kommanditist ist ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Um eine Kommanditgesellschaft zu gründen, wird neben dem Kommanditisten auch noch mindestens einsog. „Komplementär“ benötigt. Dies liegt daran, dass der teilhabende Kommanditist nur bis zu der Höhe seiner geleisteten Vermögenseinlage den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber haftet. Der Komplementär hingegen haftet mit dem gesamten Privatvermögen für die Kommanditgesellschaft. Neben der nur teilweisen Haftung fungieren die Kommanditisten aber vor allem auch als Kapitalbringer für die Kommanditgesellschaft. Diese Vermögenseinlagen, welche die Kommanditisten tätigen, erhöhen nämlich das Eigenkapital der KG – wie hier der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH und Co. Altersvorsorgefonds KG (nun: MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG.) und müssen im Handelsregister eingetragen werden.
Welche Feststellungen traf vorliegend das Oberlandesgericht München und inwieweit unterscheiden sich diese von denen des Landgerichts München I ?
Das Oberlandesgericht München veränderte den Urteilsspruch des Landgerichts München nur geringfügig, nachdem der Kläger nach entsprechenden Hinweisen des Senats den Klageantrag umgestellt hatte. Es handelte sich somit um Änderungen formaler Natur. Das Oberlandesgericht München stellte unter anderem fest, dass die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihrer Treugeber wahrzunehmen hatte, grundsätzlich die Verpflichtung traf, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch regelwidrige Umstände der Anlage aufzuklären die für die Anleger von Bedeutung waren und dass bei einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht eine Haftung des Treuhänders aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Betracht kommt. Dies gilt, so das OLG München, auch dann, wenn die Beteiligung - wie häufig der Fall - an der Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wurde. Das Oberlandesgericht München ging sogar so weit, was nach Auffassung des Autors nicht unbedingt zu erwarten war, dass die Treuhandkommanditistin die Übernahme der Treuhänderstellung abzulehnen oder die Beitrittsinteressenten dahingehend zu unterrichten hat, dass die an sich gebotene Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist., Dies wenn er sich zur Aufklärung nicht in der Lage oder eine Prüfung als unzumutbar ansieht.
Die Haftung des Treuhandkommanditisten setze zudem dabei nicht voraus, dass er schon als Gründungsgesellschafter beteiligt war, da Haftungsgrund seine vorvertragliche Beziehung zum Anleger aus dem abzuschließenden Treuhandvertrag ist. Die Aufklärungspflicht eines Treuhandkommanditisten entfalle nicht bereits deshalb, weil er mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt tritt und seine Aufgabe als die eines bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänders versteht. Dies, da sich die mittelbare Beteiligung eines Anlegers durch den Abschluss des Treuhandvertrags zwischen dem Treuhänder und dem Anleger vollzieht und somit ohne Mitwirkung des Treuhänders nicht möglich ist.
Das Oberlandesgericht München stellt hier fest, dass die im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung begründenden Umstände der Treuhandkommanditistin bekannt waren, da diese zum einen wusste, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelte, bei der-auch wegen der hohen Fremdkapitalquote-das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals bestand. Zum anderen war ihr auch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt.
Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes legte das Oberlandesgericht München dar, dass ein Beteiligungstreuhänder darüber hinaus auch unabhängig von seinem eigenen Kenntnisstand für Fehler des Emissionsprospektes haftet, nämlich dann, wenn er die Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschafter dazu ermächtigt hat, die Verhandlungen mit den Anlegern über den Abschluss der jeweiligen Treuhandverträge in seinem Namen zu führen. In diesem Fall müsse sich nämlich der Treuhänder deren in der Verwendung des fehlerhaften Prospekts liegendes Aufklärungsverschulden zurechnen lassen. Ob dies hier der Fall war, ließ das Oberlandesgericht München dahinstehen, da der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko und die hierzu widersprüchliche Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt war. Daher kam es aus Sicht des Oberlandesgerichts München nicht auf andere tatsächliche und rechtliche Erwägungen an, die die Treuhandkommanditistin im Rechtsstreit vorbrachte.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Auffassung des Landgerichts Münchens I, wonach die schlagwortartige Bezeichnung der Kapitalanlage als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Betonung ihre Eignung zur Altersvorsorge, als irreführend anzusehen ist. Das ohnehin schon bestehende Verlustrisiko erhöhe sich zudem nicht unerheblich durch die konzeptgemäße hohe Fremdfinanzierungsquote der geplanten Investitionen, wobei eine konkrete Investitionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht einmal feststand, weshalb ein sogenanntes Blind-Pool-Risiko vorlag. Der Charakter der Beteiligung als unternehmerische Beteiligungen mit Totalverlustrisiko werde, so das Oberlandesgericht München, durch die plakative Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ verschleiert. Bereits auf dem ersten Blick unterscheidet sich dadurch bereits auf den ersten Blick dieser Fonds schon von anderen geschlossenen Immobilienfonds aus Sicht eines durchschnittlichen Kleinanlegers, da dieser denken könnte, dass es sich bei diesem Fonds um eine Kapitalanlage handelt, die sich in besonderem Maße zum Aufbau einer Altersvorsorge eigne und die speziell für diesen Zweck konzipiert worden ist. Dieser Eindruck werde noch verstärkt durch wiederholte entsprechende Angaben im Prospekt. Entscheidend für die getroffene Feststellung der Irreführung ist aus Sicht des Oberlandesgerichts München insbesondere, wie die dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge von der Sichtweise eines als Adressat des Prospekts in Betracht kommenden durchschnittlichen Kleinanlegers zu verstehen sind, der über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt. Dieser verstehe nämlich unter einer „der Altersversorgung dienenden Beteiligung“ eine sichere Vermögensanlage, bei der in jedem Fall ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals sichergestellt ist. Überzeugend fand das Oberlandesgericht München auch die Überlegung des Landgerichts München I, nämlich dass die Bezeichnung des Fonds als Altersvorsorgefonds vorliegend bewusst gewählt wurde, um ausgerechnet das Interesse konservativer Anleger zu wecken, die an einem sicheren Vermögensaufbau ohne Risiken interessiert sind und sich hierdurch eine finanzielle Rücklage im Alter schaffen wollen.
Hier war in der Realität jedoch das Gegenteil der Fall, da tatsächlich ein Totalverlustrisiko von Anfang an bestand.
Dem Emissionsprospekt lasse sich insbesondere nicht entnehmen, dass es beim gegenständlichen Altersvorsorgefonds besondere, bei vergleichbaren anderen in Immobilien investierenden Fonds nicht vorhandene Sicherungsmechanismen, eingebaut worden wären, durch die das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Kapitalverlust gegenüber anderen vergleichbaren Fonds verringert werden soll, so das Oberlandesgericht München. Für den typischen Anleger bestehe vielmehr die Vermutung, dass es sich bei dem in den tatsächlich vorhandenen Risikohinweisen erwähnten Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals lediglich um ein theoretisches Risiko handelt, welches-sinngemäß-nahezu ausgeschlossen werden kann, jedoch aus gesetzlichen Hinweispflichten heraus zwangsweise Einklang finden musste in den Prospekt. Durch die Nennung der „Sicherheit des Vermögensaufbaus“ und „Altersvorsorge“ in einem Atemzug würden, so das Oberlandesgericht München, die Hinweise auf das bestehende Totalverlustrisiko bewusst verharmlost, zumindest sei der Prospekt in diesem Punkt in sich widersprüchlich und unklar. Denn wenn die streitgegenständliche Kapitalanlage eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko ist wie jeder andere in Immobilien investierenden Fonds, sei schlechterdings nicht verständlich, wieso sie sich durch die explizite Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ von diesen abheben will.
Auch der Nachtrag zum Emissionsprospekt vom 15. Juni 2006 führe nicht zur Richtigstellung der irreführenden Darstellung im Prospekt, da die zutreffende Aufklärung über die Irreführung und Widersprüchlichkeit des Prospekts nicht darin vorgenommen worden ist. Auch habe die Treuhandkommanditistin-wie wohl in keinem Fall und wahrscheinlich nicht einmal, nachdem das hiesige Urteil ergangen ist- die in sich widersprüchlichen und irreführenden Angaben im Prospekt gegenüber dem Anleger richtig gestellt. Auch sei die Aufklärungspflichtverletzung ursächlich für die Zeichnung der gegenständlichen Angabe, wie das Oberlandesgericht München feststellte. Dies, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Vorliegen eines Prospektfehlers zugunsten des Anlegers die Vermutung Aufklärung richtigen Verhaltens greift. Dabei handele es sich um eine zu Beweislastumkehr führender widerlegliche Vermutung, so das die Treuhandkommanditistin dafür beweispflichtig ist, dass der klagende Anleger die streitgegenständliche Anlage auch bei Kenntnis des Prospektfehlers gezeichnet hätte. Zwar könne diese Ursächlichkeit verneint werden durch die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs wegen einer ausreichenden Risikoaufklärung durch den Vermittler der Anlage. Eine solche konnte durch die hier zuständigen Gerichte jedoch nicht festgestellt werden. Nach Meinung des Autors dürfte der Nachweis einer solchen Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs, für die die Treuhandkommanditistin beweispflichtig wäre, nur schwerlich im Einzelfall zu führen sein.
Erfolglos berief sich die Treuhandkommanditistin auf Verjährung. Das Oberlandesgericht München hielt die Argumentation der Treuhandkommanditistin insoweit nicht für überzeugend, als dass diese vortrug, dass sich aus dem Geschäftsbericht für das Jahr 2008 eine Kürzung der Ausschüttungen für die Jahre 2009 und 2010 angekündigt hatte, weshalb dem klagenden Anleger in einer den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründenden Weise aufdrängen musste, dass die gezeichnete Beteiligung keineswegs risikolos war, sondern vielmehr die Gefahr bestand, dass er das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise nicht mehr zurückhalten würde. Eine derartige Erkenntnis müsse sich einem Anleger erst dann aufdrängen, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg keine oder allenfalls noch geringe Ausschüttungen gezahlt werden, so das Oberlandesgericht München.
Betreffend den Ersatz des Zeichnungsschadens/Einlagenschadens stellte das Oberlandesgericht München fest, dass der Kläger sich unter Verweis auf die zwischenzeitliche höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof etwaige aus der Beteiligung erzielte Steuervorteile nicht anrechnen lassen müssen.
Können auch Anleger anderer SHB Fonds von diesem Urteil gegebenenfalls profitieren?
Auch Anleger anderer SHB Fonds könnten erfolgreich die Treuhandkommanditistin in Anspruch nehmen im Einzelfall, meint der Autor. Rechtskräftige Urteile sind dem Autor hierzu zwar nicht bekannt, soweit es Klagen anderer Anleger gegen die Treuhandkommanditistin aus Prospekthaftung wegen anderer SHB Fonds betrifft.
Jedoch ergeben sich aus den Prospekten teilweise zu optimistische „Sicherheitsausführungen“ aus Sicht des Autors. So heißt es beispielsweise auf Seite 17 des Prospekts des „SHB-Fürstenfeldbruck-Fonds“ (SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG , nun: Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG) wortwörtlich: „Ein Immobilieneinsteiger möchte ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“. Auch hier ist die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH die entsprechende Treuhandkommanditistin, wie auch in weiteren SHB Fonds. Bei dem „SHB-Erlenhofpark-Fonds“ (SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching, nun: SonnenHöfe Unterhaching GmbH & Co. Fonds KG ist die Treuhandkommanditistin hingegen die Prudent Treuhand Vermögensverwaltung GmbH. Auf Seite 19 des Prospekts des „SHB-Erlenhofpark-Fonds“ heißt es wortwörtlich: „Ein Immobilieneinsteiger möchte ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau betreiben“. Auch hier ist der Unterzeichner der Auffassung, dass dies zu optimistische „Sicherheitsausführungen“ darstellen.
Können auch andere Gesellschaften oder natürliche Personen aus Prospekthaftung in Anspruch genommen werden?
Unterschieden wird hier zwischen Prospekthaftung „im engeren Sinne“ und Prospekthaftung „im weiteren Sinne“ und dieser Haftung kann unter anderem auch der Anlageberater unterliegen. Interessierten geschädigten Anlegern wird empfohlen sich hierzu fachkundigen rechtsanwaltlichen Beistandes zu bedienen, um die Erfolgsaussichten prüfen zu lassen.