Aktuelle News
Welcher ist der maßgebliche Stichtag bei Finanztermingeschäften im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten von Kaufoptionen?
Es gehört zum sogenannten „Emittentenrisiko“ des Vertragspartners, wenn ein Anbieter einer Kaufoption für Wertpapiere in die Insolvenz gehen muss. Bei solchen Finanztermingeschäften handelt es sich nicht um insolvenzgeschütztes Sondervermögen. Am Kassamarkt gilt üblicherweise eine Frist von zwei Börsen- bzw. Arbeitstagen, innerhalb derer gekaufte Wertpapier geliefert werden müssen. Eine vereinbarte Transaktion, die erst nach dieser Frist erfüllt wird, wird Finanztermingeschäft genannt. Beispiele für Finanztermingeschäfte sind Futures und Optionen und Optionsscheine, gleich ob „Long“ oder „Put“. Zwischen Vereinbarung und Erfüllung des Handels gilt dieses als „schwebendes Geschäft“. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 2016 einen Fall zu entscheiden, in dem es um sehr viel Geld ging und in dem es streitig war, welcher Zeitpunkt nunmehr maßgeblich ist zur Lieferung und Wertberechnung einer Kaufoption, entweder der im Rahmenvertrag ausgehandelte Stichtag (im Insolvenzfalle) oder aber der zweite Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens, wie es sich aus dem Gesetz, nämlich aus § 104 Abs. 3 der Insolvenzordnung ergibt.
Santander Consumer Bank AG widerruft Schufaeintrag
Rechtliche fehlerhafte Negativmeldungen an den Datenbestand einer Auskunftei sind im Zeitalter der Digitalisierung, bei der eine solche Negativmeldung mit wenigen Mausklicks, erledigt ist, leider keine Seltenheit. Für die Betroffenen haben solche Negativmeldungen, mit der eine angeblich offene Forderung behauptet wird, teilweise erhebliche Auswirkung. ilex Rechtsanwälte konnte nun einem Betroffen helfen. Nach Klagerhebung, gerichtet auf den Widerruf der rechtsfehlerhaften Daten, widerrief die Santander Consumer Bank AG ihre Datenmeldung.
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Der „introducing broker“
Das Recht hinkt der Wirklichkeit immer mindestens einen Schritt hinterher. Teilweise ist der rechtliche Rückstand hinter dem realen Leben aber noch deutlich größer. In kaum einem Bereich wird dieser Abstand zwischen rechtlicher Regelung und Lebenswirklichkeit so deutlich, wie bei Geschäften im grenzüberschreitenden Verkehr. Besonders in diesem Bereich blendet das Recht die Realität vielfach einfach aus. Ein besonders gutes Beispiel für das Auseinanderfallen von Recht und Realität ist der sogenannte „introducing broker“.
Wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei sucht Stationsreferendare
Wir sind eine regional in Potsdam und Berlin tätige, führende Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei mit Spezialisierung im Bereich des Bank- und Kapitalanlagenrechtes, der IT-Rechtes, des Datenschutzrechtes und angrenzender Rechtsgebiete und wir suchen jeweils einen, maximal zwei Stationsreferendare, die Ihre Ausbildung nicht dem Zufall überlassen wollen.
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Schutz vor Risiken durch Cyberangriffen bleibt für mittelständische Unternehmen aktuell
Der Schutz vor Cyberangriffen und Datenschutz-Lecks erfährt für mittelständische Unternehmen und Finanzinstitute eine zunehmende Bedeutung. Gerade zu Lasten von Banken mutiert das Abgreifen von Zugangsdaten beim Online-Banking und das Leerräumen eines Bankkontos zum Bankraub des 21. Jahrhunderts. Während in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister oftmals nur der Einzelfall eines Angriffs auf ein Konto mit einem oder mehreren Buchungsvorgängen behandelt wird, steht dieser Einzelfall oft im Zusammenhang mit weiteren Schadensfällen. Und damit sind wir mitten im Thema: Der Schutz der Unternehmen und Banken vor Cyberangriffen.
Phishing: Die Rechtslage beim Rücküberweisungs-Trojaner
Das Abgreifen von Zugangsdaten beim Online-Banking und das Leerräumen eines Bankkontos spielt im Zeitalter der Digitalisierung eine große Rolle. Täter setzen dabei auf ausgeklügelte technische Angriffsformen und versuchen zugleich mittels einer sozialen Manipulation („Social Engineering“) Geld abzuzweigen. Eine der neueren Tatvarianten ist der sogenannte Rücküberweisungs-Trojaner. Hierbei wird dem Bankkunden nach dessen Anmeldung zum Online Banking mit Hilfe einer Schadsoftware ein Zahlungseingang als angebliche Fehlüberweisung in der digitalen Kontoübersicht vorgespielt, den es real nicht gibt. Der Bankkunde wird vermeintlich von seiner Bank aufgefordert, diese Fehlüberweisung an den vermeintlich Berechtigten oder an eine andere Person zu retournieren. ilex Rechtsanwälte erläutert, wer in diesem Fall haftet.
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Kirchengerichtshof der EKD: Keine Kündigung bei einer nur geringfügigen Störungen des Arbeitsverhältnisses
Möchte eine kirchliche Dienststelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland eine ordentliche Kündigung aussprechen, so bedarf dies der Mitbestimmung der kirchlichen Mitarbeitervertretung (MAV). Lehnt sie die Zustimmung ab, so kann die Dienststelle ein Kirchengericht anrufen. Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (KGH EKD) hat mit Beschluss vom 23.02.2012 (Az. KGH.EKD II-0124/T20-11) entschieden, dass eine geringfügige Störung für die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nicht ausreicht.
Wein als Kapitalanlage: Interview mit dem Sommelier und Weinkenner Michael Plonsky
In Zeiten anhaltend Niedrigzinsen existiert auf dem Kapitalmarkt und im Bereich der Kapitalanlagen die Flucht in die Sachwerte. Als ein seit Jahrtausenden existierendes und teilweise haltbares Handelsgut spielt hierbei auch Wein eine Rolle. Schnell ein paar Flaschen Bordeaux gekauft, etwas warten und dann mit dickem Gewinn verkaufen. Was auf den ersten Blick einfach aussieht, ist in Wirklichkeit ein Gebiet für echte Weinkenner und man muss näher hinsehen, wenn man auf Weine als Kapitalanlage setzt. ilex Rechtsanwälte, spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei im Kapitalanlagenrecht, befragte hierzu den Berliner Sommelier und Weinkenner Michael Plonsky, der mit ausgesuchten Weiß- und Rotweinen aus Europa handelt und in Berlin Charlottenburg das Lokal Weinrausch betreibt (kleine Leckereien von Antipasti bis saisonaler Überraschung).
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Totgeglaubte leben länger – Der „Widerrufsjoker“ nach dem 21.06.2016
Am 21.06.2016 endete das Recht zum Widerruf von Darlehensverträgen. Schaut man sich die Berichterstattung der Medien zum Thema des berühmt-berüchtigten „Widerrufsjoker“ an, so meint man, das Thema Widerruf von Darlehensverträgen hätte sich ein für alle Mal erledigt. Tatsächlich ist das Gesetz, welches den „Widerrufsjoker“ beerdigen sollte mit „lückenhaft“ noch schmeichelhaft umschrieben. So gibt es noch viele Darlehensverträge, bei denen auch heute noch das Recht zum Widerruf besteht. Dies schürt ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit auf Seiten der Banken und der Verbraucher. ilex Rechtsanwälte versuchen mit diesem Beitrag ein wenig „Licht ins Dunkel“ zu bringen, bei welchen Darlehensverträgen das Recht zum Widerruf noch ausgeübt werden kann.
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Prozesserfolg für ilex: Finanzagent nicht für mutmaßliches Phishing haftbar
Der Komfort des Internetbankings und der Überweisung vom heimischen Sofa aus birgt Risiken für Bankkunden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder vor, dass unbedarfte Bürger von internationalen Betrügerbanden dazu eingespannt werden, ihnen bei der Beutesicherung zu helfen. Ihnen kommt die Rolle als sogenannter Geldboten oder Finanzagent zu. ilex Rechtsanwälte konnte eine Klage gegen einen unschuldigen Finanzagenten abwehren.
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