Es gehört zum sogenannten „Emittentenrisiko“ des Vertragspartners, wenn ein Anbieter einer Kaufoption für Wertpapiere in die Insolvenz gehen muss. Bei solchen Finanztermingeschäften handelt es sich nicht um insolvenzgeschütztes Sondervermögen. Am Kassamarkt gilt üblicherweise eine Frist von zwei Börsen- bzw. Arbeitstagen, innerhalb derer gekaufte Wertpapier geliefert werden müssen. Eine vereinbarte Transaktion, die erst nach dieser Frist erfüllt wird, wird Finanztermingeschäft genannt. Beispiele für Finanztermingeschäfte sind Futures und Optionen und Optionsscheine, gleich ob „Long“ oder „Put“. Zwischen Vereinbarung und Erfüllung des Handels gilt dieses als „schwebendes Geschäft“. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 2016 einen Fall zu entscheiden, in dem es um sehr viel Geld ging und in dem es streitig war, welcher Zeitpunkt nunmehr maßgeblich ist zur Lieferung und Wertberechnung einer Kaufoption, entweder der im Rahmenvertrag ausgehandelte Stichtag (im Insolvenzfalle) oder aber der zweite Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens, wie es sich aus dem Gesetz, nämlich aus § 104 Abs. 3 der Insolvenzordnung ergibt.